TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/24 2007/17/0206

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a;
VStG §51 Abs1;
VVG §10;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des KL in Wien, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. August 2007, Zl. MA 65 - 4460/2006, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe in Angelegenheit Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die näher bezeichnete Vollstreckungsverfügung keine Folge und bestätigte den vor ihr bekämpften Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vollstreckungsverfügung liege eine wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verhängte Geldstrafe (samt Kosten) in der Höhe von insgesamt EUR 130,-- zu Grunde. Diese hafte bisher unberichtigt aus. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Einbringung des Strafbetrages würde seinen notdürftigen Unterhalt gefährden. Wirtschaftliche Bedrängnis stelle jedoch keinen rechtlich relevanten Grund dar, von der Zwangsvollstreckung und dem hiezu erlassenen Kostenzahlungsauftrag Abstand zu nehmen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihn treffenden Ausgaben nicht angeführt und belegt, sodass die unmittelbare Gefährdung seines Unterhalts nicht nachvollziehbar sei. Er habe im Übrigen das Vorliegen eines wirksamen Titelbescheides und den Umstand, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, nicht bestritten. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vollstreckungsverfügung liege eine wegen einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz verhängte Geldstrafe (samt Kosten) in der Höhe von insgesamt EUR 130,-- zu Grunde. Diese hafte bisher unberichtigt aus. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Einbringung des Strafbetrages würde seinen notdürftigen Unterhalt gefährden. Wirtschaftliche Bedrängnis stelle jedoch keinen rechtlich relevanten Grund dar, von der Zwangsvollstreckung und dem hiezu erlassenen Kostenzahlungsauftrag Abstand zu nehmen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihn treffenden Ausgaben nicht angeführt und belegt, sodass die unmittelbare Gefährdung seines Unterhalts nicht nachvollziehbar sei. Er habe im Übrigen das Vorliegen eines wirksamen Titelbescheides und den Umstand, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, nicht bestritten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155, mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, richtet sich der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - um solche handelt es sich in dem hier zu entscheidenden Beschwerdefall - nach § 51 Abs. 1 VStG. Als Berufungsinstanz hätte daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, nicht jedoch die Wiener Landesregierung einzuschreiten gehabt. Die belangte Behörde war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155, mit näherer Begründung, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, richtet sich der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - um solche handelt es sich in dem hier zu entscheidenden Beschwerdefall - nach Paragraph 51, Absatz eins, VStG. Als Berufungsinstanz hätte daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, nicht jedoch die Wiener Landesregierung einzuschreiten gehabt. Die belangte Behörde war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 24. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170206.X00

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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