TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/24 2007/17/0206

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a;
VStG §51 Abs1;
VVG §10;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des KL in Wien, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. August 2007, Zl. MA 65 - 4460/2006, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe in Angelegenheit Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die näher bezeichnete Vollstreckungsverfügung keine Folge und bestätigte den vor ihr bekämpften Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vollstreckungsverfügung liege eine wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verhängte Geldstrafe (samt Kosten) in der Höhe von insgesamt EUR 130,-- zu Grunde. Diese hafte bisher unberichtigt aus. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Einbringung des Strafbetrages würde seinen notdürftigen Unterhalt gefährden. Wirtschaftliche Bedrängnis stelle jedoch keinen rechtlich relevanten Grund dar, von der Zwangsvollstreckung und dem hiezu erlassenen Kostenzahlungsauftrag Abstand zu nehmen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die ihn treffenden Ausgaben nicht angeführt und belegt, sodass die unmittelbare Gefährdung seines Unterhalts nicht nachvollziehbar sei. Er habe im Übrigen das Vorliegen eines wirksamen Titelbescheides und den Umstand, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, nicht bestritten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155, mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, richtet sich der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - um solche handelt es sich in dem hier zu entscheidenden Beschwerdefall - nach § 51 Abs. 1 VStG. Als Berufungsinstanz hätte daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, nicht jedoch die Wiener Landesregierung einzuschreiten gehabt. Die belangte Behörde war nicht zuständig, über die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170206.X00

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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