TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/03/0227

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. TKG 2003 § 117 gültig von 26.03.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 117 gültig von 01.12.2018 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 117 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 117 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 117 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, in 8010 Graz, Hilmgasse 10 (protokolliert zu Zl 2007/03/0227), und 2. der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zur Zl 2007/03/0236), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. Oktober 2007, Zl. Z 11/05-182, Z 19/06-98, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, in 8010 Graz, Hilmgasse 10 (protokolliert zu Zl 2007/03/0227), und 2. der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zur Zl 2007/03/0236), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. Oktober 2007, Zl. Ziffer 11 /, 05 -, 182,, Ziffer 19 /, 06 -, 98,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 15.10.2007 zu M 15a/03, M 13a/06 und M 15e/03, M 13e/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der zweitbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der erstbeschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen Zusammenschaltungsentgelte für die wechselseitige Terminierung zwischen den Mobilnetzen der beschwerdeführenden Parteien festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 48 Absatz eins, 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7, 121, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), in Verbindung mit den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 15.10.2007 zu M 15a/03, M 13a/06 und M 15e/03, M 13e/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der zweitbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der erstbeschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen Zusammenschaltungsentgelte für die wechselseitige Terminierung zwischen den Mobilnetzen der beschwerdeführenden Parteien festgelegt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde im Hinblick auf die Höhe der festgelegten Entgelte auf ihre Bescheide vom 15. Oktober 2007, Zlen M 15a/03, M 13a/06, betreffend die erstbeschwerdeführende Partei, und M 15e/03, M 13e/06, betreffend die zweitbeschwerdeführende Partei.

Mit den Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden beantragen die beschwerdeführenden Parteien, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die zweitbeschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0208, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15a/03-107, M 13a/06-106, und ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0214, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15e/03-123, M 13e/06- 119, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003, sondern ausdrücklich auch auf den von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden vom 15. Oktober 2007, die mit den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurden.

Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung der Bescheide vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028). Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung der Bescheide vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030227.X00

Im RIS seit

29.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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