TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/28 2006/03/0028

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der ONE GmbH in Wien, vertreten durch Foglar - Deinhardstein KEG, Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 19. Dezember 2005, Zl Z 8/05-152, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: tele.ring Telekom Service GmbH, nunmehr T-Mobile Austria GmbH in 1030 Wien, Rennweg 97-99), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der ONE GmbH in Wien, vertreten durch Foglar - Deinhardstein KEG, Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 19. Dezember 2005, Zl Ziffer 8 /, 05 -, 152,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: tele.ring Telekom Service GmbH, nunmehr T-Mobile Austria GmbH in 1030 Wien, Rennweg 97-99), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 41 Abs. 2 Z 9, 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15c/03-29 und M15d/03-33" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen die Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung vom Netz der mitbeteiligten Partei in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei sowie für die Terminierung vom Netz der beschwerdeführenden Partei in das Mobilnetz der mitbeteiligten Partei festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 41 Absatz 2, Ziffer 9, 48, Absatz eins, 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7, 121, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), in Verbindung mit den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15c/03-29 und M15d/03-33" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen die Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung vom Netz der mitbeteiligten Partei in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei sowie für die Terminierung vom Netz der beschwerdeführenden Partei in das Mobilnetz der mitbeteiligten Partei festgelegt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004 zu M 15c/03-29 sowie M 15d/03-33 den Parteien des Verwaltungsverfahrens jeweils spezifische Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 auferlegt worden seien, darunter die Verpflichtung, gemäß § 42 TKG 2003 jeweils für die Zusammenschaltungsleistung "Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz" ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers im Sinne von "LRAIC" ("Long Run Average Incremental Cost") orientiere. Diese Verpflichtung aus den genannten Bescheiden sei bei der Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu berücksichtigen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004 zu M 15c/03-29 sowie M 15d/03-33 den Parteien des Verwaltungsverfahrens jeweils spezifische Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 auferlegt worden seien, darunter die Verpflichtung, gemäß Paragraph 42, TKG 2003 jeweils für die Zusammenschaltungsleistung "Terminierung in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz" ein Entgelt zu verrechnen, das sich an langfristigen durchschnittlichen inkrementellen Kosten eines effizienten Betreibers im Sinne von "LRAIC" ("Long Run Average Incremental Cost") orientiere. Diese Verpflichtung aus den genannten Bescheiden sei bei der Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0212, den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15d/03-33, sowie ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2004/03/0215, den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zl M 15c/03-29, aufgehoben. Der hier angefochtene Bescheid baut insoferne auf den mit den genannten Erkenntnissen aufgehobenen Bescheiden der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004 auf, als die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im Streitfall unter Berücksichtigung der mit diesen Bescheiden vom 27. Oktober 2004 auferlegten spezifischen Verpflichtungen erfolgte.

Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004 erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung der Bescheide vom 27. Oktober 2004 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0027, sowie das hg Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2003/03/0012). Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004 erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung der Bescheide vom 27. Oktober 2004 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war vergleiche , das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0027, sowie das hg Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl 2003/03/0012).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.

Wien, am 28. Februar 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030028.X00

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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