TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/26 2007/20/0169

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerden des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 20. Dezember 2006, Zlen. 254.370/4- II/04/06 und 254.367/4-II/04/06, betreffend Behebung von auf §§ 7, 8 Abs. 1 und 3 iVm § 15 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheiden gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Asylwerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit ihren Eltern (Mitbeteiligte zu hg. Zlen. 2006/20/0769, 0770) am 23. Juli 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag Asyl.

Das Bundesasylamt wies diese Asylanträge mit Bescheiden jeweils vom 13. Oktober 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte aber fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerber in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.), und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidungen erhobenen Berufungen hob die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die erstinstanzlichen Bescheide (gemeint offenbar: im bekämpften Umfang) auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.

Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Amtsbeschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde trug der erstinstanzlichen Behörde mit den angefochtenen Bescheiden auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in den angefochtenen Bescheiden pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.

Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).

Da die angefochtenen Bescheide keine anderen Gründe aufzeigen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, waren sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2008

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200169.X00

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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