TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/26 2007/20/0802

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0803 2007/20/0805 2007/20/0804

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats jeweils vom 8. März 2007, Zlen. 308.697-C1/2E-II/04/07 und 308.694-C1/2E-II/04/07, vom 21. März 2007, Zl. 308.695-C1/2E-II/04/07 und vom 8. März 2007, Zl. 308.696-C1/2E-II/04/07, betreffend Behebung von auf §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheiden gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Asylwerber (Vater, Mutter und deren zwei Kinder) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten am 4. September 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Das Bundesasylamt wies diese Asylanträge mit Bescheiden jeweils vom 13. Dezember 2006 im Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG)) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerber in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Berufungen hob die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die erstinstanzlichen Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. zum erst- und zweitangefochtenen Bescheid (die Eltern betreffend):

Mit den angefochtenen Bescheiden trug die belangte Behörde der erstinstanzlichen Behörde auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in den angefochtenen Bescheiden pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.

Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).

2. zum dritt- und viertangefochtenen Bescheid (die Kinder betreffend):

Die angefochtenen Bescheide wurden von der belangten Behörde unter Berufung auf § 10 Abs. 5 AsylG, wonach Verfahren betreffend Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen seien, behoben, da auch die Verfahren über die Anträge der Eltern der Asylwerber nach Behebung der sie betreffenden erstinstanzlichen Bescheide mit den erst- und zweitangefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wieder beim Bundesasylamt anhängig seien.

In Anbetracht der Aufhebung der die Eltern der Asylwerber betreffenden erst- und zweitangefochtenen Bescheide und infolge der dieser Aufhebung inne wohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweisen sich auch die dritt- und viertangefochtenen Bescheide als verfehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560).

Da die angefochtenen Bescheide keine anderen Gründe aufzeigen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, waren sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200802.X00

Im RIS seit

15.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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