TE Vwgh Beschluss 2008/7/24 2008/07/0113

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs4 idF 2008/I/004;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über den Antrag des J M in S 2, XXXX L, vom 22. Juni 2008, auf Wiederaufnahme der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Mai 2008, Zlen. WA 2008/07/0029, 0030-8, entschiedenen Verfahren betreffend eine Wiederaufnahme von Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwegegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 45 VwGG nicht stattgegeben. Dem Antrag wird gemäß Paragraph 45, VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2007, Zlen. 2006/07/0093, 2007/07/0003, wurden Beschwerden des Antragstellers gegen Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung bzw. des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2008, Zlen. 2008/07/0029, 0030, wurden Anträge des Antragstellers auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß § 62 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2008, Zlen. 2008/07/0029, 0030, wurden Anträge des Antragstellers auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2008 wandte sich der Antragsteller neuerlich an den Verwaltungsgerichtshof und stellte die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verbesserung seiner Wiederaufnahmeanträge näher dar. Es sei ihm durch die Anwaltskanzlei zugesagt worden, die vom Anwalt unterschriebenen Originalschriftsätze mit den durch den Anwalt vorgenommenen Streichungen zugesandt zu bekommen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Kanzlei habe die Schriftstücke direkt dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt, sodass er eine gesonderte persönliche Stellungnahme vom 9. Mai 2008 extra dem Gerichtshof vorgelegt habe. Er sei überzeugt, dass er zum Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs zufolge Verfügung vom 9. April 2008 gewissenhaft Stellung genommen habe. Allein durch das für ihn nicht nachvollziehbare Verhalten der Anwälte glaube er, einen Grund für die Verfahrenswiederaufnahme geltend machen zu können.

In weiterer Folge nahm der Antragsteller zu den Verbesserungsaufträgen im damaligen Wiederaufnahmeverfahren Stellung und bekräftigte neuerlich seinen in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache gegenteiligen Standpunkt. Weiters wies er darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Ansicht nach den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen habe, weil er es unterlassen habe, ihn vom Vorhaben der Ab- und Zurückweisung seiner Beschwerde und auch dahingehend zu verständigen, dass er ein Gegengutachten beibringen und zu einer mündlichen Verhandlung in Wien erscheinen könne. Dies hätte aber zu einer anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führen können.

Er beantrage daher, den Beschluss vom 29. Mai 2008 aufzuheben und den Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme vom 18. Jänner 2008, ergänzt durch den Antrag vom 26. Jänner 2008, "fortzuführen" und zum Abschluss zu bringen.

§ 45 VwGG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Paragraph 45, VwGG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
  2. (3)Absatz 3,Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

.."

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme der mit hg. Beschluss vom 29. Mai 2008 durch Zurückweisung - als Folge mangelnder Verbesserung - erledigten Wiederaufnahmeanträge.

Ein solcher Antrag wäre nur dann erfolgreich, wenn - bezogen auf das Wiederaufnahmeverfahren - seinerseits Wiederaufnahmegründe geltend gemacht worden wären.

Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 22. Juni 2008 enthält aber keine Ausführungen dazu, die erkennen ließen, dass der hg. Beschluss vom 29. Mai 2008 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre (Z 1), oder auf der irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruhe (Z 2). Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 22. Juni 2008 enthält aber keine Ausführungen dazu, die erkennen ließen, dass der hg. Beschluss vom 29. Mai 2008 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre (Ziffer eins,), oder auf der irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruhe (Ziffer 2,).

Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, die dem Antragsteller im (ersten) Wiederaufnahmeverfahren gesetzte Frist nach § 13 Abs. 3 AVG wäre eine "in diesem Bundesgesetz vorgesehene Frist", so macht der Antragsteller keinen Grund geltend, der Zweifel an der Annahme der Versäumung der Verbesserungsfrist nach § 13 Abs. 3 AVG erwecken würde. Für die damalige Beurteilung, ob die Mängel auftragsgemäß verbessert worden waren, waren die anwaltlich unterfertigten und mit Streichungen retournierten Originalschriftsätze entscheidend. Selbst wenn man dem nicht anwaltlich gefertigten Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 überhaupt in Bezug auf die Mängelbehebung Bedeutung zumessen wollte, so wäre auch dort kein wirksamer Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden, ist der Verwaltungsgerichtshof doch keinesfalls gehalten, im Wege des Parteiengehörs über den voraussichtlichen Verfahrensausgang zu informieren, zur Beibringung von - wegen des geltenden Neuerungsverbotes nicht beachtlichen - Gegengutachten aufzufordern oder auf die Möglichkeit zu verweisen, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, die dem Antragsteller im (ersten) Wiederaufnahmeverfahren gesetzte Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wäre eine "in diesem Bundesgesetz vorgesehene Frist", so macht der Antragsteller keinen Grund geltend, der Zweifel an der Annahme der Versäumung der Verbesserungsfrist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erwecken würde. Für die damalige Beurteilung, ob die Mängel auftragsgemäß verbessert worden waren, waren die anwaltlich unterfertigten und mit Streichungen retournierten Originalschriftsätze entscheidend. Selbst wenn man dem nicht anwaltlich gefertigten Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2008 überhaupt in Bezug auf die Mängelbehebung Bedeutung zumessen wollte, so wäre auch dort kein wirksamer Wiederaufnahmegrund geltend gemacht worden, ist der Verwaltungsgerichtshof doch keinesfalls gehalten, im Wege des Parteiengehörs über den voraussichtlichen Verfahrensausgang zu informieren, zur Beibringung von - wegen des geltenden Neuerungsverbotes nicht beachtlichen - Gegengutachten aufzufordern oder auf die Möglichkeit zu verweisen, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

Bezogen auf den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag ist schließlich auch nicht erkennbar, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 3), oder dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden und daher anzunehmen sei, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Z 4). § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG kommt im vorliegenden Fall schon sachverhaltsbezogen nicht zur Anwendung. Bezogen auf den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag ist schließlich auch nicht erkennbar, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 3,), oder dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden und daher anzunehmen sei, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Ziffer 4,). Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG kommt im vorliegenden Fall schon sachverhaltsbezogen nicht zur Anwendung.

Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründen geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 1998, 98/08/0239). Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründen geltend macht noch Angaben im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. September 1998, 98/08/0239).

Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine Verbesserung des Antrages gemäß § 34 Abs. 4 VwGG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008) im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach u.a. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, da die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. April 1998, 98/06/0033, mwN). Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine Verbesserung des Antrages gemäß Paragraph 34, Absatz 4, VwGG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach u.a. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, da die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. April 1998, 98/06/0033, mwN).

Dem Antrag vom 22. Juni 2008 auf Wiederaufnahme der mit Beschluss vom 29. Mai 2008, Zlen. 2008/07/0029, 0030, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren war daher nicht Folge zu geben.

Wien, am 24. Juli 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070113.X00

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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