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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
ABGB §477;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden des J M in L, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Kraßniggstraße 46,
1. gegen die Spruchpunkte II.2. und II.3. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. Mai 2006, Zl. -11-GSLG-111/15-2006, (protokolliert zur hg. Zl. 2006/07/0093), betreffend Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes und Neufestsetzung eines Anteilsverhältnisses und 1. gegen die Spruchpunkte römisch zwei.2. und römisch zwei.3. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. Mai 2006, Zl. -11-GSLG-111/15-2006, (protokolliert zur hg. Zl. 2006/07/0093), betreffend Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes und Neufestsetzung eines Anteilsverhältnisses und
2. gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. November 2006, Zl. OAS.1.1.1/0099-OAS/06, (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0003), betreffend Abweisung bzw. Zurückweisung von Berufungen in einer Angelegenheit eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes
(jeweils mitbeteiligte Partei: G H in L, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II),
Spruch
I) den Beschluss gefasst:römisch eins) den Beschluss gefasst:
1. Soweit sich die gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates erhobene Beschwerde (2007/07/0003) gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landesagrarsenates vom 29. Mai 2006 und Spruchpunkt III des Bescheides des Landesagrarsenates vom 26. Mai 2006 wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. 1. Soweit sich die gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates erhobene Beschwerde (2007/07/0003) gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Landesagrarsenates vom 29. Mai 2006 und Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Landesagrarsenates vom 26. Mai 2006 wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge bei Vorliegen eines Beschwerdepunktes, der auch der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorlegen, und die unter den Punkten 2. bis 4. der zu 2007/07/0003 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:römisch zwei) zu Recht erkannt:
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. III) Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.982,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. römisch drei) Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.982,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 20 vlg. H, KG L. Die mitbeteiligte Partei (mP) ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 3 vlg. J-Bauer (auch E-Bauer) und EZ 4 vlg. J, je KG L.
Die Liegenschaften EZ 3 und 4 grenzen nördlich an die Liegenschaft EZ 20 an, wobei der Grundstückskomplex der EZ 3 in drei nicht zusammenhängende Teile gegliedert ist, die durch die EZ 4 verbunden werden.
Die Hofstellen vlg. H und vlg. J-Bauer werden durch dieselbe Weganlage erschlossen:
Abzweigend von der K-Landesstraße führt dieser Weg über das der EZ 20 zugeschriebene Grundstück Nr. 829 (hm 0 - hm 1,15), das Grundstück Nr. 833/2 (hm 1,15 - hm 1,30), das ebenfalls zur EZ 20 gehörende Grundstück Nr. 835 (hm 1,30 - hm 2,04) und des weiteren über die zum öffentlichen Gut zu zählenden Wege Nr. 1332 sowie 1335/1 (hm 2,04 - hm 8,10). Bei hm 8,10 befindet sich eine Weggabelung. Von hier aus zweigt in nordwestliche Richtung die Zufahrt zur Hofstelle vlg. H ab, in nördliche Richtung führt der Weg weiter über die Grundstücke Nr. 1304, 1303 und 1310 der EZ 20 bis zur Grenze mit der Liegenschaft Nr. 1290, EZ 3, der mP.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1959 suchte der Rechtsvorgänger der mP bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) um die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für sein Anwesen über näher bezeichnete Grundstücke des Rudolf P. an.
Ebenso beantragte der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum bei der ABB die Errichtung einer Hofzufahrt zu seiner Hofstelle vlg. H.
Im Zuge einer auf Grund des Antrages des Rechtsvorgängers der mP anberaumten mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1961 vor der ABB, der nach Beginn auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zugezogen wurde, wurde festgestellt,
"daß die wirtschaftlichste und technisch günstigste Lösung die Errichtung einer gemeinsamen Hofzufahrt für beide Liegenschaften (vlg. J-Bauer und vlg. H) ist. Die Herren Vater des Beschwerdeführers und Vater der mP ersuchen daher unter einem die ABB Klagenfurt, das bestehende Hofzufahrtsprojekt im Sinne des nachfolgend getroffenen Übereinkommens zu erweitern, so daß der zu errichtende Zubringer unter teilw. Benutzung des Einschichtenweges Pz. 1332 KG L bis zur Besitzgrenze Vater der mP - Vater des Beschwerdeführers Pz. 1290 und 1310 KG L und sodann über Eigengrund der Liegenschaft Jödlbauer zur letztgenannten Hofstelle führt."
In der Folge schlossen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der Rechtsvorgänger der mP noch in der mündlichen Verhandlung ein Übereinkommen, mit welchem dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Jödlbauer ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über bestimmte Grundstücke der EZ 20 des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers eingeräumt wurde. Der Rechtsvorgänger der mP zog daraufhin seinen oben erwähnten Antrag vom 15. Juli 1959 zurück.
Anlässlich einer Niederschrift vom 18. September 1986 wurde das Übereinkommen vom 16. Juni 1961 um einen weiteren Punkt (Punkt 5) ergänzt.
Mit Schreiben vom 21. August 1961 räumte die H-Forstverwaltung den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP ein Geh- und Fahrtrecht über ihr Grundstück Nr. 829, KG K, ein und erklärte sich mit der von der ABB vorgenommenen Trassierung des Zubringerweges einverstanden. Das genannte Grundstück Nr. 829 steht nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers.
In einer weiteren von der ABB durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18. September 1961 einigten sich der Rechtsvorgänger der mP und der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, der von seinem Rechtsvorgänger mit einer Vollmacht zu dessen rechtmäßiger Vertretung und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen und Unterschriften in dessen Namen in allen Verfahrensangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbauung des Hofzufahrtsweges ausgestattet war, auf die von den Rechtsvorgängern der mP für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung.
Mit "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 wurden sodann die oben angeführten Übereinkommen auf Grund der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1934, (K-GSLG 1934), LGBl. Nr. 13/1934, i.V.m. § 14 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950) "beurkundet." Diese Urkunde lautet folgendermaßen:Mit "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 wurden sodann die oben angeführten Übereinkommen auf Grund der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1934, (K-GSLG 1934), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1934,, i.V.m. Paragraph 14, Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950) "beurkundet." Diese Urkunde lautet folgendermaßen:
"1.)
Ich, Vater der mP auch namens meiner Ehefrau Katharina erkläre mich grundsätzlich bereit, den vorstehend beschriebenen Zubringerweg, welcher zur Liegenschaft H und von dieser zu meinem Anwesen vlg. J-Bauer errichtet werden soll, bezüglich Tragung der Kosten (Eigenleistung der Interessenten) und weiterhin zu leistenden Reparaturarbeiten gemeinsam mit meinem Nachbarn Vater des Beschwerdeführers zu erbauen und zwar bis zur Abzweigung des zu meiner Liegenschaft führenden Zubringers unmittelbar westlich der Hofstelle H.
2.)
Ich, Vater des Beschwerdeführers, erkläre mich mit Punkt 1 sowie grundsätzlich damit einverstanden, Herrn u. Frau Eltern der mP ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für mich und meine Rechtsnachfolger zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft "J-Bauer" einzuräumen, bestehend in dem Rechte, über alle meine Grundstücke, durch welche der Weg zu meiner Hofstelle führt sowie die Grundstücke 1335, 1304, 1303 und 1310 KG L einen Zubringerweg mit einer nutzbaren Fahrbahnbreite von 3 m anzulegen und diesen mit allen landesüblichen Fahrzeugen, einschließlich motorisierten und landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren. Bezüglich der von Herrn u. Frau Eltern der mP für das vorstehend eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht zu zahlenden Entschädigung werde ich nach einvernehmlicher Festsetzung derselben und der Tragung der Baukosten sowie der Erhaltungsarbeiten bis spätestens 1. Juli 1961 die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt in Kenntnis setzen.
3.)
Herr Bürgermeister M B gibt namens der Gemeinde L die Erklärung ab, daß bezüglich der teilweisen Benützung von öffentlichen Wegen (Einschichtenwegen) im Zuge der Errichtung dieser Hofzufahrt zu den beiden Liegenschaften Jödlbauer und H kein Einwand erhoben wird.
4.)
Herr Vater der mP zieht gleichzeitig auch namens seiner Ehefrau Katharina den Antrag vom 15. Juli 1959 um Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die Grundstücke 1335/1, 1257, 1255, 1256 KG L des Besitzers R P vlg. U in S zurück. Es wird ausdrücklich festgelegt, daß der Zubringer zur Hofstelle J-Bauer unter Schonung der Ackerparzelle 1310 KG. L so zu führen ist, wie er anlässlich der heutigen Verhandlung in der Natur ausgezeigt wurde. Die Ackerparzelle 1310 darf nur auf einem ganz kurzen Stück an der Nordwest-Ecke in Anspruch genommen werden. Die Obstbäume am Weg sind zu schonen. Eventuell notwendige Aufräumungsarbeiten nach Durchführung des Erdaufrisses auf den Grundstücken 1335, 1304, 1303 und 1310 KG L sind von Herrn Vater der mP durchzuführen.
5.)
Für die Einräumung des gemäß Punkt 2 von Herrn Vater des Beschwerdeführers zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. J-Bauer eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes haben die Eheleute Eltern der mP dem Herrn Vater des Beschwerdeführers eine einmalige Entschädigung von S 10.000.- (in Worten zehntausend Schilling) zu entrichten. Die erste Rate dieser Entschädigung im Betrage von 5.000.- S ist zu Beginn der Bauarbeiten zur Zahlung fällig, die zweite Rate von ebenfalls S 5.000.- bis Ende 1961. Die Eheleute Eltern der mP erklären sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, daß auf dem zu errichtenden Zubringerweg nach Maßgabe der wirtschaftlichen Notwendigkeit Falter vom jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. H errichtet werden können. Die inzwischen vom Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt, Herrn Dipl. Ing. E. durchgeführte endgültige Trassierung des Zubringerweges bis zur Besitzgrenze der Liegenschaften Jödlbauer und H wird als dem Inhalt des Punktes 4 entsprechend ausdrücklich und unwiderruflich anerkannt. Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich Erhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten des Zubringerweges unterwerfen sich die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften vlg. J-Bauer und H ausdrücklich und unwiderruflich dem Schiedsspruch der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt."
Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan (BG) vom 14. Mai 2001, ZI. 1 C 1793/00 m, wurde auf Grund einer Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung und Feststellung unter anderem erkannt, dass die mP und ihre Rechtsnachfolger schuldig seien, sich jeglicher Bringungsmaßnahmen von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien über den privaten Zufahrtsweg von der K-Landesstraße über das Grundstück Nr. 829 bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 833/2 mittels zweispuriger Motorfahrzeuge zu enthalten, sofern diese über die Hofstelle J-Bauer hinaus bestimmt seien.
Über Berufung der mP wurde dieses Urteil mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt (LG) vom 14. November 2001, 3 R 324/01 h, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 25. Juni 2002, 1 Ob 63/02 z, Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des LG aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. Diese Rechtslage habe das Berufungsgericht verkannt. Der Beschwerdeführer mache unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass die mP den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liege eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Diesen obliege gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des der mP zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.Über Berufung der mP wurde dieses Urteil mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt (LG) vom 14. November 2001, 3 R 324/01 h, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 25. Juni 2002, 1 Ob 63/02 z, Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des LG aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. Diese Rechtslage habe das Berufungsgericht verkannt. Der Beschwerdeführer mache unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass die mP den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liege eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des Paragraph eins, JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Diesen obliege gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des der mP zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.
In weiterer Folge wurde die von der mP wegen Nichtigkeit erhobene Berufung mit Urteil des LG vom 14. August 2002, 3 R 324/01 h, verworfen; im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. In seinen Entscheidungsgründen hielt das LG unter anderem fest, der Kläger stütze sein Begehren inhaltlich auf § 523 ABGB, es liege eine Eigentumsfreiheitsklage vor. Es treffe zwar zu, dass die Liegenschaft J eine Zuhube zur Liegenschaft J-Bauer darstelle und von dieser aus bewirtschaftet worden sei. Ausgehend von den Feststellungen, wonach es im Zuge der Vorgespräche zur im Jahr 1969 (gemeint wohl: 1961) getroffenen Vereinbarung dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sehr wichtig gewesen sei, dass der Bringungsweg nicht zur Zuhube J weitergeführt werde und der Rechtsvorgänger der mP erklärt habe, ihm reiche ohnehin die Zufahrt bis zur Hofstelle J-Bauer, sei die von der ABB beurkundete Vereinbarung zwischen den Parteien unter dieser Prämisse zu sehen. Es sei somit eine Hofzufahrt, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, nur bis zur Hofstelle J-Bauer vereinbart worden. Der mP sei der Beweis einer Berechtigung durch Einräumung eines Bringungsrechtes über die Hofstelle J-Bauer hinaus nicht gelungen. Die Einräumung des Wegerechtes über das Grundstück Nr. 829 durch die H-Forstverwaltung sei im Zusammenhang mit der vor der ABB getroffenen Vereinbarung zu sehen. Diese Vereinbarung könne nur als Einräumung einer Grunddienstbarkeit verstanden werden. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich aber auch, dass die Vereinbarung des gemeinsamen Zubringerweges auch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 unter der Prämisse erfolgt sei, dass die Zufahrt nur bis zur Hofstelle J-Bauer erfolge.In weiterer Folge wurde die von der mP wegen Nichtigkeit erhobene Berufung mit Urteil des LG vom 14. August 2002, 3 R 324/01 h, verworfen; im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. In seinen Entscheidungsgründen hielt das LG unter anderem fest, der Kläger stütze sein Begehren inhaltlich auf Paragraph 523, ABGB, es liege eine Eigentumsfreiheitsklage vor. Es treffe zwar zu, dass die Liegenschaft J eine Zuhube zur Liegenschaft J-Bauer darstelle und von dieser aus bewirtschaftet worden sei. Ausgehend von den Feststellungen, wonach es im Zuge der Vorgespräche zur im Jahr 1969 (gemeint wohl: 1961) getroffenen Vereinbarung dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sehr wichtig gewesen sei, dass der Bringungsweg nicht zur Zuhube J weitergeführt werde und der Rechtsvorgänger der mP erklärt habe, ihm reiche ohnehin die Zufahrt bis zur Hofstelle J-Bauer, sei die von der ABB beurkundete Vereinbarung zwischen den Parteien unter dieser Prämisse zu sehen. Es sei somit eine Hofzufahrt, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, nur bis zur Hofstelle J-Bauer vereinbart worden. Der mP sei der Beweis einer Berechtigung durch Einräumung eines Bringungsrechtes über die Hofstelle J-Bauer hinaus nicht gelungen. Die Einräumung des Wegerechtes über das Grundstück Nr. 829 durch die H-Forstverwaltung sei im Zusammenhang mit der vor der ABB getroffenen Vereinbarung zu sehen. Diese Vereinbarung könne nur als Einräumung einer Grunddienstbarkeit verstanden werden. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich aber auch, dass die Vereinbarung des gemeinsamen Zubringerweges auch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 unter der Prämisse erfolgt sei, dass die Zufahrt nur bis zur Hofstelle J-Bauer erfolge.
Mit Eingaben vom 24., 26. und 30. September 2002 beantragte die mP bei der ABB die "Erweiterung und unbefristete Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes mit dem erlaubten Nebengewerbe Urlaub am Bauernhof nach dem GSLG" für näher bezeichnete Grundstücke der EZ 3 und 4. Begründend führte der Antragsteller aus, er sei Besitzer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vlg. J-Bauer mit einem Gesamtflächenausmaß von etwa 36 ha. Auf Grund der völlig unzulänglichen Bringungsmöglichkeit sei bereits im Jahre 1961 seinen Rechtsvorgängern (Eltern) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für die bezeichnete Liegenschaft eingeräumt worden. Dieses habe sich als nicht ausreichend erwiesen, was letztlich zur hinlänglich bekannten Unterlassungsklage durch den Beschwerdeführer geführt habe. Die derzeitige Bringungsmöglichkeit sei nur für einen Teil des Besitzes gegeben, wobei auch hierbei forstwirtschaftliche Produkte ausgenommen seien. Die Anlegung einer zeitgemäßen Bringungsmöglichkeit auf Eigengrund für die nicht eingeschlossenen Liegenschaftsteile sei wegen der ungünstigen Geländesituierung nicht möglich. Bisher sei die Bringung über den im Jahre 1961 errichteten und 1995 generalsanierten Bringungsweg erfolgt, der zu 85 % auf dem öffentlichen Verbindungsweg angelegt worden sei. Der verbleibende Teil verlaufe über den Nachbargrund, wofür eine Ablöse bezahlt worden sei. Derzeit bestehe für einen Teil des Besitzes ein Bringungsnotstand.
Die ABB holte daraufhin ein forstwirtschaftliches Gutachten vom 2. Jänner 2003 ein, aus dem sich zur Frage, für welche Waldparzellen der EZ 4 keine oder nur eine unzureichende Bringungsmöglichkeit bestehe, zusammengefasst ergibt, dass die Bewirtschaftung aller Waldflächen der mP ausgehend von der Hofstelle vlg. E-Bauer erfolge. Mit dem Umstand, dass diese Hofstelle über die Bringungsrechtstrasse erschlossen sei, gehe einher, dass das Recht der Vornahme der internen Betreuung und Bewirtschaftung aller der EZ 4 zugeschriebenen Waldflächen ausgehend von der Hofstelle in den Umfang des beantragten Bringungsrechtes mitaufzunehmen wäre. Mitumfasst müssten auch Fahrten zur Beschaffung, Wartung und Reparatur von für die forstliche Bewirtschaftung benötigten Geräten, Maschinen und Materialien, die Zufuhr von Betriebsmitteln, die Versorgung der Hofstelle vlg. E-Bauer mit Brennholz sowie der Zutransport von Zaunholz zu den Weideflächen sein, soweit diese Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldparzellen EZ 4 stünden. Bei Bereitstellung und Abtransport von geerntetem Rundholz stelle sich die Sache differenziert dar. So seien die Waldparzellen Nr. 1282 und 1284, KG L, auf eine Abfuhr von Rundholz über die Bringungsrechtstrasse angewiesen, während für die restlichen der EZ. 4 zugeschriebenen Waldgrundstücke gelte, dass von dort geerntetes Rundholz über den so genannten "B-Weg" zur K-Landesstraße gestreift und dort LKW-abfuhrbereit gelagert werden könne.
Im Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der ABB vom 26. Mai 2003 wurde im Ergebnis festgestellt, dass beide Liegenschaften (EZ 3 und EZ 4) des Bringungsrechtswerbers eng miteinander verzahnt seien und sowohl räumlich als auch organisatorisch eine Einheit bildeten. Die Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlichen Flächen erfolge ausgehend von der Hofstelle vlg. Jödlbauer, wo auch die Maschinen untergebracht seien und gewartet würden. Ebenso werde das überwinterte Vieh in den Stallungen bei der Hofstelle vlg. J-Bauer eingestellt, unabhängig davon, ob sie auf Grundstücken der EZ 3 oder der EZ 4 geweidet hätten. Die Zu- und Abfuhr von landwirtschaftlichen Maschinen, Vieh, Betriebsmittellieferungen etc. erfolge jeweils über die Bringungsrechtstrasse zur Hofstelle. Die Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaft erfolge daher ausgehend von der Hofstelle vlg. J-Bauer.
Von der Hofstelle J-Bauer führe der öffentliche Weg Nr. 1335/1 in nordöstliche Richtung zur ehemaligen Hofstelle vlg. J, quere hierbei landwirtschaftliche Flächen der EZ 4 und führe in weiterer Folge zum Anwesen vlg. U, wo er erst knapp südlich des Anwesens die L quere und dann in die Landesstraße münde. Der Weg sei abschnittsweise verengt und könne im derzeitigen Zustand nicht durchgehend mit einem Traktor befahren werden. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 4 lägen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle vlg. J-Bauer, die Grundstücke Nr. 1287 und 1286 seien rund 20 m vom Wohngebäude entfernt.
Die Zufahrt zum Grundstück 1271 erfolge ausgehend von der Hofstelle vlg. J-Bauer zunächst über Grundstücke der EZ 3 und 4, den öffentlichen Weg 999/1 und einen steilen Zufahrtsweg über das Grundstück 1270 der EZ 4. Von der K Landesstraße ausgehend führe der sog. B-Weg, ein alter öffentlicher Weg, in südliche Richtung bis zu einer Weggabelung mit dem ebenfalls öffentlichen Weg 999/1. Beide Wege seien als traktorbefahrbare Ziehwege ausgebildet. Südlich der Weggabelung zweige der oben genannte steile Zufahrtsweg ab und führe über das Grundstück 1270 zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück 1271. Der Weg 999/1 führe in weiterer Folge sehr nah an den nordwestlichen Teil der Grundstücke 1276 und 1275 heran, werde von diesen B-Weg sei abschnittsweise sehr steil, weshalb der Weg auf der bestehenden Trasse nicht zu einer LKW-befahrbaren Zufahrt ausgebaut werden könne.
Würden die landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 4 durch Dritte, etwa im Wege einer Pacht, Nutzungsüberlassung, Maschinenring etc bewirtschaftet werden, so könnte die Zufahrt zum Zwecke einer extensiven Grünlandnutzung des Grundstückes 1271 auch von der K Landesstraße und den B-Weg erfolgen. Die Zufahrt von der L Landesstraße und den öffentlichen Weg 1335/1 zu den übrigen landwirtschaftlichen Grundstücken der EZ 4 setze eine abschnittsweise Verbreiterung des Weges 1335/1 voraus. Für den Ausbau des Weges wäre auch die Inanspruchnahme von Fremdgrund erforderlich. Aktuell würden die Flächen der EZ 4 jedoch vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, sodass die mP, um von ihrer Hofstelle auf die Landstraße und in weiterer Folge zum B-Weg oder dem Weg 1335/1 zu gelangen, wiederum über das Grundstück 829 des Beschwerdeführers fahren müsste. Aus fachlicher Sicht sei daher festzustellen, dass bei den aktuellen Nutzungsverhältnissen für die zweckmäßige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen der EZ 4 die Benutzung der Weganlage über das Grundstück Nr. 829 erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumte Bringungsrecht - sofern dieses überhaupt jemals gesetzeskonform zustande gekommen sei - gemäß § 11 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1998 (K-GSLG 1998), LGBl. Nr. 4/1998, aufzuheben.Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumte Bringungsrecht - sofern dieses überhaupt jemals gesetzeskonform zustande gekommen sei - gemäß Paragraph 11, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1998 (K-GSLG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, aufzuheben.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 beantragte die mP die Devolution hinsichtlich der Entscheidung über ihre Anträge vom September 2002.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 übermittelte die ABB dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) ein Gutachten ihres wegebautechnischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2004, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass vorerst drei mögliche Erschließungsvarianten betrachtet worden seien und dabei festgestellt worden sei, dass lediglich die bestehende Hofzufahrt dazu geeignet sei, die laut Gutachten des forstwirtschaftlichen und der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als "nicht zweckmäßig erschlossen" bezeichneten Grundstücke der EZ 4 ordnungsgemäß zu erschließen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 zog die mP ihren Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes hinsichtlich des Nebengewerbes "Urlaub auf dem Bauernhof" im Bereich der Liegenschaft EZ 4 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 21. April 2005 führte der wegebautechnische Amtssachverständige der ABB zur Aussage des Bürgermeisters der Marktgemeinde H, dass der Verlauf des öffentlichen Gutes (Weg) mit der Parzelle 1332 beginnend bis zur Parzelle 1335/1 in der Natur nicht mit jenem im Kataster übereinstimme, ergänzend aus, dass vor allem im Bereich der Parzelle 1335/1 der tatsächliche Verlauf der Trasse vom öffentlichen Gut deutlich entfernt sei.
In einer ergänzenden Beurteilung vom 27. Juni 2005 betreffend die Bewirtschaftung der der EZ. 4 zugeschriebenen Waldgrundstücke führte der forstfachliche Amtssachverständige unter Anstellung ausführlicher Berechnungen aus, dass das auf den Waldgrundstücken Nr. 1282 und 1284 geerntete Holz über den B-Wweg (1200 m) nicht kostendeckend bringbar sei.
In einem weiteren "Gutachten II" des wegebautechnischen Amtssachverständigen vom 25. August 2005 veranschlagte dieser die Kosten für den Ausbau der alternativen Bringungsvarianten über den öffentlichen Weg Nr. 1335/1 mit EUR 35.700,-, den öffentlichen B-Weg Nr. 976/2 mit EUR 63.000,- sowie die Errichtung einer Weganlage über den Lbach mit EUR 72.800,-. Die bestehende Hofzufahrt, welche die Liegenschaften vlg. H und E-Bauer, abzweigend von der K Landesstraße im Bereich des Grundstückes Nr. 829, derzeit erschließe und bis zur Abzweigung der Hofzufahrt vlg. H und weiter bis zur Hofstelle vlg. E-Bauer führe, zeige sich in einem ausgezeichneten Zustand, in ausreichender Breite und sei teilweise als Schotterstraße und teilweise als Asphaltweg ausgebildet. Bei dieser Variante sei keine Baumaßnahme erforderlich und keine zusätzliche Fremdgrundinanspruchnahme für bauliche Zwecke notwendig.
Bei Einräumung eines Bringungsrechtes über die Grundstücke Nr. 829 und 833/2 sei es nicht erforderlich, Baumaßnahmen zu tätigen bzw. Grund in Anspruch zu nehmen, welcher nicht schon derzeit als Fahrtrasse benützt werde und auch weiterhin benützt werden müsse. Durch die Mitbenützung der bestehenden Weganlage über die Grundstücke Nr. 829 und 833/2 seien keinerlei vermögensrechtliche Nachteile für den Grundeigentümer ersichtlich, weshalb eine Entschädigungsleistung nicht eruiert werden könnte. Für die Einräumung eines Bringungsrechtes über das Grundstück Nr. 835 errechnete der Amtssachverständige eine Grundentschädigung von EUR 26,94 und eine nachträgliche Beitragszahlung zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage von EUR 67,34. Für den Wegteil von der Abzweigung der Hofzufahrt H bei hm 8,10 bis zur Liegenschaftsgrenze vlg. J-Bauer sei eine Entschädigung nicht angebracht, weil eine einmalige Grundentschädigung bereits im Jahr 1961 an den Grundeigentümer gezahlt worden sei und keine Veränderungen an der bestehenden Weganlage vorgenommen würden. Eine anteilige Zahlung wäre nur zwischen den Liegenschaften vlg. J-Bauer und vlg. J zu vollziehen, von welcher auf Grund der derzeitigen Besitzverhältnisse abzusehen sei. Eine Wertminderung der Liegenschaft vlg. H durch Mitbenützung der Zufahrt könne nicht nachvollzogen werden, da die angeführten Argumente des Beschwerdeführers (Behinderung der Arbeiten auf Wiese und Wald, Abgase, Beunruhigung des Weideviehs etc.) auf Grund der topografischen Situation sich nur in einer geringen Steigerung des Verkehrs auswirken könne. Ein Freihalten der Weganlage sei derzeit schon ein Erfordernis.
Mit nähren Erläuterungen machte der Amtssachverständige drei Vorschläge hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels für die künftige Erhaltung der Bringungsanlage:
1) Basis der Urkunde aus dem Jahr 1961: vlg. H 43,50 %, vlg. E-Bauer 43,50 %, vlg. J 13,00 %
2) Basis des "Kärntner Schlüssels" ohne Regelung des öffentlichen Weges: vlg. H 48,82 %, vlg. E-Bauer 39,68 %, vlg. J 11,50 %
3) Basis des "Kärntner Schlüssels" mit Regelung des öffentlichen Weges: vlg. H 46,56 %, vlg. E-Bauer 41,44 %, vlg. J 12,00 %
Schließlich führte er auf das Wesentlichste zusammengefasst aus:
"Bei der Erstellung dieses Gutachtens wurde einerseits auf allfällige rechtliche Auslegungen der Urkunde von 1961, und andererseits auf das Urteil des Landesgerichtes sowie auf die technische Machbarkeit der Erschließung Bezug genommen. Nach mehreren örtlichen Begehungen und eingehender Betrachtung der Aktenlage wurde durch die Amtssachverständigen festgestellt, dass keine zeitgemäße Erschließung für die landwirtschaftlichen Grundstücke sowie die Waldgrundstücke 1282 und 1284 KG L der J-Liegenschaft vorliegt.
Vorerst wurden die vier Erschließungsmöglichkeiten betrachtet und dabei festgestellt, dass lediglich die bestehende Hofzufahrt dazu geeignet ist, die laut Gutachten des forstwirtschaftlichen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als "nicht zweckmäßig erschlossen" bezeichneten Grundstücke zu erschließen.
...
Es wird daher vorgeschlagen, bei Einräumung des Bringungsrechtes für die nicht zweckmäßig erschlossenen Flächen der J-Liegenschaft das Bringungsrecht aus dem Jahre 1961 abzuändern: Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für alle landwirtschaftlichen Grundstücke, das sind die Grundstücke 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286, 1287 alle LN (Gesamt 65.108 m2) und die forstwirtschaftlichen Grundstücke 1282 und 1284, beide Wald (gesamt 5730 m2) alle EZ 4, KG L, über die Grundstücke 829 und 835, sowie 1310, 1303 und 1304 der EZ 20, KG L, des Beschwerdeführers und das Grundstück 833/2, KG K, des Friedrich G., EZ 11, KG K.
Das Recht muss die Benutzung der bestehenden Hofzufahrt mit allen landesüblichen Fahrzeugen für die Bewirtschaftung der oben angeführten Grundstücke der J-Liegenschaft beinhalten.
..."
Mit Schreiben vom 18. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 4. Juni 2003 betreffend Aufhebung des allenfalls mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumten Bringungsrechtes auf den LAS.Mit Schreiben vom 18. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 4. Juni 2003 betreffend Aufhebung des allenfalls mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumten Bringungsrechtes auf den LAS.
In der - über die Anträge der mP vom September 2002 - durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 23. März 2006 führte der wegebautechnische Amtssachverständige der ABB im Wesentlichen aus, dass er ein zusammenfassendes Gutachten auf der Grundlage der Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen sowie jenes der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erstellt habe. Im Ergebnis habe er feststellen können, dass im vorliegenden Fall eine unzureichende Erschließung für zwei Waldparzellen sowie sämtliche landwirtschaftliche Parzellen der Liegenschaft J bestehe und sich als einzige Möglichkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes jene über die bestehende Hofzufahrt herausgestellt habe, weil die Topografie dieses Betriebes andere geeignete Erschließungsmöglichkeiten nicht eröffne, zumal immer die Hofzufahrt benützt werden müsste, um die EZ. 4 über die EZ. 3 zu erreichen und es in der Natur auch keine Grenzen zwischen den beiden gäbe. Im Übrigen befinde sich die gesamte Infrastruktur beim Betrieb vlg. J-Bauer.
Die landwirtschaftliche Amtssachverständige verwies in dieser mündlichen Verhandlung erneut auf die zwischen den Betrieben vlg. J und vlg. J-Bauer bestehende enge Verzahnung sowohl organisatorischer als auch struktureller Natur. Von der mit landwirtschaftlicher Infrastruktur ausgestatteten Hofstelle vlg. J-Bauer aus würden sämtliche landwirtschaftliche Flächen der EZ. 3 und EZ. 4 bewirtschaftet. Die Trennung der Betriebsmittel sei nicht möglich, weil eine organisatorische Trennung in zwei Betriebsstätten nicht zuletzt auch auf Grund der Größe (EZ. 3: 8 ha, EZ. 4: 6 ha) unwirtschaftlich sei. Im Übrigen befinde sich auch die Stallung beim Betrieb vlg. J-Bauer.
Der forstfachliche Amtssachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass nur die Parzellen 1282 und 1284 der EZ. 4 im Ausmaß von ca. 0,57 ha notleidend seien. Diese gravitierten zwar zur Lbachstraße, das geerntete Holz sei jedoch nur über die Güterweganlage "Hochegger - Edelbauer" in wirtschaftlich zumutbarer Art und Weise bringbar. Deshalb seien diese beiden Parzellen als zur Hofzufahrt "H - E-Bauer" gravitierend anzusehen.
Ebenfalls am 23. März 2006 fand eine mündliche Verhandlung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2006 und über seinen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes statt.
Mit Bescheid des LAS vom 26. Mai 2006, ZI. -11-GSLG-111/15- 2006, wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag der mP vom 16. Juni 2004 auf Entscheidung über dessen Anträge vom 24., 26. sowie 30. September 2002 auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten näher bezeichneter Parzellen der Liegenschaften EZ 3 und 4, KG L, gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.Mit Bescheid des LAS vom 26. Mai 2006, ZI. -11-GSLG-111/15- 2006, wurde in Spruchpunkt römisch eins. dem Devolutionsantrag der mP vom 16. Juni 2004 auf Entscheidung über dessen Anträge vom 24., 26. sowie 30. September 2002 auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten näher bezeichneter Parzellen der Liegenschaften EZ 3 und 4, KG L, gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 i.V.m. Paragraph 73, Absatz 2, AVG stattgegeben.
Mit Spruchpunkt II.1. wurde den Anträgen der mP vom 24., 26. sowie 30. September 2002 gemäß §§ 1, 2, 3, 7 und 10 K-GSLG 1998 insoweit stattgegeben, als zu Gunsten der im Eigentum der mP stehenden Grundstücke Nr. 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286 und 1287, alle LN (Gesamtausmaß 6,5108 ha), sowie der Grundstücke Nr. 1282 und 1284, beide Wald (Gesamtausmaß 0,5730 ha), alle EZ. 4, KG L, ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 829 und 835 sowie 1310, 1303 und 1304, EZ. 20, KG L, sowie über das im Eigentum des Friedrich G. stehende Grundstück Nr. 833/2, EZ. 11, eingeräumt wurde, wobei dieses Bringungsrecht die Berechtigung zur Benutzung der bestehenden Weganlage (Hofzufahrt bzw. Zubringerweg zu den Liegenschaften EZ. 3 und EZ. 20) mit allen landesüblichen Fahrzeugen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der vorangeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ. 4 umfasse.Mit Spruchpunkt römisch zwei.1. wurde den Anträgen der mP vom 24., 26. sowie 30. September 2002 gemäß Paragraphen eins, 2, 3, 7 und 10 K-GSLG 1998 insoweit stattgegeben, als zu Gunsten der im Eigentum der mP stehenden Grundstücke Nr. 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286 und 1287, alle LN (Gesamtausmaß 6,5108 ha), sowie der Grundstücke Nr. 1282 und 1284, beide Wald (Gesamtausmaß 0,5730 ha), alle EZ. 4, KG L, ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 829 und 835 sowie 1310, 1303 und 1304, EZ. 20, KG L, sowie über das im Eigentum des Friedrich G. stehende Grundstück Nr. 833/2, EZ. 11, eingeräumt wurde, wobei dieses Bringungsrecht die Berechtigung zur Benutzung der bestehenden Weganlage (Hofzufahrt bzw. Zubringerweg zu den Liegenschaften EZ. 3 und EZ. 20) mit allen landesüblichen Fahrzeugen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der vorangeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ. 4 umfasse.
Mit Spruchpunkt II.2. wurde festgelegt, dass die mP als Eigentümerin der berechtigten Grundstücke für die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes an den Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten Grundstückes Nr. 835 gemäß § 7 K-GSLG 1998 eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 26,94 zu bezahlen habe. Weiters habe die mP an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der Bringungsanlage über das Grundstück Nr. 835 gemäß § 10 K-GSLG 1998 einen anteiligen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Weganlage in der Höhe von EUR 67,34 zu bezahlen.Mit Spruchpunkt römisch zwei.2. wurde festgelegt, dass die mP als Eigentümerin der berechtigten Grundstücke für die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes an den Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten Grundstückes Nr. 835 gemäß Paragraph 7, K-GSLG 1998 eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 26,94 zu bezahlen habe. Weiters habe die mP an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der Bringungsanlage über das Grundstück Nr. 835 gemäß Paragraph 10, K-GSLG 1998 einen anteiligen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Weganlage in der Höhe von EUR 67,34 zu bezahlen.