TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/28 2008/22/0378

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M D, vertreten durch Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 2005, Zl. 143.093/2-III/4/04, betreffend Versagung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. September 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem Staatsbürger von Guinea, am 19. Oktober 2004 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Erstbehörde) gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbehörde diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 abgewiesen habe, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und eingewendet habe, dass er die humanitäre Niederlassungsbewilligung beantragt habe, um eine normale Beschäftigungsbewilligung zu bekommen und sich am Arbeitsmarkt integrieren zu können. Da er bisher über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei lediglich die Ausstellung einer Branchenkontingentbewilligung möglich gewesen. Hinsichtlich des humanitären Aspektes sei ausgeführt worden, dass es seit nunmehr sieben Jahren nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer in seine Heimat abzuschieben, während dieser Zeit eine Integration stattgefunden habe, eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich sei und daher die beantragte Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt werden möge.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 1998 illegal in Österreich eingereist und sein Asylantrag am 24. November 1998 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das am 1. April 1999 erlassene Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit sei mit Bescheid vom 18. Februar 2004 aufgehoben worden, da die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt hätten, weggefallen seien.

Eine Abschiebung in die Heimat des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, da für ihn weder ein Heimreisezertifikat noch ein Reisedokument ausgestellt worden sei, weshalb ihm mehrmals, letztmalig bis 31. Oktober 2004, Abschiebungsaufschübe gewährt worden seien.

Zu dem am 19. Oktober 2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG wurde ausgeführt, dass dieser zu einer Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich - "unabhängig" vom Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG - nur dann führen könne, wenn er Familienangehöriger eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sei oder die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 3 FrG erfülle. Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhielten und er auch weder über eine Sicherungsbescheinigung noch über eine Beschäftigungsbewilligung, über eine Arbeitsbewilligung oder einen Befreiungsschein verfüge. Die Beschäftigungsbewilligung aus dem Branchenkontingent sei dabei nicht berücksichtigt.

Da somit weder die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen mit dem Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthalt" noch die für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" gegeben seien, sei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG schon allein aus diesem Grund ausgeschlossen.

Die beantragte Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG sei als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Ein solcher sei jedoch vor Einreise vom Ausland aus zu stellen, eine Inlandsantragstellung sei nur zulässig, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötige oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfüge. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Oktober 2004 in Österreich aufgehalten habe und die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG abhänge. Als humanitäre Aspekte habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich - mit Ausnahme seines illegalen Aufenthaltes - immer wohlverhalten hätte, auf Grund des engen Kontaktes zu den Zeugen Jehovas Deutsch und Englisch gelernt und sich stets bemüht hätte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich zu integrieren. In seiner Heimat sei ihm Schreckliches widerfahren und würde ihm im Fall seiner Rückkehr nach Guinea eine unmenschliche Behandlung drohen, die er dort schon während seiner Kindheit, die er in einem Militärcamp verbracht habe, erfahren hätte. Der Beschwerdeführer hätte Angst, wiedererkannt zu werden, was bedeuten würde, dass er neuerlich "dem Regime ausgesetzt" wäre. Er hätte keinerlei Anbindung mehr zu seiner Heimat und könnte mangels Heimreisezertifikats oder Reisedokuments nicht abgeschoben werden.

Daraus ergebe sich für die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder in familiärer Hinsicht integriert sei noch sei es ihm gelungen, eine dauerhafte Integration am Arbeitsmarkt vorzuweisen. Die materiellen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 FrG lägen damit nicht vor. Bereits im negativ abgeschlossenen Asylverfahren hätte nicht glaubhaft gemacht werden können, dass besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG vorliegen. Eine Prüfung nach § 10 Abs. 4 FrG sei nicht geeignet, quasi als "Paraasylverfahren" die bereits im regulären Asylverfahren vorgebrachten Gründe nochmals darzulegen. Da somit keine ausreichenden Gründe im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG vorlägen, werde die Inlandsantragstellung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zugelassen. Ein nicht dem Gesetz entsprechend gestellter Antrag im Inland sei daher abzuweisen und ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah jedoch von einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 2 letzter Satz FrG eröffnet der Behörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen und eine solche Bewilligung zu erteilen - wobei die Erteilung der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedarf. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliegt, so schließt dies die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. aus. Ist hingegen nach Ansicht der Behörde das Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Falls" aus humanitären Gründen zu verneinen, dann hat sie den im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nach dem "Grundsatz der Auslandsantragstellung" (§ 14 Abs. 2 erster Satz FrG) abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0308).

§ 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab. Weiters liegen "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch besteht.

Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid reiste der Beschwerdeführer am 23. Juli 1998 illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der am 24. November 1998 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 1. April 1999 wurde von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen, das mit Bescheid vom 18. Februar 2004 wieder aufgehoben wurde, da die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt hatten, nämlich die Mittellosigkeit, weggefallen sind. Eine Abschiebung in die Heimat des Beschwerdeführers war nicht möglich, da für ihn weder ein Heimreisezertifikat noch ein Reisedokument ausgestellt wurde, weshalb laufend Abschiebungsaufschübe, letztmalig bis 31. Oktober 2004, gewährt wurden. Am 19. Oktober 2004 stellte der Beschwerdeführer im Inland einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen.

Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Antrag vom 19. Oktober 2004 um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handle, keinem Einwand.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bei einer Abschiebung nach Guinea einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und verweist auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, weil sich die belangte Behörde mit dem tatsächlichen Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung nach § 57 FrG und insbesondere mit dem vorgelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht auseinander gesetzt habe, andernfalls hätte sie eine humanitäre Niederlassungsbewilligung erteilen müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder das Bestehen einer aktuellen, also im Fall einer Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Gefährdung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 97/18/0103). Soweit sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf die aktuelle politische Situation in Guinea unter Verweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezieht, so ist ihm auch hiezu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach derartige Verweise auf die allgemeine politische Lage im Heimatstaat des Fremden für sich keine geeignete Grundlage darstellen, um eine aktuelle und konkrete Gefährdung und/oder Bedrohung glaubhaft zu machen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 97/18/0103).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es ihm auch im Rahmen des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat einer Gefahr ausgesetzt wäre.

Der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen hinsichtlich der Gefährdung nach § 57 FrG nicht auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid damit mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde verweist einerseits auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, auf das Asylverfahren, die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage und gelangt zu der Beurteilung, dass keine ausreichenden Gründe im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG vorliegen. Ein wesentlicher Begründungsmangel ist darin nicht zu erkennen.

Der Verweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0125, kann im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg führen. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist eine Ausweisung, nicht die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Zentrales Begründungselement für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides war die Tatsache, dass in jenem Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Ausweisung noch nicht rechtskräftig entschieden war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer laut zitiertem Erkenntnis nicht nur ganz allgemein nachteilige Lebensumstände geschildert, mit denen er im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo konfrontiert wäre. Im gegenständlichen Verfahren sind derart konkrete Angaben, wie sie auch der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Nachweis der "Exzeptionalität der Umstände" verlangt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0020, und vom 20. April 2006, 2005/18/0557), weder der Beschwerde noch dem sonstigen Verwaltungsakt zu entnehmen. Auch ist nicht eine Ausweisung, sondern die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung selbst Gegenstand dieses Verfahrens.

Aus dem weiteren zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0195, ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts zu gewinnen, da sich dieses mit der - hier nicht vorliegenden - Situation eines nach Art. 8 EMRK gebotenen Familiennachzugs als besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Grund im Sinne des § 10 Abs. 4 FrG auseinander setzt. Gleiches gilt für die angesprochene Entscheidung des EGMR im Fall Sisojeva gegen Lettland vom 16. Juni 2005. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof ausdrücklich daran erinnert, dass die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat garantiere und auch kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen enthalte. Unbeschadet dessen mag es, so der EGMR, durchaus vorkommen, dass von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts unter gewissen Umständen einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Betroffenen bewirken könnten, und zwar vor allem dann, wenn sie im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügten. Im gegenständlichen Fall wurden vergleichbare intensive persönliche und familiäre Bindungen jedoch nicht einmal behauptet.

Dass der Beschwerdeführer über kein Heimreisezertifikat verfügt und nicht abgeschoben werden kann, kann nicht dazu führen, dass ihm - ungeachtet des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG - eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, 99/19/0207, mwN).

Um in den Anwendungsfall des Art. 3 der EMRK zu fallen, muss eine Misshandlung ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, also "eine, die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person" darstellen (vgl. VfSlg. 11.087, mwN). Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer solchen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. In die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann und er in "ständiger Illegalität" lebt, kann keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK erblickt werden.

Die Ansicht der belangten Behörde, es liege kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall gemäß § 10 Abs. 4 FrG vor, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nach § 14 Abs. 2 FrG erweist sich daher als unbedenklich.

Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. August 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220378.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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