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L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0210 E 3. September 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WF in S, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Dr. Gerhard Schartner und Dr. Stefan Opperer, Rechtsanwälte in 6410 Telfs, E. Wallnöfer Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol vom 9. August 2005, Zl. uvs-2005/16/2057-2, betreffend eine Übertretung der Tiroler Personenförderungs-Betriebsordnung 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als Taxiunternehmer "mit Hauptstandort in S" zu verantworten, dass ein namentlich genannter Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 25. Dezember 2003 um 1 Uhr den Taxistandplatz in I angefahren und sich dort bereit gehalten habe, obwohl Taxifahrzeuge nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden dürfen und der Beschwerdeführer über keinen Konzessionsstandort in der Gemeinde I verfüge. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als Taxiunternehmer "mit Hauptstandort in S" zu verantworten, dass ein namentlich genannter Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 25. Dezember 2003 um 1 Uhr den Taxistandplatz in römisch eins angefahren und sich dort bereit gehalten habe, obwohl Taxifahrzeuge nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden dürfen und der Beschwerdeführer über keinen Konzessionsstandort in der Gemeinde römisch eins verfüge.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 8 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit § 22 TPBO 2000 iVm § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelVerkG) verletzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 8, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 22, TPBO 2000 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelVerkG) verletzt.
Über ihn wurde gemäß § 22 TPBO iVm § 15 Abs 1 Z 6 GelVerkG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 22, TPBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 25. Jänner 1989 zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG, beschränkt auf zwei Pkw, im Standort S, berechtigt. Mit weiteren Bescheiden seien Bewilligungen zur Vermehrung der Anzahl der Fahrzeuge erteilt worden, sodass die genannte Konzession den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zur Ausübung des Taxigewerbes mit insgesamt 11 Pkw am Konzessionsstandort S, berechtigt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Oktober 2003 sei eine weitere Betriebsstätte im Standort I, zur Kenntnis genommen worden, mit Bescheid vom 20. November 2003 die Verlegung dieser weiteren Betriebsstätte an den Standort I. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 25. Jänner 1989 zur Ausübung des Taxigewerbes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG, beschränkt auf zwei Pkw, im Standort S, berechtigt. Mit weiteren Bescheiden seien Bewilligungen zur Vermehrung der Anzahl der Fahrzeuge erteilt worden, sodass die genannte Konzession den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt zur Ausübung des Taxigewerbes mit insgesamt 11 Pkw am Konzessionsstandort S, berechtigt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Oktober 2003 sei eine weitere Betriebsstätte im Standort römisch eins, zur Kenntnis genommen worden, mit Bescheid vom 20. November 2003 die Verlegung dieser weiteren Betriebsstätte an den Standort römisch eins.
Schon mit Rundschreiben der "Fachgruppe Personenbeförderung mit Pkw" vom 20. Oktober 2003 seien alle Taxiunternehmer darüber informiert worden, dass das Auffahren von Taxifahrzeugen nur in der Standortgemeinde erlaubt, eine Verwendung von Taxis am Standort einer weiteren Betriebsstätte hingegen unzulässig sei. Ebenso habe die Gewerbebehörde erster Instanz mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 den Beschwerdeführer persönlich von der Unzulässigkeit der Verwendung von Taxis in den weiteren Betriebsstätten informiert und ihn auf ein mögliches Verwaltungsstrafverfahren im Fall der Nichtbeachtung dieses Schreiben ausdrücklich hingewiesen.
§ 8 der auf Grund der §§ 10 Abs 4, 13 Abs 3, 4 GelVerkG erlassenen TPBO 2000, überschrieben mit "Auffahrbeschränkung", ordne an, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden dürfen. Aus dieser Bestimmung gehe unmissverständlich hervor, dass "Taxifahrzeuge streng an die Standortgemeinde gebunden" seien und nur dort auffahren dürften. Der Begriff "Standort" in der angewendeten Betriebsordnung könne "nicht weiter ausgelegt" werden als er in der Begriffsbestimmung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes gefasst sei. Es sei darunter der Konzessionsstandort nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und nicht der Standort von weiteren Betriebsstätten zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe somit den objektiven Tatbestand des § 8 TPBO verwirklicht. Ihm liege Vorsatz zur Last, weil er schon durch das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 20. Oktober 2003 über die geltende Rechtslage ausdrücklich informiert worden sei. Paragraph 8, der auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 4, 13, Absatz 3, 4, GelVerkG erlassenen TPBO 2000, überschrieben mit "Auffahrbeschränkung", ordne an, dass Taxifahrzeuge nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden dürfen. Aus dieser Bestimmung gehe unmissverständlich hervor, dass "Taxifahrzeuge streng an die Standortgemeinde gebunden" seien und nur dort auffahren dürften. Der Begriff "Standort" in der angewendeten Betriebsordnung könne "nicht weiter ausgelegt" werden als er in der Begriffsbestimmung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes gefasst sei. Es sei darunter der Konzessionsstandort nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und nicht der Standort von weiteren Betriebsstätten zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 8, TPBO verwirklicht. Ihm liege Vorsatz zur Last, weil er schon durch das Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 20. Oktober 2003 über die geltende Rechtslage ausdrücklich informiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete - unter Hinweis auf die Ausführungen in der Gegenschrift eines gleich gelagerten Beschwerdeverfahrens - auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idF vor der Novelle BGBl I Nr 24/2006 (GelVerkG), lauten: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, (GelVerkG), lauten:
"ABSCHNITT I "ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, Bundesgesetzblatt , Nr. 84.
...
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Besondere Bestimmungen über die Konzession
Konzessionspflicht
§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.Paragraph 2, (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
...
Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:Paragraph 3, (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
...
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfaßt auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; oder ...
Umfang der Konzession
§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.Paragraph 4, (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen GewerbesParagraph 5, (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
§ 10. (1) ...Paragraph 10, (1) ...
...
Besondere Ausübungsvorschriften
1. § 13. ... 1. Paragraph 13, ...
...
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, werParagraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer
...
6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält." 6. andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält."
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 (TPBO), lauten: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, (TPBO), lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes
sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes.
...
§ 6 Paragraph 6
Anbringung im Fahrzeug
Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie das Kennzeichen des Taxifahrzeuges und die Fahrpreise, soweit jedoch für die Standortgemeinde ein Taxitarif f