TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2005/12/0097

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §43 Abs2;
AVG §60;
NGZG 1971 §13 Abs3;
NGZG 1971 §2 Abs1 idF 1991/466;
NGZG 1971 §4 Abs2;
NGZG 1971 §4 Abs3;
NGZG 1971 §4 Abs4;
NGZG 1971 §5 Abs1 Satz1 idF 1995/522;
VOG 1972 §3 Abs2 idF 1997/I/139;
VOG 1972 §3 idF 1997/I/139;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M F in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 2003, Zl. 15 1231/8-II/15/03, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der 1966 geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor i. R. seit 1. November 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Am 20. Jänner 1998 wurde der damals als Sicherheitswachebeamter bei der Bundespolizeidirektion Wien tätige Beschwerdeführer beim Verfolgen eines flüchtigen Straftäters durch diesen schwer am Körper verletzt. Diese Verletzung wurde mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 18. März 1999 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt.

Nach seiner Verletzung wurde der Beschwerdeführer zunächst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 zum Landesgendarmeriekommando Burgenland, Grenzkontrollstelle Nickelsdorf, und in weiterer Folge gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit Ablauf des 31. Oktober 1999 in den Ruhestand versetzt.

Am 17. Juli 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972 (VOG), an das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wobei u.a. der Ersatz des Verdienstentganges beantragt wurde. Mit Entscheidungen des Bundessozialamtes vom 18. Mai 1999 und vom 22. Oktober 1999 wurde dem Beschwerdeführer ein Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit vom 21. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 bewilligt. Da eine weitere Ersatzleistung infolge Verdienstentganges durch das Bundessozialamt verweigert wurde, erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den Bund; mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 21. Jänner 2003, 32 Cg 28/00y-31, wurde dieser Klage insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer ein Ersatz für Verdienstentgang bis zum 1. Juli 2005 zugesprochen wurde. Diese zeitliche Begrenzung wurde in dem genannten Urteil damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall am 20. Jänner 1998 eine Erkrankung aufgewiesen habe, die 7 1/2 Jahre später ebenfalls zur Dienstunfähigkeit geführt hätte. Bei der Berechnung des Verdienstentganges ist dieses Urteil vom Nettoeinkommen eines mit dem Beschwerdeführer vergleichbaren Beamten ("Vergleichsbeamten") unter Nichtberücksichtigung der nicht zum Einkommen zu zählenden Nebengebühren ausgegangen (S. 8 des Urteils).

Noch vor der endgültigen Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. März 2002 und vom 3. Mai 2002 geltend, dass der dem Beschwerdeführer vom Bundessozialamt bis 31. Dezember 1999 gewährte Ersatz für Verdienstentgang auch Nebengebühren umfasse und daher die darauf entfallenden Nebengebührenwerte bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen seien. Außerdem verwies er auf das zu diesem Zeitpunkt zu 32 Cg 28/00y (noch) anhängige Verfahren.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 wurde die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. November 1999 festgestellt. Die Bemessung dieser Nebengebührenzulage gründet sich auf eine Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos Burgenland vom 11. Februar 2000 über die bezüglich des Beschwerdeführers angefallenen Nebengebührenwerte (von 3.291,772), woraus eine Nebengebührenzulage von S 1.835,80 resultiere. Auf den dem Beschwerdeführer ausbezahlten Verdienstentgang allenfalls entfallende Nebengebührenwerte wurden dabei nicht berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2002 eine als "Einspruch" bezeichnete (handschriftliche) Berufung, in der er ausführte, es sei ihm vom 20. Februar 1998 bis zum 1. November 1999 ein Verdienstentgang ausbezahlt worden, womit auch Nebengebührenwerte angefallen seien. Außerdem führe er derzeit Prozess gegen die Republik Österreich bezüglich weiterer Verdienstentgangszahlung, aus der ebenfalls Nebengebührenwerte folgten. Mit weiterer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachter Stellungnahme vom 22. April 2003 wurde dieses Vorbringen näher konkretisiert. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass seitens des Bundessozialamtes bei der Bemessung des Verdienstentganges auch Nebengebühren berücksichtigt worden seien; es könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dass das Bundessozialamt keine Pensionsbeiträge für diese Leistungen abgeführt und keine Nebengebührenwerte bekannt gegeben habe. Auch in dem nunmehr gerichtlich zuerkannten und bis Juli 2005 auszubezahlenden Verdienstentgang seien anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), enthalten. Der Beschwerdeführer beantragte in dieser Eingabe die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz, in eventu die Abänderung dieses Bescheides unter Miteinbeziehung der Nebengebührenwerte für den Zeitraum vom 20. Jänner 1998 bis 30. "Juli" (richtig: Juni) 2005.

Dieser Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die anspruchsbegründenden Nebengebühren in § 2 NGZG taxativ aufgezählt seien und ein Anspruch auf Nebengebührenzulage nur unter der Voraussetzung bestehe, dass diese auch tatsächlich durch einen Beamten des Aktivstandes bezogen wurden. Eine Gutschrift fiktiver Nebengebührenwerte für anspruchsbegründende Nebengebühren, die lediglich bei dem zur Ermittlung des Verdienstentganges herangezogenen Jahreseinkommen eines Vergleichsbeamten zu berücksichtigen gewesen seien, vom geschädigten Beamten tatsächlich aber nicht bezogen wurden, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, beantragte aber zugleich auch in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass die bei Berechnung des Verdienstentganges berücksichtigten Nebengebühren bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zu berücksichtigen gewesen seien und behauptete ferner, dass die Regelung des § 5 NGZG, wonach nur die während des Aktivstandes bezogenen Nebengebühren zu einer Nebengebührenzulage führen, verfassungswidrig sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1181/03-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß ab. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 NGZG wies der Verfassungsgerichtshof auf den dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraum auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes hin, weshalb die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der in eventu erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf vollständige Berücksichtigung der von ihm bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren bei der Umrechnung auf Nebengebührenwerte und somit auf vollständige und richtige Berechnung seiner Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss und wirft dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Rechtsanwalt, durch den er seine Beschwerde eingebracht hatte, nicht mehr sein bevollmächtigter Vertreter sei.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des NGZG in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung (§ 2 Abs. 1 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991, Abs. 1a durch BGBl. I Nr. 61/1997, Abs. 2 durch BGBl. Nr. 665/1994, Abs. 2a durch BGBl. I Nr. 6/1999, Abs. 4 durch BGBl. I Nr. 123/1998; § 4 in der Stammfassung; § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995, Abs. 2 durch BGBl. I Nr. 138/1997) lauteten:

"Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz 'anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:

1.

Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,

              3.              Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,

4.

Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,

5.

Bereitschaftsentschädigung nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,

6.

Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,

7.

Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,

8.

Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,

9.

Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,

              10.              die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

              11.              die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

              12.              die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a und Z. 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.

(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

1. die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z. 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch für eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

...

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

§ 4. (1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die

a)

nach § 10 Abs. 6,

b)

nach § 11 Abs. 3 oder

c)

nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung

festgestellt worden ist, und

              2.              um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a)

nach den §§ 12 bis 16d und

b)

nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.

..."

Gemäß Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, trat das NGZG mit 31. Dezember 2002 außer Kraft. Durch Art. 21 Abs. 3 des erstgenannten Gesetzes ist sichergestellt, dass durch das Außerkrafttreten dieser Normen nicht in die aus ihnen resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird.

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des VOG in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung (§ 2 Z. 1 idF BGBl. Nr. 620/1977, § 3 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 741/1990, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 139/1997) lauteten:

"Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

...

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 23.411 S nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 33.533 S, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 2.457 S für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 23.411 S die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

8.740 S, falls beide Elternteile verstorben sind 13.133 S und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 15.527 S, falls beide Elternteile verstorben sind 23.411 S. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden."

II.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seiner als "Einspruch" bezeichneten Berufung vom 27. Dezember 2002 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. April 2003, sowie in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der nach Auffassung des Beschwerdeführers in dem ihm ausbezahlten Verdienstentgang enthaltenen Nebengebühren. Im Übrigen enthält sein Vorbringen keine Einwände gegen die Berechnung seiner Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind diesbezüglich keine Bedenken entstanden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit ausschließlich die Frage, ob in dem dem Beschwerdeführer ausbezahlten Ersatz für Verdienstentgang Nebengebühren im Sinne des NGZG enthalten sind, die bei der Bemessung seiner Nebengebührenzulage zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, der ihm gewährte Ersatz für Verdienstentgang umfasse auch Nebengebühren im Sinne des NGZG, ist Folgendes entgegen zu halten:

Zweck des VOG ist es, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren (vgl. die ErläutRV 40 BlgNR 13. GP S. 7). Der Bund übernimmt auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringt an das Opfer des Verbrechens anstelle des Täters Leistungen, wobei freilich der Ersatz des Verdienstentganges durch § 3 Abs. 2 VOG seiner Höhe nach beschränkt ist. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1995, 7 Ob 605/94, mwN). Auch wenn sich die Bemessung dieser Hilfeleistung nach § 3 Abs. 2 VOG an den vom Verbrechensopfer erzielten oder erzielbaren Einkünften zu orientieren hat, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um ein Entgelt für Arbeitsleistung. Auch wenn eine solche Leistung einem Bundesbeamten zukommt, stellt sie nicht eine Abgeltung der Dienstleistung dar und ist weder ein Bezug noch eine Nebengebühr im Sinne der gehaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 NGZG folgt, dass eine Nebengebührenzulage nur auf Grund jener anspruchsbegründenden Nebengebühren zu bemessen ist, die vom Beamten während seiner aktiven Dienstzeit bezogen wurden. Diese Regelung entspricht dem System des Pensionsrechts der Bundesbeamten, wonach der Ruhegenuss primär auf Grund der während der aktiven Dienstzeit erzielten Einkünfte zu bemessen ist. Aus § 2 Abs. 2, 3 und 4 iVm § 5 Abs. 1 erster Satz NGZG folgt ferner, dass Nebengebührenwerte nur für jene anspruchsbegründenden Nebengebühren festzuhalten sind, die vom Beamten bezogen wurden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1983, Zl. 81/09/0102), sodass eine Nebengebührenzulage grundsätzlich nur auf Grundlage der vom Beamten bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu bemessen ist.

§ 2 Abs. 1 NGZG enthält die taxative Aufzählung der "anspruchsbegründenden Nebengebühren", die den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0082). Ein Ersatz für Verdienstentgang nach dem VOG (wie auch eine Schadenersatzleistung durch den Schädiger) ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Ebenso wenig ist eine Berücksichtigung "fiktiver" Nebengebühren vorgesehen, die allenfalls bei der Bemessung eines Ersatzes für Verdienstentgang nach § 3 VOG berücksichtigt wurden. Weder der Wortlaut noch die Systematik des NGZG (vgl. dessen § 13 Abs. 3, der ausnahmsweise für Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NGZG bereits im Dienststand waren, eine Berücksichtigung fiktiver Nebengebühren ausdrücklich vorsah) lassen daher eine ausdehnende Auslegung und damit die vom Beschwerdeführer angestrebte Berücksichtigung "fiktiver" Nebengebühren zu, die lediglich bei dem zur Ermittlung des Verdienstentganges (bei Bemessung der Hilfeleistung seitens des Bundes oder des vom Schädiger selbst zu erbringenden) Schadenersatzes herangezogenen Einkommen eines Vergleichsbeamten zu berücksichtigen waren, vom Beschwerdeführer tatsächlich aber nicht bezogen wurden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0115). Auch eine diesbezügliche "Gutschrift" (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz Z. 2 NGZG) kommt in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht, weil das NGZG dafür keine gesetzliche Grundlage enthält. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer ausgezahlten Ersatzes für Verdienstentgang bei der Bemessung der Nebengebührenzulage abgelehnt; der angefochtene Bescheid leidet daher nicht an der in der vorliegenden Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil seine Beweisanträge im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien und sich die belangte Behörde mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt habe, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: Diese Beweisanträge zielten im Ergebnis auf die Feststellung, dass bei der Bemessung des Ersatzes des Verdienstentganges durch das Bundessozialamt auch Nebengebühren berücksichtigt worden seien. Diese Frage hat aber für das Verfahren über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keine Bedeutung, weil nach der dargestellten Rechtslage eine Berücksichtigung des Ersatzes für Verdienstentgang bei Bemessung der Nebengebührenzulage nicht in Betracht kommt; daher ist es auch ohne Bedeutung, inwieweit bei Berechnung des Ersatzes für Verdienstentgang nach dem VOG auch allfällige Nebengebühren, die für den Beschwerdeführer erzielbar gewesen wären, berücksichtigt wurden. Diese Beweisanträge sind daher offenbar unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 AVG), weil es auf die damit zu beweisenden Tatsachen nicht ankommt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, S. 553). Der belangten Behörde kann somit kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen unerheblichen Beweisanträgen nicht nachgekommen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar damit im Recht, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür hätte geben müssen, warum sie sich mit diesen Beweisanträgen nicht weiter auseinander gesetzt hat (§ 60 AVG); ein solcher Verfahrensmangel führt nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG jedoch nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn bei seiner Vermeidung ein anderes Verfahrensergebnis möglich wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0209). Eine solche Relevanz dieses Begründungsmangels ist aber angesichts der dargestellten Rechtslage nicht ersichtlich.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde somit nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. September 2008

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120097.X00

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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