TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/24 89/12/0115

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

GehG 1956 §82d;
NGZG 1971 §16a;
NGZG 1971 §16c;
NGZG 1971 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 29. September 1987, Zl. 34 162/III-31/87, betreffend Feststellung der Nebengebührenwerte für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Fernmeldebetriebsamt XY, FSDI.

Der Beschwerdeführer war vom 1. Dezember 1980 bis 30. April 1986 Stellvertreter des Leiters der FSDI und bezog als Beamter der Verwendungsgruppe C wegen der B-Wertigkeit seiner Verwendung eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (im folgenden Verwendungsgruppenzulage) im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen.

Mit 1. März 1985 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. II Abs. 1 der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 659/1983, in das PT-Schema übergeleitet und in die Verwendungsgruppe PT 5 überstellt. Sein Arbeitsplatz war mit PT 3-2 bewertet. Der Beschwerdeführer erhielt ab diesem Zeitpunkt sowohl eine Dienstzulage nach § 82c Abs. 1 GG als auch eine Verwendungszulage nach § 82d GG. Ab 1. Mai 1986 wurde die Stellvertretungsfunktion mit einem der Bewertung entsprechend eingestuften Beamten besetzt. Seither bezieht der Beschwerdeführer nur mehr eine Dienstzulage für PT 5 nach § 82c Abs. 1 GG.

Mit Schreiben der Post- und Telegraphendirektion XY (Dienstbehörde erster Instanz) vom 2. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes (im folgenden: NGZG) für das Jahr 1986 die Summe der Nebengebührenwerte bekanntgegeben, die auf Grund der vom Beschwerdeführer bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß § 2 Abs. 2 NGZG ermittelt und gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes laufend festgehalten worden war.

Der Beschwerdeführer unterließ es, die Richtigkeit der ihm bekanntgegebenen Summe durch seine Unterschrift anzuerkennen und richtete mit Schreiben vom 27. April 1987 an die Dienstbehörde erster Instanz das Ersuchen, die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.

Mit Bescheid vom 10. August 1987 stellte die Dienstbehörde erster Instanz (mit monatsmäßiger Aufschlüsselung) die Gesamtsumme der Nebengebührenwerte für das Jahr 1986 mit 173,247 fest und gab die Nebengebührenwerte bis 1985 sowie die Nebengebührenwerte insgesamt bekannt. In der Begründung wurde näher dargelegt, welche anspruchsbegründenden Nebengebühren der Beschwerdeführer im Jahr 1986 bezogen hatte und wie die Umrechnung in Nebengebührenwerte erfolgt sei.

In seiner Berufung wies der Beschwerdeführer auf den Bezug einer Verwendungsgruppenzulage bzw. einer Verwendungszulage nach § 82d GG für die Dauer der von ihm bekleideten Funktion des Stellvertreters des Leiters der FSDI hin, für die er den gesetzlichen Pensionsbeitrag entrichtet habe. Da er bis zu seiner Pensionierung keine Möglichkeit habe, höherwertig verwendet zu werden, beantrage er entweder die Rückerstattung des einbehaltenen Pensionsbeitrages oder die Anrechnung von Nebengebührenwerten für die (oben angeführte) Verwendungszulage.

Den Antrag auf Rückerstattung der Pensionsbeiträge, die der Beschwerdeführer für die von ihm bezogenen ruhegenußfähigen Zulagen entrichtet hatte, wies die Dienstbehörde erster Instanz mit einem gesonderten Bescheid ab, den der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unbekämpft ließ.

Die Berufung gegen den Nebengebührenwertebescheid wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. September 1987 im wesentlichen mit der Begründung ab, die vom Beschwerdeführer im Jahr 1986 bezogene Verwendungszulage nach § 82d GG sei keine anspruchsbegründende Nebengebühr im Sinne des - eine erschöpfende Aufzählung dieser Nebengebühren enthaltenden - § 2 Abs. 1 NGZG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die mit Erkenntnis vom 4. März 1989, B 1337/87, abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof stellte (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) zunächst klar, der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz (und damit auch der angefochtene Bescheid) habe sich darauf beschränkt, im Sinne des § 2 Abs. 4 dritter Satz NGZG die für das Jahr 1986 festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte bescheidmäßig festzustellen. Die zusätzliche Angabe der bis einschließlich 1985 festgehaltenen Nebengebührenwerte und der (die für das Jahr 1986 bescheidmäßig festgestellten Nebengebührenwerte einschließenden) Gesamtsumme aller Nebengebührenwerte sei hingegen nicht von der bescheidmäßigen Feststellung umfaßt, sondern als eine bloß der Information des Beschwerdeführers dienende Mitteilung anzusehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes hielt es der Verfassungsgerichtshof nicht für bedenklich, daß die (ruhegenußfähige) Dienstzulage nach § 82c GG (die der Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG entspreche) und die (ruhegenußfähige) Verwendungszulage nach § 82d GG (die der Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG entspreche) nur dann Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und damit bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebühren. Diese für alle ruhegenußfähigen Zulagen geltende Regelung folge dem für das Pensionsrecht allgemein maßgeblichen Prinzip, wonach das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhänge. Mögliche Härtefälle berührten nicht die Sachlichkeit dieser Regelung.

Der Gleichheitsgrundsatz gebiete nur, daß das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes "im großen und ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten" stehe. Der Gesetzgeber sei aber nicht verpflichtet, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und hiefür etwa eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Es liege im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirkten.

Der Beschwerdevorwurf der Gleichheitswidrigkeit, der mit der Begründung erhoben werde, sowohl der für die Dienstzulage nach § 82c als auch der für die Verwendungszulage nach § 82d GG entrichtete Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 Z. 2 GG) ginge verloren, wenn diese Zulagen bei der Bemessung des Ruhegenusses deshalb unberücksichtigt bleiben müßten, weil sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebührten, richte sich nicht gegen die gesetzliche Grundlage des angefochtenen Bescheides, der lediglich die Feststellung der Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 1986 gemäß § 2 Abs. 4 NGZG zum Inhalt habe.

Schließlich verstoße auch § 16c NGZG nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn er (ebenso wie § 16a NGZG für die Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG und vergleichbare Zulagen) unter bestimmten Voraussetzungen (für den Fall, daß diese Zulage dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht mehr gebührt) nur bei einer ruhegenußfähigen Dienstzulage nach § 82c, nicht aber bei einer ruhegenußfähigen Verwendungszulage nach § 82d GG einen Anspruch auf Gutschrift von Nebengebührenwerten begründe.

Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl die Dienstzulage nach § 82c als auch die Verwendungszulage nach § 82d GG wurden durch die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, eingeführt.

Die Dienstzulage nach § 82c Abs. 1 GG gebührt dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung der im § 82c Abs. 2 GG oder in einer Verordnung gemäß § 82c Abs. 3 GG genannten Funktionen betraut ist.

Die Verwendungszulage nach § 82d GG gebührt dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein.

§ 2 des Nebengebührenzulagegesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (Abs. 1 in der Fassung der Novellen, BGBl. Nr. 668/1977 und BGBl. Nr. 548/1984) lautet:

"(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:

1. Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

4. Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

6. Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

7. Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

8. Gefahrenzulagen nach § 19 b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,

9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,

10. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

11. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

12. die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z. 1 lit. a, Z. 2 lit. a und Z. 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z. 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 9, 10 und 12 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen."

Zugleich mit der Einführung der Dienstzulage nach § 82c GG und der Verwendungszulage nach § 82d GG wurde durch Art. XVI Z. 4 der 5. Nebengebührenzulagegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983 ein § 16c in das NGZG eingefügt, mit dem für Dienstzulagen nach § 82c GG eine gleichartige Regelung getroffen wurde, wie sie § 16a NGZG (unter anderem) für die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG vorsieht: Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach § 82c GG bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und er nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gutschrift von Nebengebührenwerten gemäß §§ 2 und 16a bis 16c NGZG verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er im wesentlichen vor, die Rechtsauffassung der belangten Behörde führe dazu, daß der Beschwerdeführer für einen "Nebenbezug", nämlich die Verwendungszulage nach § 82d GG, Pensionsbeiträge zu entrichten gehabt und auch tatsächlich entrichtet habe, ohne daß dadurch eine Auswirkung für seine Bezüge im Ruhestand eintrete. Auf diesen Umstand sei der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis mit der Begründung nicht eingegangen, das daraus abgeleitete Bedenken richte sich nicht gegen die gesetzliche Grundlage des angefochtenen Bescheides. Dies stelle keinen (tragenden) Teil der Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dar, sodaß auch diesbezüglich keine Bindungswirkung des Verwaltungsgerichtshofes eingetreten sei. Seinem Wesen nach sei ein "Pensionsbeitrag" eine Leistung, die der Beamte als Voraussetzung und Grundlage dafür erbringe, daß ihm eine im angemessenen Verhältnis dazu stehende Gegenleistung (Pension im weitesten Sinn) zufließe. Die Verwendungszulage nach § 82d GG gebühre nur für den als Ausnahme zu wertenden Fall, daß Einstufung und Verwendung (jeweils auf Verwendungsgruppen bezogen) verschieden seien. Typischerweise ende die höherwertige Verwendung, wenn ein geeigneter Beamter der höheren Verwendungsgruppe zur Verfügung stehe. Daß dies gerade erst mit Ende des aktiven Dienstverhältnisses des Empfängers einer Zulage nach § 82d GG eintrete, wäre bloßer Zufall. Dieser Charakteristik der Verwendungszulage nach § 82d GG würde man nur dadurch gerecht, wenn ihre Auswirkung auf den Ruhebezug in jener Weise eintrete, wie es das NGZG für eine Reihe von Nebengebühren vorsehe, für die nicht die Gebührlichkeit am Ende der Aktivdienstzeit, sondern die anspruchsbegründende Verwendung (ohne Rücksicht darauf, wann diese ende) maßgebend sei. § 2 NGZG führe jedoch § 82d GG nicht an. Für die in §§ 16a und 16c erfaßten Zulagen (Leiterzulage nach § 30 Abs. 1 Z. 3 bzw. Dienstzulage nach § 82c GG) sei es typisch, daß die anspruchsbegründende Tätigkeit (Ausübung einer besonderen Führungsverantwortung) am Ende des aktiven Dienstverhältnisses noch gegeben sei. §§ 16a und c NGZG träfen daher für eine Ausnahmesituation (nämlich der Beendigung der Leitungsfunktion vor dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses) Vorsorge. Wenn daher die Zulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. § 82c GG (und die dafür entrichteten Pensionsbeiträge) einen Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründeten, wenn sie nicht bis zum Ende des aktiven Dienstverhältnisses gebührten, obgleich dies bei diesen Zulagen eine Ausnahme darstelle, müsse diese Anspruchsbegründung auch bei der Zulage nach § 82d GG stattfinden, da es bei dieser Zulage typisch sei, daß sie vor dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses auslaufe. Seiner Auffassung nach sei daher § 2 NGZG - sei es durch ausdehnende Auslegung oder durch Analogie - dahingehend zu interpretieren, daß auch die Verwendungszulage nach § 82d GG zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren gehöre, allenfalls eine Erfassung durch § 16a NGZG anzunehmen sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof geht - so wie der Verfassungsgerichtshof - davon aus, daß der angefochtene Bescheid für das Kalenderjahr 1986 eine bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte im Sinn des § 2 Abs. 4 dritter Satz NGZG enthält.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1986 von 1. Jänner bis 30. April eine Verwendungszulage nach § 82d GG bezogen hat.

Die Verwendungszulage nach § 82d GG ist nicht unter den im § 2 Abs. 1 NGZG abschließend aufgezählten anspruchsbegründenden Nebengebühren aufgezählt. Weder der Wortlaut noch die Systematik des NGZG (vgl. in diesem Zusammenhang die §§ 16a und c, die lediglich für bestimmte Zulagen, nicht aber für die Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 bzw. die vergleichbare Zulage nach § 82d GG eine Sonderregelung treffen) lassen die vom Beschwerdeführer angestrebte Erweiterung des § 2 Abs. 1 NGZG zu.

Soweit die Beschwerde auf die Anwendbarkeit des § 16a (und wohl auch § 16c NGZG) abzielt, ist ihr gleichfalls der eindeutige und unmißverständliche Wortlaut dieser Normen entgegenzuhalten, die eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 82d GG nicht vorsehen. Im übrigen kann erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 16a und c NGZG beurteilt werden, sodaß derartige Gutschriften (im voraus) nur in zeitlicher Nähe zu diesem Ereignis (nicht aber hypothetisch schon Jahre vorher) und nur mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergehen dürfen. Unbestritten war der 1935 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber auch noch im Zeitpunkt seiner Beschwerdeergänzung Beamter des Dienststandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 4. März 1989, B 1337/87, zu den präjudiziellen Gesetzesbestimmungen des angefochtenen Bescheides gegen dieses Auslegungsergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120115.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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