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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AusG 1989 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. P E in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 29. August 2005, Zl. BMBWK-2235.060349/0008-III/2005, betreffend Nichtbewährung als Schulleiter, nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. P E in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 29. August 2005, Zl. BMBWK-2235.060349/0008-III/2005, betreffend Nichtbewährung als Schulleiter, nach Paragraph 207 k, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 zunächst mit der provisorischen Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums S (kurz: BG/BRG S.), betraut worden; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 wurde er sodann mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor dieser Schule auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L 1 ernannt.römisch eins.1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 zunächst mit der provisorischen Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums S (kurz: BG/BRG S.), betraut worden; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 wurde er sodann mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor dieser Schule auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L 1 ernannt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (zugegangen am 7. Juli 2004) teilte der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) auf Grund der von ihm eingeholten Gutachten der Schulbehörde erster Instanz (Schulaufsicht) und des Schulgemeinschaftsausschusses (kurz: SGA) des BG/BRG S., die als Beilagen angeschlossen waren, dem Beschwerdeführer gemäß § 207i Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 19. Juli 2004 gemäß § 207i Abs. 4 BDG 1979 die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (zugegangen am 7. Juli 2004) teilte der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) auf Grund der von ihm eingeholten Gutachten der Schulbehörde erster Instanz (Schulaufsicht) und des Schulgemeinschaftsausschusses (kurz: SGA) des BG/BRG S., die als Beilagen angeschlossen waren, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 207 i, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 mit, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 19. Juli 2004 gemäß Paragraph 207 i, Absatz 4, BDG 1979 die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission.
Die auf Grund dieses Antrages gebildete Gutachterkommission trat zwischen Oktober und Dezember 2004 zu sechs Sitzungen zusammen, in denen der Landesschulinspektor (kurz: LSI), drei Mitglieder des Lehrkörpers des BG/BRG S. - wovon eines vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden war - sowie am 25. November 2005 der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Vor seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2004 eine Stellungnahme zum Gutachten des SGA ab; nach der Einvernahme erfolgte mit Schreiben vom 29. November 2005 eine weitere Stellungnahme. Die Gutachterkommission erstattete schließlich am 14. Dezember 2004 ein - detailliert begründetes - Gutachten; das Gutachten gliedert sich - nach Anführung der Zusammensetzung der Gutachterkommission und der herangezogenen Beweismittel - in zwei Teile. Darin finden sich folgende Ausführungen: Die auf Grund dieses Antrages gebildete Gutachterkommission trat zwischen Oktober und Dezember 2004 zu sechs Sitzungen zusammen, in denen der Landesschulinspektor (kurz: LSI), drei Mitglieder des Lehrkörpers des BG/BRG Sitzung - wovon eines vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden war - sowie am 25. November 2005 der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Vor seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2004 eine Stellungnahme zum Gutachten des SGA ab; nach der Einvernahme erfolgte mit Schreiben vom 29. November 2005 eine weitere Stellungnahme. Die Gutachterkommission erstattete schließlich am 14. Dezember 2004 ein - detailliert begründetes - Gutachten; das Gutachten gliedert sich - nach Anführung der Zusammensetzung der Gutachterkommission und der herangezogenen Beweismittel - in zwei Teile. Darin finden sich folgende Ausführungen:
"Teil I des Gutachtens "Teil römisch eins des Gutachtens
Auf der Basis der oben genannten Beweise und deren Würdigung nimmt die Gutachterkommission Folgendes als erwiesen an:
1. Kustodiate in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003
Im Bereich der Kustodiate kam es durch eine ungeprüfte Fortschreibung der jeweiligen Vorjahresregelung zu einem Mehrverbrauch von Werteinheiten, der dem Antragsteller in seiner seinerzeitigen Funktion als Administrator nicht aufgefallen ist und den er in seiner Verantwortung als Direktor verhindern hätte müssen.
2. Schulautonomer Tag - 03.03.2003
Der SGA erklärte den 03.03.2003 zum Zwecke der Durchführung schulinterner Fortbildung für schulfrei. Wegen der Erkrankung der vorgesehenen Referentin widerrief der Antragsteller diese Schulfreierklärung ohne Befassung des SGA, obwohl die Administratorin, wie sie glaubwürdig angab, mehrmals versucht hatte, ihn im Hinblick auf die Rechtslage davon abzuhalten.
3. Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2003/2004
LSI Mag. R untersagte im März 2003 die Beibehaltung der Teilung der Administration. In der vom Antragsteller Ende Mai 2003 erstellten prov. Lehrfächerverteilung wurde diesem Auftrag nicht entsprochen. Der Antragsteller hat rechtliche Bedenken gegen die Weisung nicht vorgebracht. Dem (ungewöhnlichen, aber aufgrund der Vorgeschichte nachvollziehbaren) Auftrag des LSI Mag. R, im August 2003 eine provisorische Lehrfächerverteilung vorzulegen, ist der Antragsteller, wie sein Mail vom 05.08.2003 belegt, bewusst nicht nachgekommen.
Vor dem Hintergrund der langen Vorgeschichte des Themas Administration am BG/BRG S hält die Gutachterkommission die Sicht des Antragstellers, der im Rückblick von einem Missverständnis ausgeht und den telefonischen Auftrag nicht als Weis