TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/29 2005/12/0209

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
64/03 Landeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

AusG 1989 §11;
AusG 1989 §14;
AusG 1989 §15 Abs1;
AVG §17;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §207 Abs2;
BDG 1979 §207h Abs1;
BDG 1979 §207h Abs2;
BDG 1979 §207h Abs3;
BDG 1979 §207i Abs1;
BDG 1979 §207i Abs4;
BDG 1979 §207j Abs8;
BDG 1979 §207j;
BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §207k Abs5 impl;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §45;
BDG 1979 §91;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §3;
LDG 1984 §26a impl;
SchUG 1986 §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Mag. Dr. P E in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 29. August 2005, Zl. BMBWK-2235.060349/0008-III/2005, betreffend Nichtbewährung als Schulleiter, nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 zunächst mit der provisorischen Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums  S (kurz: BG/BRG S.), betraut worden; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 wurde er sodann mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor dieser Schule auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L 1 ernannt.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (zugegangen am 7. Juli 2004) teilte der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) auf Grund der von ihm eingeholten Gutachten der Schulbehörde erster Instanz (Schulaufsicht) und des Schulgemeinschaftsausschusses (kurz: SGA) des BG/BRG S., die als Beilagen angeschlossen waren, dem Beschwerdeführer gemäß § 207i Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 19. Juli 2004 gemäß § 207i Abs. 4 BDG 1979 die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission.

Die auf Grund dieses Antrages gebildete Gutachterkommission trat zwischen Oktober und Dezember 2004 zu sechs Sitzungen zusammen, in denen der Landesschulinspektor (kurz: LSI), drei Mitglieder des Lehrkörpers des BG/BRG S. - wovon eines vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden war - sowie am 25. November 2005 der Beschwerdeführer einvernommen wurden. Vor seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2004 eine Stellungnahme zum Gutachten des SGA ab; nach der Einvernahme erfolgte mit Schreiben vom 29. November 2005 eine weitere Stellungnahme. Die Gutachterkommission erstattete schließlich am 14. Dezember 2004 ein - detailliert begründetes - Gutachten; das Gutachten gliedert sich - nach Anführung der Zusammensetzung der Gutachterkommission und der herangezogenen Beweismittel - in zwei Teile. Darin finden sich folgende Ausführungen:

"Teil I des Gutachtens

Auf der Basis der oben genannten Beweise und deren Würdigung nimmt die Gutachterkommission Folgendes als erwiesen an:

1. Kustodiate in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003

Im Bereich der Kustodiate kam es durch eine ungeprüfte Fortschreibung der jeweiligen Vorjahresregelung zu einem Mehrverbrauch von Werteinheiten, der dem Antragsteller in seiner seinerzeitigen Funktion als Administrator nicht aufgefallen ist und den er in seiner Verantwortung als Direktor verhindern hätte müssen.

2. Schulautonomer Tag - 03.03.2003

Der SGA erklärte den 03.03.2003 zum Zwecke der Durchführung schulinterner Fortbildung für schulfrei. Wegen der Erkrankung der vorgesehenen Referentin widerrief der Antragsteller diese Schulfreierklärung ohne Befassung des SGA, obwohl die Administratorin, wie sie glaubwürdig angab, mehrmals versucht hatte, ihn im Hinblick auf die Rechtslage davon abzuhalten.

 

3. Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2003/2004

LSI Mag. R untersagte im März 2003 die Beibehaltung der Teilung der Administration. In der vom Antragsteller Ende Mai 2003 erstellten prov. Lehrfächerverteilung wurde diesem Auftrag nicht entsprochen. Der Antragsteller hat rechtliche Bedenken gegen die Weisung nicht vorgebracht. Dem (ungewöhnlichen, aber aufgrund der Vorgeschichte nachvollziehbaren) Auftrag des LSI Mag. R, im August 2003 eine provisorische Lehrfächerverteilung vorzulegen, ist der Antragsteller, wie sein Mail vom 05.08.2003 belegt, bewusst nicht nachgekommen.

Vor dem Hintergrund der langen Vorgeschichte des Themas Administration am BG/BRG S hält die Gutachterkommission die Sicht des Antragstellers, der im Rückblick von einem Missverständnis ausgeht und den telefonischen Auftrag nicht als Weisung betrachtet, für nicht überzeugend. Die Gutachterkommission geht vielmehr davon aus, dass die Umsetzung einer (inhaltlich unerwünschten) Weisung im ersten Punkt jedenfalls nicht in der gebotenen Zügigkeit erfolgt ist und im zweiten Punkt ausdrücklich abgelehnt wurde.

4. Autonome Stundentafeln - Nichtaussetzung eines SGA-Beschlusses

Der Antragsteller hat es verabsäumt, einen SGA-Beschluss über die Verschiebung von LÜ-Stunden von der Oberstufe in die Unterstufe, der gegen die Lehrplanverordnung verstieß, auszusetzen. Der Antragsteller hat diesbezüglich ein Versehen eingeräumt und ausgeführt, einem Vorschlag der LÜ-Lehrer gefolgt zu sein. Die Gutachterkommission sieht vor dem Hintergrund mehrerer Dienstbesprechungen zu diesem Thema ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Antragstellers in Ausübung seiner Leiterpflichten verwirklicht.

5. Anordnungen bezüglich der Abgeltung der Direktorenvertretung

Der Antragsteller ordnete der Administratorin mündlich an, im Falle seiner Verhinderung für den Vertreter grundsätzlich für jeden Tag das Maximum, nämlich ein Sechstel der für den Leiter vorgesehenen Verminderung der Lehrverpflichtung, somit 3,15 Werteinheiten (entsprechend 6,30 Arbeitsstunden) pro Tag einzugeben. Ob und im welchem Umfang konkrete Vertretungsaufgaben (neben der umfangmäßig unveränderten Unterrichtstätigkeit des Vertreters) wahrgenommen wurden, spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle. Diesbezügliche Aufzeichnungen wurden nicht geführt. Mit dieser Vorgangsweise wurde dem einschlägigen Erlass zuwidergehandelt, der dem Antragsteller bekannt sein musste. Die Gutachterkommission folgt in ihrer Beweiswürdigung hier der unbedenklichen Aussage der Administratorin; die diesbezüglich zögerlich gemachten Angaben des Antragstellers im Zuge seiner Befragung (vgl. auch die missverständliche Formel 'aliquot nach dem Zeitaufwand') überzeugten die Gutachterkommission nicht, zumal auch die im Zuge der Befragung vom Antragsteller angebotene einseitige Aufstellung von Aufgaben des Leiterstellvertreters nur abstrakte Umschreibungen und keine Übersicht über konkret wahrgenommene und datums- und uhrzeitmäßig zugeordnete Vertretungsgeschäfte enthielt.

 

6. Befassung des DA in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 PVG

Der Vorsitzende des DA hat im Zuge seiner Befragung über das Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller als Dienststellenleiter und dem DA angegeben, dass bezüglich der Lehrfächerverteilung keine Zusammenarbeit bestehe und die PV über keine aktuelle Fassung der Lehrfächerverteilung verfüge. Der Antragsteller hat sich in der Befragung zu diesem Themenkreis dahingehend geäußert, dass die PV bei einer krankheitsbedingten Änderung der Lehrfächerverteilung zwar keinen Computerausdruck erhalte, aber dennoch informiert sei. Die Frage, ob das Einvernehmen mit dem DA hergestellt werde, bejahte der Antragsteller mit dem Hinweis, dass der PV mitgeteilt werde, wie die Stunden des Erkrankten neu verteilt wurden. Die vorherige Einbindung der PV in relevante Entscheidungsprozesse erachtet der Antragsteller in seinen Ausführungen als Problem; die PV sei nicht immer anwesend, zur Vermeidung von 'chaotischen Zuständen' fielen die Entscheidungen dann ohne PV, diese werde jedoch im Nachhinein informiert und könne Änderungswünsche äußern.

7. Verhalten gegenüber Mitgliedern des DA

Das Gespräch mit dem Vorsitzenden des DA am 19.10.2002 (Beilage 3 des SGA-Gutachtens) stellt sich - auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Antragstellers zu diesem Punkt -

der Gutachterkommission als Versuch einer Einschüchterung der PV dar.

Am 11.03.2004 ermahnte der Antragsteller zwei Mitglieder des DA gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 schriftlich (Beilage 13 des SGA-Gutachtens), weil sie zu einem vom Antragsteller nach der dritten Stunde des 09.03.2004 für die sechste Stunde anberaumten Gespräch mit der PV (wegen eines PI-Termins bzw. wegen Kinderbetreuung) nicht erschienen waren. Dass diese Disziplinierung von PV bezüglich der Ausübung ihrer PV-Agenden nicht bloß überzogen, sondern auch gesetzwidrig war, hat der Antragsteller schließlich selbst eingeräumt.

Der Antragsteller legte einem Mitglied des DA am 02.04.2003 während des Nachmittagsunterrichtes ein vorbereitetes Schreiben zur Unterfertigung 'für den Dienststellenausschuss' vor, in dem eine Zustimmung des DA zur Administratorenbestellung erklärt worden wäre (vgl. die von der Administratorin im Zuge ihrer Befragung der Gutachterkommission zur Verfügung gestellt Unterlage, die dem Antragsteller bei seiner Befragung vorgelegt wurde). Der Antragsteller gab dazu an, dass er sich auch an die übrigen Mitglieder des DA gewandt hätte und der Versuch, das Einvernehmen auf diese Weise herzustellen, zu keinem Ergebnis geführt habe.

Der Antragsteller hat in seinem Papier 'Wünsche an die PV' (Beilage 11 zum Gutachten des SGA) - mag dieses, wie er in seiner Befragung angegeben hat, auch nur eine interne Gesprächsnotiz gewesen sein - Forderungen an die PV gestellt und diese in hohem Maß für das Schulklima verantwortlich gemacht. Im gleichen Kontext aber verlangt er, Einmischung in persönliche Bereiche der Kollegenschaft zu vermeiden und spricht der PV ihre Vertretungs- und Schutzfunktion ab.

8. Verhalten gegenüber der Administratorin

Ursprünglich hatte der Antragsteller die betreffende Kollegin für die Funktion ausgewählt, doch bereits nach kurzer Zeit band er seinen Stellvertreter (auch abgeltungsmäßig) in die Administration ein, wobei jedoch ein größerer Teil der Aufgaben (zB Stundenplan, Supplierplan sowie Abrechnung der Prüfungstaxen) von der Kollegin verrichtet werden musste. Der Stellvertreter des Antragstellers konnte aus privaten Gründen immer erst zur 2. Stunde an der Schule sein, was mit der Tätigkeit als Administrator nicht verträglich ist. Diese Personalmaßnahme erscheint der Gutachterkommission nicht als ausschließlich sachlich motiviert. Der Antragsteller hat - wie die Administratorin in ihrer Befragung überzeugend darlegte -

zB durch eine Reihe von häufig und kurzfristig geänderten Vorgaben, durch Zuweisung von Sekretariatsaufgaben, durch unangemessene Kommunikation, durch die (vorübergehende) Abnahme des Zentralschlüssels sowie durch seine wiederholten Bemühungen, sie entgegen der Haltung des DA und der Schulaufsicht aus der Funktion zu drängen, besonders belastende Arbeitsbedingungen geschaffen. Der Antragsteller erweist sich im Verhalten der Administratorin gegenüber insofern als ambivalent, als er angibt, ihr fachlich zu vertrauen, menschlich jedoch nicht; im Übrigen macht er sie in seinem mündlichen und schriftlichen Vorbringen - ungeachtet seiner Gesamtverantwortung als Leiter - für Fehler verantwortlich. Dieses Verhalten stellt nach Auffassung der Gutachterkommission auch eine erhebliche Belastung des Schulklimas dar.

Der Antragsteller hat ein an die Adresse 'Administration' gerichtetes Mail vom 04.11.2003 seinem Antrag vom 19.07.2004 als Beilage X angeschlossen. Die Administratorin hat dieses Mail, wie sie in ihrer Befragung glaubwürdig angegeben hat (siehe auch das Protokoll in Beilage XIV zum SGA-Gutachten), nie erhalten. In Verbindung mit dem Ergebnis der Befragung des Antragstellers, der nicht beantworten konnte, wie er zu diesem Dokument gekommen war, gelangt die Gutachterkommission zur Überzeugung, dass der Antragsteller anlässlich der Benutzung des PC der Administratorin dieses, mit einer persönlichen Anrede versehene, Mail gelöscht hat. Die Gutachterkommission sieht darin ein nicht akzeptables Verhalten gegenüber einer Mitarbeiterin, das auch durch die damals schon bestehende Konfliktsituation nicht gerechtfertigt ist und deutlich soziale Kompetenz vermissen lässt.

9. Verhalten gegenüber der (übrigen) Kollegenschaft

Mag. M K hat in ihrem ausführlichen Protokoll (Beilage 2 zum Gutachten der Schulaufsicht, Beilagen 1 und 2 zum SGA-Gutachten) über mehrere Gesprächssituationen mit dem Antragsteller am 03.11.2003 (Anlass: Streitgespräch im Beisein der Schulwartin vor einer 2. Klasse im Turnsaal über durch Umbauarbeiten verschmutzte Geräte) berichtet, in denen sie den Antragsteller - teilweise in einer für Schülerinnen wahrnehmbaren Weise - als laut, aggressiv, einschüchternd, den Kontakt zur Kollegenschaft und zur PV unterbindend erlebte. Der Antragsteller kommentiert den Bericht über diesen konkreten Vorfall (und ähnliche Vorbringen) in seinen Stellungnahmen nicht oder nur kurz, verweist auf persönliche Befindlichkeiten und Probleme der Betroffenen. Er schätzt die Intensität der Auseinandersetzung weit geringer ein. Für die Gutachterkommission ergibt sich aus Art und Umfang der Dokumentation, die eine sehr hohe emotionale Betroffenheit widerspiegeln, und dem Umstand, dass die Klasse mit einem Brief an den Antragsteller reagierte, eine hohe Intensität der Auseinandersetzung und die Überzeugung, dass das Verhalten des Antragstellers nicht angemessen war. Es zeigt sich für die Gutachterkommission, dass der Antragsteller die Wichtigkeit der Beziehungsebene im Gespräch nicht erkennt, die Sachebene und die Beziehungsebene vermengt und nur unzureichend in der Lage ist, Probleme oder mögliche Missverständnisse auf sachlicher Ebene abzuhandeln. Er nimmt vieles persönlich und reagiert unter Belastung recht emotionell, sowohl im Vieraugengespräch, als auch in Gegenwart anderer, wie einige Beispiele in den Unterlagen (siehe dazu auch das Protokoll von Mag. I L-S, Beilage 4 zum SGA-Gutachten und Punkt 17 des Gutachtens der Schulaufsicht über häufige Beschwerden über den Umgangston des Antragstellers) belegen.

Im Zuge der Sichtung der Unterlagen fällt auf, dass es eine kleine Gruppe von Personen gibt, die häufig im Kontext von gesondert vergüteten Agenden genannt werden. So ist der vom Antragsteller bevorzugte Kandidat für die Administration sein Stellvertreter (zur unrichtigen Abgeltung seiner Vertretungstätigkeit siehe oben Punkt 5), ebenso aber auch Empfänger von erheblichen Zuwendungen im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung. Die Gutachterkommission erachtet es als ein wenig geeignetes Führungsverhalten, wie im gegebenen Kontext Agenden (und damit verbundene Zuwendungen und Vorteile) verteilt bzw. konzentriert wurden, weil der Eindruck einer Bevorzugung entstanden ist und die allgemeine Unzufriedenheit sowie die Spaltungstendenzen im Lehrkörper verstärkt worden sind.

Der Antragsteller reagierte auf die angespannte Situation aufgrund seiner (aus Sicht der Gutachterkommission unzutreffenden) Einschätzung der Lage unter anderem damit, dass er in einem Schreiben (siehe Beilage 9 zum SGA-Gutachten) relativ harte Kritik am Lehrkörper formuliert und dann mittels eines Fragebogens eine Erhebung zum Schulbetrieb (persönliche, fachliche Wünsche, Erwartungen etc.) vornehmen möchte. Die Gutachterkommission sieht darin Ungeschicklichkeit und mangelnde Führungskompetenz.

Der Antragsteller hat dem Lehrkörper als Abgabetermin für die Themen der schriftlichen Reifeprüfung zum Haupttermin 2003/2004 den 17.01.2004 gesetzt (der vom LSR vorgegebene Termin ist seit Jahren der Donnerstag der 2. Woche des 2. Semesters). Der Antragsteller blieb trotz der Bedenken hinsichtlich der zu Semesterende ohnedies schon bestehenden hohen Arbeitsbelastung bei seiner Anordnung und begründete diese lediglich mit Vorgaben der Schulbehörde. Da sich das Vorliegen einer solchen Vorgabe nicht bestätigte, führte das - rechtlich unbedenkliche und bei entsprechender Begründung durchaus nachvollziehbare - Verlangen des Antragstellers zu Irritationen im Lehrkörper. Die Gutachterkommission sieht darin einen Beleg, dass es dem Antragsteller an einer klaren, offenen Kommunikation und an einer für die Kollegenschaft einsichtigen Argumentation bei zu treffenden Entscheidungen mangelt.

Am 27. Jänner 2004 erteilte der Antragsteller (zunächst im Wege des Schulwartes, dann persönlich) einem eine 4. Klasse in Leibesübungen unterrichtenden Lehrer den Auftrag, in seiner Eigenschaft als Kustos an einer Besprechung mit Vertretern der BIG und eines Bauunternehmens teilzunehmen. Dies erfolgte trotz des Einwandes des Lehrers, dass dadurch die Klasse unbeaufsichtigt im Turnsaal zurückgelassen würde. Es handelt sich um einen klaren Verstoß gegen die Aufsichtspflicht (§ 51 SchUG und Schulordnung), der umso schwerer wiegt, da es sich um eine Unterstufenklasse im Gegenstand Leibesübungen (Verletzungsgefahr!) handelt. Der Begründung des Antragstellers (die er auch vor der Gutachterkommission aufrecht hält), dass nämlich die betroffene Klasse eine EVA-Klasse gewesen sei, die man alleine lassen könne, überzeugte die Gutachterkommission nicht. Sie hält diese Vorgangsweise - auch vor dem Hintergrund der schwierigen Terminkoordination - für unvertretbar.

Der zuständige Landesschulinspektor hat der Gutachterkommission von Arbeitstagen berichtet, an denen er mehr als zwanzig Mal mit Problemen des BG/BRG S konfrontiert worden ist. Die Gutachterkommission sieht darin einen unhaltbaren Zustand.

10. Verhalten des Antragstellers nach dem Vorliegen des SGA-Gutachtens

Auf Befragung, welche konkreten Versuche der Antragsteller zur Verbesserung des Schulklimas insgesamt gesetzt habe, führt er aus, dass er nach Ostern 2004 eine Konferenz (Dienstbesprechung) abgehalten habe, um seine Sicht des Konfliktes darzulegen. Er plane für den Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2004/2005 ein Kommunikations- und Mediationsseminar. Er gibt an, im Konferenzzimmer zu allen, auch zum Vorsitzenden des DA, Kontakt zu pflegen, um die Situation zu beruhigen, ein gutes Klima beizubehalten und zu schaffen (!). Weiters halte er Konferenzen (Dienstbesprechungen) ab, um auf Probleme und Sorgen der Kollegenschaft eingehen zu können.

Teil II des Gutachtens

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Die Gutachterkommission ist der Auffassung, dass die Bewährung des Antragstellers in der Leitungsfunktion insbesondere an den Parametern des operationalisierten Anforderungsprofiles, das im Auswahlverfahren für einen Schulleiter bzw. eine Schulleiterin an Bundesschulen im Bereich des LSR für NÖ zur Anwendung gelangt, zu messen ist. Dieses Profil verlangt als wesentliche Führungsqualifikationen unter anderem die kommunikative und soziale Kompetenz sowie die Führungs-, Beratungs- und Konfliktlösungskompetenz, die für das Vorhandensein eines gedeihlichen Arbeitsklimas an einer Schule von entscheidender Bedeutung sind. Darüber hinaus sind für eine Führungskraft und ein Organ der Schulverwaltung die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlässe) und deren gewissenhafte Einhaltung Voraussetzung.

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Nach eingehender Beschäftigung mit den umfangreichen Unterlagen und nach der Anhörung des zuständigen Landesschulinspektors, dreier Lehrer/innen der Schule und des Antragstellers selbst ergibt sich für die Gutachterkommission folgendes Bild:

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Der Antragsteller erweist sich als ungeschickt in der Führung der Kollegenschaft. Die von ihm selbst immer wieder ins Treffen geführte 25jährige Tätigkeit als Administrator, die er zur vollsten Zufriedenheit aller ausgeübt habe, kann hier nicht als Gradmesser für seine Fähigkeiten als Schulleiter herangezogen werden, weil sich die Aufgabenbereiche und Rollen beider Funktionen nicht vergleichen lassen. Er überzeugt den Lehrkörper nicht durch Autorität, sondern kehrt seine Machtposition hervor.

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Die Gutachterkommission vermisst beim Antragsteller die für eine Leitungsperson erforderliche Fähigkeit, das Konfliktpotential von Situationen und Entscheidungen (voraus schauend) einzuschätzen und ihre Strategie dem entsprechend einzurichten. Es ist offensichtlich, dass der Antragsteller seine Entscheidungen kaum im Hinblick auf ihre Akzeptanz durchdenkt, sondern sie kraft seiner Amtsautorität umsetzen möchte. Ebenso wenig nimmt er wahr, welche Grenzen er gegenüber dem vorgesetzten Landesschulrat besser nicht überschreiten sollte (vgl. Lehrfächerverteilung). Selbstzweifel kommen ihm nur zögernd, wenn ihm im Nachhinein ein konkreter Fehler nachgewiesen wird. Er nimmt Konflikte nicht als solche wahr und kann daher auf diese nicht angemessen reagieren (fehlendes Konfliktmanagement). Wenn sie aufgezeigt werden, kann er im Hinblick auf eine Bereinigung keine Lösungsstrategien anbieten. Der Antragsteller geht in seinen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen davon aus, dass an der Schule ein gutes Klima herrsche und es in den drei Jahren seiner Amtstätigkeit keine nennenswerten Konflikte gegeben habe und auch jetzt nicht gebe - eine Einschätzung, die selbst von Personen, die ihm nahe stehen, nicht geteilt wird -, und zeigt sich von der Initiative des SGA überrascht. Im Übrigen nimmt er eine 'Verschwörung' einer kleinen Gruppe rund um den Vorsitzenden des DA wahr. Dem steht gegenüber, dass die Unterlagen erhebliche Konfliktsituationen auch für bereits länger zurückliegende Zeiträume (zB schon in der Abschlusskonferenz des Schuljahres 2001/2002) dokumentieren, der die Vorgangsweise des SGA billigende und die Vertrauensfrage stellende DA 80%ige Zustimmung erhielt und bei der SGA-Wahl 2004 nur Personen gewählt wurden, die dem Antragsteller ablehnend gegenüberstehen. Auch haben sich im Schreiben vom 19.04.2004 lediglich rund 25% der Kollegenschaft für den Antragsteller ausgesprochen, während der Antragsteller von einer überwältigenden Zustimmung im Lehrkörper ausgeht. Die Tatsache dieser geringen Akzeptanz erscheint umso bedenklicher als der Antragsteller seinerzeit als Wunschkandidat der Schule bestellt worden war. Selbst zwei - in der Praxis höchst ungewöhnliche - schriftliche Ermahnungen durch den zuständigen Landesschulinspektor haben nicht zu einer Änderung der Sichtweise des Antragstellers geführt.

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Die Gutachterkommission erachtet es als schwerwiegend, dass der Antragsteller auch nach dem Vorliegen des SGA-Gutachtens keine überzeugenden Schritte gesetzt hat, um eine Lösung der Konflikte mit dem Lehrkörper zumindest zu versuchen.

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Der Antragsteller unterschätzt die Wichtigkeit der Beziehungsebene, vermengt sie mit der Sachebene und ist nur unzureichend in der Lage, Probleme auf sachlicher Ebene abzuhandeln. Er teilt, wie aus den Unterlagen erkennbar, reichlich Kritik aus, kann aber selbst mit Kritik an seinen Entscheidungen, Plänen etc. nicht professionell umgehen, sondern deutet sie als einen Angriff gegen seine Person.

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Es mangelt dem Antragsteller im Umgang mit dem Lehrkörper an kommunikativer und sozialer Kompetenz (zB Respekt vor der Privatsphäre, Umgangston, Emotionalität). Dies führt dazu, dass immer wieder an sich unbedeutende Anlässe zu einem Eklat führen.

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Es zeigt sich für die Gutachterkommission auch ein Verhaltensmuster des Antragstellers dahingehend, seine Entscheidungen nicht in Eigenverantwortung zu treffen oder treffen zu wollen, sondern andere für die Ergebnisse verantwortlich zu machen.

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Von einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und einem Großteil der Kollegenschaft kann schon seit längerer Zeit nicht mehr die Rede sein.

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Der Antragsteller weist das von einem Schulleiter zu erwartende Ausmaß an Kenntnissen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Einsicht in das Erfordernis, sie zu befolgen, nicht auf. Es liegen Verstöße insbesondere gegen das Personalvertretungsrecht vor: Die vom Antragsteller vertretenen Auffassungen stehen zB im deutlichen Widerspruch zu den gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleiter und DA in Fragen der Diensteinteilung und verhindert, dass der DA seine gesetzlich festgelegten Rechte wahrnehmen kann. Der Antragsteller verletzt das Prinzip der Weisungsfreiheit der PV und des Benachteiligungsverbotes (§ 25 PVG) und nimmt eine nicht professionelle Vermengung der Rollen des betroffenen PV (als Personalvertreter bzw. als Lehrer) vor. Im Umgang mit Personalvertretern wird vom Antragsteller eine Aufforderung zu rechtswidrigem Verhalten gesetzt, er verfügt auch über ein völlig unzutreffendes Verständnis der Funktionsweise der Personalvertretung (DA als Kollegialorgan). Weiters werden schul- und dienstrechtliche Vorschriften verletzt. Der Antragsteller hat sich in mindestens einem Fall den Anordnungen eines vorgesetzten Organwalters bewusst widersetzt.

Die Gutachterkommission verkennt nicht, dass manchen der in den umfangreichen Materialien behandelten Themen in einem anderen Kontext keine oder nur geringe Bedeutung zugemessen würde und die Eskalation des Konfliktes nicht ausschließlich dem Antragsteller zugeschrieben werden kann. Dass aber der Konflikt diese Intensität erreichen konnte, ist nach Überzeugung der Gutachterkommission ganz überwiegend auf in der Person des Antragstellers gelegene Umstände und Verhaltensmuster zurückzuführen. Daher wird er den mit der Leitungsfunktion verbundenen Anforderungen nicht gerecht."

Nach Vorliegen dieses Gutachtens richtete die belangte Behörde am 26. Jänner 2005 an den Beschwerdeführer ein - nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnetes und nicht mit einer Begründung versehenes - Schreiben, worin ihm mitgeteilt wurde, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz als Leiter des BG/BRG S. nicht bewährt habe, und dass seine Leitungsfunktion mit Zugang dieser Mitteilung gemäß § 207 k Abs. 1 BDG 1979 ende.

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der sie - wegen der damit kraft Gesetzes verbundenen rechtlichen Wirkungen - mit Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, als Bescheid qualifizierte und infolge des Fehlens jeglicher inhaltlicher Begründung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

I.2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 (zugegangen am 19. Juli 2005) übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs das Gutachten der Gutachterkommission und räumte ihm (nach Intervention des Rechtsvertreters) eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. August 2005 (bei der Behörde einlangend) ein. Mit Schreiben vom 12. August 2005 (bei der belangten Behörde eingelangt am 19. August 2005) gab der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme zum Gutachten der Gutachterkommission ab; darin trat er zum Teil den einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfen konkret entgegen und stellte gleichzeitig Anträge auf Erstreckung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme, auf Übermittlung eines Schreibens und eines Protokolls des SGA jeweils vom 30. März 2004, auf Übermittlung der Protokolle über die Einvernahme durch die Gutachterkommission, auf Ergänzung des Erhebungsverfahrens durch Einvernahme weiterer Personen, auf Befragung von Eltern und Schülervertretern, auf Ablehnung eines Mitglieds der Gutachterkommission, auf Rückleitung der gesamten Angelegenheit an den Landesschulrat für Niederösterreich sowie auf Einstellung des Verfahrens, weil innerhalb der Frist des "§ 207a Abs. 3" (gemeint wohl: § 207h Abs. 3 BDG 1979) keine rechtswirksame Mitteilung erfolgte, da diese als Bescheid hätte erlassen werden müssen.

Mit Fax vom 22. August 2005 wurden dem Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen des SGA sowie das Protokoll über seine eigene Einvernahme durch die Gutachterkommission übermittelt, nicht hingegen die Protokolle über die sonstigen Einvernahmen durch die Gutachterkommission.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 2005 stellte die belangte Behörde gestützt auf § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 neuerlich fest, dass sich der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Leiter des BG/BRG S. nicht bewährt habe.

Nach Darstellung des Verfahrensablaufes und wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens der Gutachterkommission führt die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass sie auf Grund der Beweisaufnahme die in den Punkten 1 bis 7, in Punkt 8 Abs. 1, in Punkt 9 Abs. 1 und 3 bis 6 und Punkt 10 des I. Teiles des Gutachtens wiedergegebenen Tatsachen als erwiesen annehme. Das Gutachten sei gewürdigt und als schlüssig angesehen worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. August 2005 sei nicht geeignet gewesen, den Ausführungen des Gutachtens auf gleicher argumentativer Ebene entgegenzutreten oder dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen. Der Bescheid enthält zu den einzelnen Feststellungen im Teil I des Gutachtens und den dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers folgende Ausführungen:

"Unter Litera A (Kustodiate oa Gutachten Pkt. 1) führen Sie im Wesentlichen aus, dass es sich um eine Fortschreibung des Fehlers, der im Verantwortungsbereich Ihres Vorgängers gelegen sei, handle. Dieser 'Fehler' hänge mit der seinerzeitigen Einführung der Funktion von so genannten 'Kustoden und Koordinatoren' zusammen. Für diese innovative Einführung von Kustodiaten seien im Jahr 2002 sogar Auszeichnungen durch den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich vergeben worden. Die in der Folge erstellten Lehrfächerverteilungen (vor Ihrer Amtseinführung als Direktor), ebenso wie die Lehrfächerverteilungen der Schuljahre 2001/02 bzw. 2002/03 - also die in Ihrer Funktionsperiode - seien vom Landesschulrat genehmigt und für gültig erklärt worden. In diesem Zusammenhang weisen Sie darauf hin, dass eine Befragung des von Ihnen beantragten Landesschulinspektors Hofrat Mag. U erforderlich sei, da dieser - als damaliger Anstaltsreferent - aufklärend Auskunft geben könne und dadurch deutlich würde, dass Ihr diesbezügliches Verhalten keinesfalls als Grund für eine Abberufung herangezogen werden dürfe.

Ihr Vorbringen steht nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen: Der Leiter hat - neben den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben - auch für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen zu sorgen (§ 56 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) iVm § 211 BDG 1979). Ihr Einwand, dass der Fehler im Verantwortungsbereich Ihres Vorgängers gelegen sei, kann nicht herangezogen werden, um Sie von Ihrer Verantwortung als Schulleiter zu entbinden.

Zu Litera B (Schulautonomer Tag - oa. Gutachten Pkt. 2) verweisen Sie auf Ihre Stellungnahme vom 19.07.2004, die Ihres Erachtens von der Kommission nicht ausreichend zur Kenntnis genommen wurde, zumal die kurzfristige Absage des schulautonomen Tages sachlich (Erkrankung des Referenten) begründet war und Schüler- und Lehrervertreter informiert worden seien und zugestimmt hätten. Es sei nicht einzusehen, warum sich die Gutachterkommission den 'glaubwürdigen' Ausführungen der Administratorin ('sie habe glaubwürdig angegeben, den Antragsteller im Hinblick auf die Rechtslage davon abzuhalten') nachgekommen sei, da Ihre diesbezüglichen Äußerungen ebenso glaubwürdig und Ihre Darstellungen nachvollziehbar seien.

Ihr Vorbringen, Sie hätten aus sachlich gerechtfertigten Gründen (Erkrankung des Referenten) den durch den Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) für schulfrei erklärten Tag abgesagt und Lehrer- und Schülervertreter seien informiert worden und hätten zustimmt, bestätigt lediglich die Feststellungen der Gutachterkommission (Gutachten Teil I Pkt. 2.). Sie hätten als Schulleiter, da Sie den Beschluss aus organisatorischen Gründen nicht für durchführbar hielten, diesen aussetzen und die Weisung des Landesschulrates für Niederösterreich einholen müssen (vgl. § 64 Abs. 16 SchUG). Ein eigenmächtiges Widerrufen eines SGA-Beschlusses durch Sie - mag es auch ein nachvollziehbares Motiv dafür geben - widerspricht den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen.

Zu Litera C (Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung - oa Gutachten Pkt. 3) führen Sie im Wesentlichen aus, dass Bestellung und Ablöse des Administrators Angelegenheit des jeweiligen Schulleiters sei. Die Untersagung der Beibehaltung der Teilung wäre daher tatsächlich zumindest problematisch, wenn nicht überhaupt nicht nachvollziehbar. Sie seien dennoch den Wünschen des Landesschulinspektors nachgekommen. Die Kommission hätte im Hinblick auf die lange Vorgeschichte zum Thema Administration nicht darstellen dürfen, dass Ihre Argumentation nicht überzeugend sei.

Auch in diesem Punkt folgt die Behörde den Feststellungen der Gutachterkommission (Gutachten Teil I Pkt. 3.) und geht davon aus, dass Sie die dienstrechtlichen Bestimmungen betreffend Weisungen (§ 44 BDG 1979) und Lehrverpflichtung (§ 9 Abs. 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG)) verletzt haben. Sie haben als Direktor den Landesschulinspektor, der über Sie gemäß der Geschäftseinteilung des Landesschulrates für Niederösterreich die Fachaufsicht ausübt, als Ihren Vorgesetzten zu unterstützen und seine Weisungen zu befolgen. Die Verpflichtung zur Weisungsbefolgung wäre nur dann aufgehoben, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstößt. Hätten Sie die Weisung des Landesschulinspektors aus einem anderen Grund für rechtswidrig gehalten, hätten Sie die diesbezüglichen Bedenken mitteilen müssen und nur dann von der Befolgung Abstand nehmen dürfen, wenn die Weisung nicht schriftlich wiederholt wird (Remonstrationsrecht). Nach den Verfahrensergebnissen haben Sie nicht die Rechtswidrigkeit der Weisung eingewendet. Ihr Mail vom 5. August 2003 an den Landesschulinspektor Mag. R belegt klar, dass Sie sich seinem Auftrag, im August eine Lehrfächerverteilung zu erstellen, widersetzt haben. Wenn Sie die Untersagung der Beibehaltung der Teilung der Administration tatsächlich zumindest problematisch, wenn nicht überhaupt für nicht nachvollziehbar halten, da die Bestellung und Ablöse des Administrators Angelegenheit des jeweiligen Schulleiters ist, stellt das die Schlüssigkeit des Gutachtens in diesem Punkt nicht in Frage. Sie lassen in Ihrem Vorbringen die für die Bestellung eines Administrators bestehen Vorschriften außer Acht: Ein Schulleiter darf nicht mehrere Lehrer mit seiner verwaltungsmäßigen Unterstützung betrauen, weil dies der eindeutigen Regel des § 9 Abs. 2 BLVG widerspricht.

Zu Litera D (Autonome Stundentafeln, Nichtaussetzunq eines SGA-Beschlusses - oa Gutachten Pkt. 4) bringen Sie vor, dass im Rahmen der Erörterung im SGA, Sie darauf hingewiesen hätten, dass diese Angelegenheit im Rahmen der Besprechung der Lehrfächerverteilung mit dem Landesschulinspektor noch zu besprechen sei. Sie heben hervor, dass die (falsche) Lehrfächerverteilung - Ergebnis einer Besprechung mit dem zuständigen Landesschulinspektor - niemals umgesetzt wurde und deshalb der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens nicht haltbar sei.

Auch in diesem Punkt folgt die Behörde den Ausführungen der Kommission (Gutachten Teil I Pkt. 4.), da Ihr Vorbringen, die Angelegenheit müsse noch mit dem zuständigen Schulinspektor erörtert werden bzw. die (falsche) Lehrfächerverteilung sei niemals umgesetzt worden, nicht im Widerspruch zum von der Gutachterkommmission erhobenen Sachverhalt steht. In Ihrer Leitungsfunktion (§ 56 Abs. 4 SchUG) hätten Sie die geltenden schulrechtlichen Bestimmungen betreffend Lehrplan (verpflichtendes Stundenausmaß, schulautonome Lehrplanbestimmungen) kennen müssen.

Zu Litera E (Anordnungen bezüqlich der Abgeltung der Direktorenvertretungen - oa Gutachten Pkt. 5) führen Sie im Wesentlichen aus, dass Sie nicht davon ausgehen, die Formel 'aliquot nach Zeitaufwand' sei für die Administratorin ('immerhin Mathematikprofessorin') missverständlich gewesen. Die von Ihnen vorgelegte Aufstellung von Aufgaben des Leiterstellvertreters stelle eine Liste von tatsächlich durchgeführten Arbeiten dar. Insbesondere für die Zeit Ihres zweiwöchigen Krankenstandes habe Ihr Vertreter alle Leiteraufgaben zur Zufriedenheit aller erfüllt.

Aus Ihrem Vorbringen, dass die vorgelegte Aufstellung von Aufgaben des Leiterstellvertreters eine Liste der tatsächlich durchgeführten Arbeiten darstelle, lässt sich nicht entnehmen, dass und ggf. wie viel Zeit für die jeweilige Vertretertätigkeit aufgewandt wurde. Ihr Vorbringen bleibt dabei für die Behörde widersprüchlich, weil die Administratorin Vertretertätigkeit nicht 'aliquot nach dem Zeitaufwand' berücksichtigen konnte, wenn keine Aufzeichnungen vorliegen, die Datum und zeitliches Ausmaß der jeweiligen Vertretertätigkeit belegen. In diesem Zusammenhang wird auf den Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22. April 1999 (GZ 722/58- III/D/14/98) hingewiesen, der Ihnen als Leiter beziehungsweise auch noch aus Ihrer Tätigkeit als Administrator bekannt sein hätte müssen. Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie als Direktor nicht über die Vorgaben des Landesschulrates informiert worden sind, wird festgehalten, dass sich in Ihrer Amtszeit als Direktor bezüglich der Abgeltung der Direktorenvertretung keine Änderungen ergeben haben. Der Behörde nimmt zu den Anordnungen bezüglich der Abgeltung der Direktorenvertretung die Feststellungen der Gutachterkommission (Gutachten I Teil Pkt. 5) als erwiesen an.

Zu Litera F (Befassung des DA in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 PVG - oa Gutachten Pkt. 6) weisen Sie die Behauptung des DA, es bestehe bezüglich der Lehrfächerverteilung keine Zusammenarbeit, zurück. Sie führen des weitern aus, dass es sein könne, dass die PV keine tagesaktuelle Lehrfächerverteilung in Händen habe, sich diese aber jederzeit über die Administratorin (online über Bildschirm) besorgen könne. Die angedeutete Problematik bestehe wohl darin, dass es nicht immer möglich sei, die PV im Vorhinein über geplante Entscheidungen zu informieren, andererseits aber Entscheidungen getroffen werden müssten, um einen geregelten Schulbetrieb zu gewährleisten. Es habe für die PV immer die Möglichkeit bestanden, Änderungswünsche vorzubringen und auch im Nachhinein durchzusetzen. Sie bringen zudem vor, dass Sie bei Ihrer Befragung aufgezeigt hätten, wie Entscheidungsabläufe (in der Praxis) erfolgen. Aus Ihrer 25-jährigen Erfahrung als Administrator würden Sie Entscheidungsprozesse kennen.

Ihr Vorbringen bezüglich der Einvernehmensherstellung mit dem Dienststellenausschuss (DA) nach § 9 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz steht zu den Feststellungen der Gutachterkommission nicht im Widerspruch, vielmehr wird daraus deutlich, dass Sie unter Zusammenarbeit mit dem DA verstehen, dass Sie als Dienststellenleiter es dem DA einräumen, zu bereits von Ihnen allein getroffenen Entscheidungen nachträgliche Änderungswünsche vorzubringen. Damit verkennen Sie Funktion und Mechanismus dieses Vertretungsgremiums. Die Behörde nimmt die diesbezüglichen Feststellungen der Gutachterkommission (Gutachten Teil I Pkt. 6) als erwiesen an.

Zu Litera G (Verhalten gegenüber Mitgliedern des DA - oa Gutachten Pkt. 7) führen Sie aus, dass zu diesem Punkt offenbar ausschließlich den Darstellungen des Personalvertreters gefolgt werde und die Kritik am DA-Vorsitzenden ungerechtfertigt als Einschüchterungsversuch eingestuft werde. Sie plädieren dafür, dass dem Schulleiter zustehen müsse, Sachkritik zu üben. Ihre Sachkritik sei missverstanden worden, außerdem sei von Vornherein versucht worden, auch diesen Punkt als einen Minuspunkt zu konstruieren. Die Ermahnung von zwei Mitgliedern des DA (Beilage 13 des SGA-Gutachtens) mag überzogen gewesen sein, müsse jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache gesehen werden, dass die PV einerseits unverzüglich über jede Änderung der Lehrfächerverteilung informiert sein solle (und wolle), einer Einladung zur Einsichtnahme nicht nachkam bzw. es nicht der Mühe wert fand, sich zu entschuldigen. In den übrigen Ausführungen ließe sich nicht erkennen, worin Ihr Fehlverhalten bestünde, zumal die 'Wünsche an die PV' einen Versuch darstellten, konstruktive Mitarbeit zu erreichen. Die Schutz- und Vertretungsfunktion hätten Sie der PV nicht abgesprochen. (Dieser Schluss der Kommission sei für Sie nicht ersichtlich.)

Ihr Vorbringen zum Verhalten gegenüber Mitgliedern des DA gibt für die Behörde keinen Ansatzpunkt, die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission (Gutachten Teil I Pkt. 7) in Frage zu stellen. Zu Ihrem Vorbringen, dass es dem Schulleiter zustehen müsse, Sachkritik anzubringen, und dass diese im gegenständlichen Fall absolut nicht verstanden worden wäre, wird seitens der Behörde auf die anlässlich Ihrer Befragung vor der Gutachterkommission am 25. November 2004 eingangs eingeräumte Möglichkeit einer zusammenhängenden Darstellung der Situation aus Ihrer Sicht und den dortigen Ausführungen zum DA-Obmann verwiesen (Protokoll vom 25. November 2004, Seite 4; Absatz 1, (Sichtweise des Konflikts, Fortsetzung Antragsteller)), die mit einer Sachkritik klar im Widerspruch stehen.

Zu Litera H (Verhalten gegenüber der Administratorin - oa Gutachten Pkt. 8) weisen Sie darauf hin, dass die Administratorin von Anfang an in die Stellvertretungsregelung eingebunden war und dieser zustimmte. Zudem verweisen Sie darauf, dass es nicht richtig sei, dass der Stellvertreter immer erst zur zweiten Stunde komme; er käme vielmehr um 8:15 Uhr. Es könne keine Rede vom Hinausdrängen der Administratorin sein, sondern vielmehr habe sie selbst den Wunsch geäußert (schriftlich deponiert), die Funktion zurückzulegen, dann aber davon Abstand genommen. Sie bringen vor, dass die Kommission lediglich dem Vorbringen der Administratorin - einer der Betreiberinnen des gesamten Verfahrens - gefolgt sei und nicht beachtet habe, dass ihre Darstellungen zu den belastenden Arbeitsbedingungen subjektiv geprägt seien. Anfangs hätten Sie der Administratorin viel geholfen und versucht, die Arbeitsbedingungen durchaus günstig zu gestalten.

Zu Ihrem Vorbringen wird seitens der Behörde angemerkt, dass 'erst zur 2. Stunde an der Schule sein' so zu lesen ist, dass Ihr Stellvertreter erst in der 2. Stunde Unterricht halten konnte. Der Einschätzung der Konstellation als sachlich gerechtfertigt kann sich die Behörde nicht anschließen, da die Einteilung zu Supplierungen gegebenenfalls auch vor Unterrichtsbeginn erfolgen muss. In Ihrem Vorbringen vor der Gutachterkommission geben Sie dazu befragt (Protokoll der Gutachterkommission vom 25. November 2004, Seite 6 unter b) 4. Absatz) an, dass Sie der Vertreter für die Administration sind. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet zu belegen, dass die Entscheidung sachlich motiviert war: Wenn Administrationsaufgaben in einer Weise auf mehrere Lehrkräfte aufgeteilt werden, die nicht nur in Ausnahmefällen noch zusätzlich den Einsatz des Schulleiters erforderlich macht, kann dies sachlich nicht überzeugen. Auch dem Vorbringen, die Kommission habe sich bei der Beurteilung zu diesem Punkt ganz auf die Aussagen des Landesschulrates und der Administratorin konzentriert, kann seitens der Behörde nicht gefolgt werden, da sich in den Feststellungen der Gutachterkommission lediglich das Ergebnis Ihrer Befragung widerspiegelt.

Zu Litera I (Verhalten gegenüber der (übrigen) Kollegenschaft - oa Gutachten Pkt. 9) bringen Sie vor, bei Mag. K bestehe der Verdacht, dass diese tatsächlich über eine problematische Persönlichkeit verfüge. Die 'sehr hohe emotionale Betroffenheit' sei nicht von Ihnen verursacht oder beeinflusst, sondern hänge tatsächlich mit der Persönlichkeit der Mag. K zusammen, welche auch tatsächlich zu pathologischen Folgen geführt habe. Die Beurteilung der Kommission würde sich darauf beschränken, ausschließlich 'belastendes Material' zu sammeln, basierend auf einseitigen Erhebungen. Aus Ihrer Sicht wäre das Ergebnis wesentlich besser ausgefallen, wenn neben der von Ihnen namhaft gemachten Kollegin weitere Mitglieder des Lehrkörpers befragt worden wären, die sich nicht so eindeutig zu dem Wunsch bekennen, Sie abberufen zu wollen. Weiters bringen Sie vor, dass der Wunsch Ihrer Abberufung vom Landesschulinspektor ausgehe und jene, die Ihre Abberufung betreiben würden, jede Kleinigkeit aufbauschen und akribisch zusammentragen würden, um ein möglichst negatives Bild darzustellen. Weiters nehmen Sie ausführlich zum Thema des Termins für die Abgabe der Reifeprüfungsthemen Stellung. Sie empfinden auch den Vorfall 'Verstoß gegen die Aufsichtspflicht' als überzogen dargestellt, da in diesem Fall der Turnsaal in Direktionsnähe gelegen war, vom Lehrer und von Ihnen entsprechende Anweisungen erteilt wurden und es sich um ein 'tadellose' Klasse (4. Klasse, AHS, EVA-Klasse = eigenverantwortliches Arbeiten) handelte und mit keinerlei Problemen gerechnet werden konnte. Ihres Erachtens war die durchaus kurze Besprechung zu verantworten und Sie sind überzeugt, dass in anderen Fällen gänzlich anders geurteilt worden wäre. Außerdem werfen Sie der Kommission vor, eine Aussage des Landesschulinspektors völlig unüberprüft übernommen zu haben, wonach dieser an manchen Tagen mehr als zwanzigmal mit Problemen des BG/BRG S konfrontiert worden sei, da Sie sich nicht erinnern könnten, dass an irgendeinem Arbeitstag mehr als zwanzigmal telefoniert worden sei. Richtig sei es vielmehr, dass nicht alle Informationen an Sie weitergeleitet worden seien und deshalb weitere Erkundigungen erforderlich gewesen seien. Vielmehr wäre in diesen Fällen der Landesschulinspektor zu kritisieren.

Ihr Vorbringen, dass bei Mag. K der Verdacht bestehe, dass diese tatsächlich über eine 'problematische Persönlichkeit' verfüge, die 'sehr hohe emotionale Betroffenheit' aber nicht von Ihnen verursacht oder beeinflusst wurde, kann seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden, da deren 'hohe emotionale Betroffenheit' sich auf mehrere Gesprächssituationen mit Ihnen zurückführen lässt. Überdies bestätigt Ihr Hinweis auf die 'schwierige Persönlichkeit' der Mag. K und der Umstand, dass Sie den Konflikt mit ihr vor den Kindern ausgetragen haben, obwohl Sie sie schon früher als schwierige Person empfunden haben (Protokoll vom 25. November 2004, Seite 13), genau jene Verhaltensmuster Ihrerseits, die von der Kommission festgestellt wurden.

Auch Ihre Einschätzung, dass sich die Beurteilung der Kommission ausschließlich auf das Sammeln 'belastenden' Materials basierend auf einseitigen Erhebungen gründe, kann von der Behörde nicht geteilt werden, da sich die Gutachterkommission mit all Ihren Schriftsätzen befasste und Ihnen anlässlich Ihrer ausführlichen Befragung vor der Kommission, Gelegenheit gab, einleitend die Situation aus Ihrer Sicht darzustellen (Protokoll vom 25. November 2004, S 2ff). Ihrer Einschätzung, dass das Ergebnis wesentlich besser ausgefallen wäre, wenn neben der von Ihnen namhaft gemachten Kollegin weitere Mitglieder des Lehrkörpers befragt worden wären, die sich nicht so eindeutig zu dem Wunsch bekennen, Sie abberufen zu wollen, kann sich die Behörde nicht anschließen, da für eine sachgerechte Begutachtung ausreichend Material vorliegt. Auch dem Vorbringen, dass Ihnen Ungeschicklichkeit und mangelnde Führungskompetenz vorgeworfen wurden, weil nur die andere Seite beachtet würde, vermag sich die Behörde nicht anzuschließen, da Ihnen Gelegenheit gegeben wurde, Ihre Sichtweise eingehend darzustellen.

Die Feststellungen der Gutachterkommission zum Thema Termin der Abgabe der Themenstellungen für die Reifeprüfung betreffen ausschließlich die von Ihnen für die Terminisierung kommunizierte Begründung. Ihr Vorbringen erweist sich daher als nicht einschlägig.

Zu Ihrem Vorbringen betreffend den Vorfall 'Verstoß gegen die Aufsichtspflicht' wird von der Behörde festgehalten, dass die räumliche Nähe des Turnsaales zur Direktion nicht geeignet ist, eine andere Einschätzung bezüglich der Aufsichtspflicht zu begründen. Auch dem Umstand, dass es sich bei der Klasse um eine

              4.              Klasse mit 'Eigenverantwortlichem Arbeiten' handelte, kann im diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung beigemessen werden. Ihrem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Schüler der 8. Schulstufe im Turnunterricht zu beaufsichtigen sind und von Ihnen keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Beaufsichtigung getroffen wurden.

Die Feststellungen der Gutachterkommission, dass der zuständige Schulinspektor an manchen Arbeitstagen mehr als zwanzig Mal mit Problemen des BG/BRG S konfrontiert worden ist, bedeutet nicht, dass mit Ihnen bzw. mit der Direktion ein derart häufiger telefonischer Kontakt stattfand; es wird damit vielmehr belegt, dass der zuständige Schulreferent in dieser Intensität mit das BG/BRG S betreffenden Fragen - von wem auch immer - konfrontiert wurde, was die angespannte und konfliktreiche Situation an der Schule anschaulich widerspiegelt. Ihr Vorbringen dazu geht ins Leere.

Zu Litera J (Verhalten des Antragstellers nach dem Vorliegen des SGA-Gutachtens - oa Gutachten Pkt. 10) bringen Sie vor, dass Sie das Gutachten erstmals am 7. Juli 2004 erhalten haben und Ihnen bei objektiver Betrachtung zugestanden werden muss, dass Sie keine weiteren Möglichkeiten hatten, zur Verbesserung des Schulklimas beitragen konnten. Sie hätten zu Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 2004/05 ein Kommunikations- und Mediationsseminar geplant - zu einem Zeitpunkt zu dem Sie der Landesschulrat für Niederösterreich bereits versetzt hatte. Außerdem bringen Sie vor, dass Sie durch eigene Kontaktpflege mit allen Mitgliedern des Lehrkörpers und durch geführte Einzelgespräche durchaus einen Beitrag zur Verbesserung des Schulklimas geleistet haben und eine solche Verbesserung auch tatsächlich eingetreten sei (Azalee-Blumenstock als Weihnachtsgeschenk mit Übergabe durch die PV).

Dieses Vorbringen steht mit den gutachterlichen Feststellungen nicht in Widerspruch."

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen Teil II des Gutachtens heißt es in der Begründung:

"Mit Ihren Ausführungen Zum Teil II des Gutachtens treten Sie den dort getroffenen Schlussfolgerungen argumentativ nicht entgegen. Es wird lediglich der Vorwurf wiederholt, die Beurteilung der Gutachterkommission sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass einige wenige in einer 'konzertierten' Aktion ein Gutachten in absolut massiver, durchaus als Menschen verachtend zu bezeichnender Art und Weise erstellt und alles daran gesetzt hätten, jeden einzelnen Punkt zusammenzutragen, um ein derartiges Absetzungsverfahren zu ermöglichen. Soweit Sie damit eine Unsachlichkeit in der Beschlussfassung des SGA aufzuzeigen versuchen, ist dem entgegenzuhalten, dass ein mit deutlicher Mehrheit (8:1) im zuständigen Gremium gefasster Beschluss nicht als 'konzertierte Aktion' diskreditiert werden darf. Soweit Sie die Kritik auf die Tätigkeit der Gutachterkommission beziehen, ist zu betonen, dass diese das gesamte Material eigenständig und unabhängig geprüft hat und seitens der Behörde keinerlei Zweifel an der Objektivität der Gutachterkommission entstanden sind."

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung enthält der angefochtene Bescheid schließlich folgende Ausführungen:

"Das gegenständliche Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 207k Abs. 1 Z 2 BDG 1979 betrifft Ihre Bewährung bzw. Nichtbewährung in der Funktion als Leiter des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums S. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass der Maßstab der Beurteilung die Anforderungen an den Leiter einer (höheren) Schule sind, der einerseits Beamter, Vorgesetzter und Dienststellenleiter nach den dienstrechtlichen Vorschriften, anderseits Funktionsträger nach dem Schulunterrichtsrecht ist.

Gemäß § 56 Abs. 1 SchUG ist der Leiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Gesetz zuständig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrkräfte oder sonstigen Bediensteten an der Schule und es obliegt ihm die Leitung der Schule (Abs. 2 leg. cit.). Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Pflichten, die den Schulleiter auf Grund anderer, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleib

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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