TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2008/04/0020

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Veröffentlicht am 10.09.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

GewO 1994 §1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z1;
GewO 1994 §2;
MEG 1950 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwertgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 31. August 2007, Zl. BMWA-96.103/0035- I/11/2007, betreffend Kostenvorschreibung i.A. Maß- und Eichgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei einer am 15. Jänner 2007 im (Weinbau-)Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen (verschlossene Glasflaschen) wurden Verstöße gegen § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Fertigpackungsverordnung - FPVO festgestellt.

Mit Bescheid des Eichamtes Wien vom 11. Mai 2007 wurden der Beschwerdeführerin für diese Amtshandlung gemäß § 57 Abs. 1 und 2 des Maß- und Eichgesetzes (in der Folge: MEG) iVm § 14 Tarif I der Eichgebührenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 467/1998, idgF Verwaltungsabgaben in Höhe von EUR 116,24 vorgeschrieben.

In Ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stelle weder Fertigpackungen gewerbsmäßig her noch bringe sie diese gewerbsmäßig in Verkehr, sodass die am 15. Jänner 2007 in ihrem Betrieb durchgeführte Revision keine "durchzuführende Amtshandlung" (Hervorhebung im Original) im Sinne des § 57 Abs. 1 MEG gewesen sei.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wies mit Bescheid vom 10. Juli 2007 diese Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich". In der Begründung wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - ausgeführt, weder das MEG noch die Fertigpackungsverordnung enthielten eine Definition des (zu ergänzen: in § 25 MEG enthaltenen) Begriffes "gewerbsmäßig". Es sei daher auf die Bestimmungen der GewO 1994 hinzuweisen. Demnach sei eine Herstellung dann als gewerbsmäßig anzusehen, wenn sie selbständig, regelmäßig und mit der Absicht betrieben werde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Daraus sei wiederum abzuleiten, dass bei der Auslegung des Begriffes "gewerbsmäßig" nicht auf eine bestimmte Betriebsform abzustellen sei und auch in landwirtschaftlicher Produktion erzeugte Produkte dem Regime des MEG und der Fertigpackungsverordnung unterlägen. Die Ermittlungsergebnisse der erstinstanzlichen Behörde ließen nicht daran zweifeln, dass die kontrollierten Produkte zur Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges hergestellt und auch vertrieben worden seien.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und die Entscheidung der zweiten Instanz "vollinhaltlich" bestätigt. Dies wurde damit begründet, die Berufung beschränke sich auf eine wortwörtliche Wiederholung der bisher vorgebrachten Einwendungen und sei schon deshalb nicht geeignet, die ausführliche Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 24 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, idF BGBl. I Nr. 137/2004, sind Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden (Z. 1) und bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann (Z. 2). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind davon Erzeugnisse in Behältnissen ausgenommen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

Gemäß § 25 leg. cit. dürfen Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 leg. cit. festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

Gemäß § 51 Abs. 2 leg. cit. umfasst die eichpolizeiliche Revision insbesondere (u.a.) die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, die gemäß § 54 leg. cit. auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen sind.

Gemäß § 57 Abs. 1 leg. cit. sind von den Parteien für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Zuständigkeit der Eichbehörden zur Kontrolle von Betrieben, die Fertigpackungen herstellen, sei auf Gewerbebetriebe beschränkt. Ihr Betrieb sei jedoch ein landwirtschaftlicher Betrieb und kein Gewerbebetrieb.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

§ 25 MEG geht allein davon aus, dass die umschriebene Tätigkeit "gewerbsmäßig" sein muss. Eine Einschränkung dahin, dass eine (an sich) gewerbsmäßige Tätigkeit keine im Rahmen der Landwirtschaft sein solle, enthält das Gesetz nicht. § 2 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ordnet an, dass für die Land- und Forstwirtschaft dieses Gesetz nicht anzuwenden ist. Das bedeutet aber nicht, dass diese Tätigkeiten schon an sich nicht gewerbsmäßig wären. § 2 GewO 1994 nimmt nämlich bestimmte Tätigkeiten, die an sich die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (§ 1) aufweisen, vom Anwendungsbereich der GewO 1994 aus (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003) Rz 1 zu § 2).

Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MEG über Fertigpackungen, die dem Schutz des Erwerbers vor Übervorteilung dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/04/0141), kommt es nach dem Vorgesagten lediglich darauf an, ob diese Fertigpackungen gewerbsmäßig hergestellt werden. Dass sie die überprüften Fertigpackungen aber nicht gewerbsmäßig iSd § 1 Abs. 2 GewO 1994 herstellt, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Daher erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040020.X00

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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