TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2004/04/0141

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz;
95/02 Maßrecht Eichrecht;
95/05 Normen Zeitzählung;

Norm

MEG 1950 §24 Abs1 Z1;
MEG 1950 §25 Abs1;
MEG 1950 §25 Abs5;
MEG 1950 §26 Abs1;
MEG 1950 §52 Abs1;
ÖNORM EN 12579 Pkt6.4.4 litc;
ÖNORM EN 12580 Pkt7.3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der C GmbH in Y, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Juni 2004, Zl. 96 103/1-I/11/04, betreffend Verwendungssperre gemäß § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz und Kostenvorschreibung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Am 20. Mai 2003 führte das Eichamt Krems im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen beim Erzeugnis "D" durch. Die Nennfüllmenge des genannten Produktes betrug 70 Liter, die Überprüfung ergab laut Niederschrift vom selben Tag einen Mittelwert der Füllmenge von 63,62 Liter. Auf dieser - neben dem Vermerk "Unterschrift des Prüfers/der Prüferin" von Ing. A und Ing. S unterfertigten - Niederschrift findet sich nach der Darstellung des Ergebnisses der Füllmengenkontrolle der Hinweis:

"Die Prüfung erfolgte nach EN 12580 und EN 12579 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate)."

1.1. Mit Bescheid des Eichamtes Krems vom selben Tag wurde das genannte Erzeugnis (unter Angabe des Herstellungsdatums und der Stückzahl) gemäß § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (in der Folge: MEG) amtlich gesperrt und mit Sperrsiegeln gekennzeichnet. Begründet wurde dies damit, dass das genannte Erzeugnis bei der Fertigpackungskontrolle wegen einer Übertretung des MEG, nämlich der Unterschreitung der Nennfüllmenge im Mittel (§ 25 MEG), beanstandet worden sei.

1.2. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag schrieb das Eichamt Krems der Beschwerdeführerin eine - der Höhe nach im weiteren Verfahren und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht strittige - Verwaltungsabgabe gemäß der Eichgebührenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 467/1998 idF BGBl. II Nr. 10/2002, vor.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wies das Eichamt Krems mit Bescheid vom 11. Juni 2003 ab und begründete dies damit, dass die eingangs beschriebene Fertigpackungskontrolle am 20. Mai 2003 Verstöße gegen das MEG ergeben habe. Da die für diese Amtshandlung zu entrichtende Gebühr anlässlich der Amtshandlung nicht bezahlt worden sei, sei mit Mandatsbescheid vorzugehen gewesen.

2. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge nahezu wortgleiche Berufungen sowohl gegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 als auch gegen jenen vom 11. Juni 2003, in denen sie vor allem vorbrachte, dass die Messung, die bei der Füllmengenkontrolle eine Unterschreitung der Nennfüllmenge im Mittel ergeben habe, nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Produkt sei entgegen Punkt 7.3 der EN 12580 - worin darauf hingewiesen werde, dass das Endprobenmaterial vor der Prüfung entsprechend den Herstellerangaben aufzulockern oder zu befeuchten sei - überprüft worden, weil im gegenständlichen Fall nur eine Auflockerung hätte durchgeführt werden müssen, diese aber von den Prüforganen nicht durchgeführt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 3. Dezember 2003 wurde mit Spruchpunkt I) die Berufung gegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit Spruchpunkt II) wurde die Berufung gegen den Bescheid vom 11. Juni 2003 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch hinsichtlich der angeführten Rechtsnormen und der Vorschreibung der Verwaltungsabgeben gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgeändert.

3. Der Berufung gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den vor ihr bekämpften Bescheid "vollinhaltlich".

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufung beschränke sich inhaltlich darauf, das von der Eichbehörde angewandte Prüfverfahren und die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid zu bekämpfen. Die (in Spruchpunkt II)) festgelegte Verwaltungsabgabe sei unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Aus der Berufung ergebe sich, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine spezielle Lockerung und Befeuchtung des überprüften Produktes vor der Fertigpackungskontrolle hätte durchgeführt werden müssen. Das angewandte Prüfverfahren sei jedoch ausführlich und schlüssig nachvollziehbar beschrieben worden. Punkt 6.4.4 lit. c der anzuwendenden ÖNORM EN 12579 "Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate Probenahme" laute:

"Verdichtetes oder getrocknetes Material muss nach den Vorschriften des Herstellers aufbereitet (rekonstituiert) werden, bevor die Einzelprobe entnommen wird."

Außer Streit stehe, dass das geprüfte Produkt für den unmittelbaren Gebrauch durch den Endbenutzer vorgesehen sei und die Verpackung selbst keine "Vorschriften des Herstellers" enthalte. Auch die Berufung erschöpfe sich darin festzustellen, das Produkt müsse nach den "Vorschriften des Herstellers" speziell gelockert und befeuchtet werden, ohne diese speziellen Maßnahmen besonders zu umschreiben. Die "Vorschriften des Herstellers" seien auch im bisherigen Verfahren nicht zur Verfügung gestellt worden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, den substantiierten Ausführungen im bisherigen Verfahren über die technische Durchführung der Füllmengenkontrolle ebenso konkrete Ausführungen entgegenzusetzen. Da die Berufung es jedoch unterlasse, "die Vorschriften des Herstellers vorzulegen (Punkt 6.4.4 lit. c der EN 12579), keinerlei Angaben über die vom Hersteller selbst durchgeführten Kontrollen (mache) (§ 25 Abs. 5 MEG) und weder der Eichbehörde noch (im Verfahren vor dem Bundesminister) Aufzeichnungen über die im Betrieb durchgeführten Kontrollen vorgelegt (worden seien) (§ 25 Abs. 5 MEG)", liege die Vermutung nahe, dass solche Füllkontrollen entgegen der sich aus dem MEG ergebenden Verpflichtung gar nicht vorgenommen worden seien. Die vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen der Berufung seien nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darzutun. Dies wäre im gegenständlichen Fall insbesondere deshalb geboten gewesen, weil die nunmehrigen Ausführungen über die Vorgehensweise bei der Probenentnahme jenen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid mehrfach widersprächen. Werde nunmehr gefordert, dass "das Produkt speziell gelockert und befeuchtet" (Hervorhebung im Original) werden müsse, ohne dass diese Lockerung und Befeuchtung näher beschrieben werde, sei in der Berufung gegen den Bescheid vom 20. Mai 2003 lediglich davon die Rede gewesen, dass das Endprobenmaterial weder aufgelockert noch befeuchtet worden sei, wobei es im gegenständlichen Fall nur aufgelockert werden müsse. Die Berufung könne sich auf Grund der von der Partei geforderten Mitwirkungspflicht nicht darin erschöpfen, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, ohne den Gegenstand derselben ausreichend zu konkretisieren, weshalb diesem Antrag auch nicht nachzukommen gewesen sei. Die "Vorschriften des Herstellers" hätten nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Der Forderung nach einem Sachverständigengutachten sei entgegenzuhalten, dass der Eichbehörde ausreichend sachkundige Organwalter zur Verfügung stünden, die Kenntnisse und Erfahrungen für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen der Fertigpackungskontrolle hätten, weil im Zuge der von den Eichämtern durchgeführten Kontrollen eine große Anzahl gleichartiger Betriebe auf die Einhaltung der Bestimmungen des MEG überprüft würden. Die Berufungsausführungen enthielten keinen Ansatzpunkt, der die Fachkompetenz der Organwalter in Zweifel ziehen könnte, weshalb auch kein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 146/2002, lauten (auszugsweise):

"Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.

...

2. Fertigpackungen

§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,

1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2.

Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

...

§ 25. (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

...

§ 26. (1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

...

Abschnitt E

Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die

Einhaltung der Bestimmungen ... dieses Bundesgesetzes zu

beaufsichtigen.

...

§ 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände ... durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. ...

...

3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 54. Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen."

§ 14 der Eichgebührenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 467/1998 idF BGBl. II Nr. 10/2002, lautet:

"Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 14. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/1997, ergeben."

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Bescheid mache die Aussagen der die Überprüfung der Fertigpackungskontrolle durchführenden Ing. S und Ing. A zur Grundlage der Entscheidung, obwohl diese Aussagen nicht das Niveau eines Sachverständigengutachtens erreichten. Deren Aussagen seien nicht schlüssig und hätten auch nicht die Qualität eines Gutachtens. Sie enthielten keine objektivierbare Aussage, warum es im gegenständlichen Fall nicht erforderlich und völlig belanglos gewesen sein solle, das Probematerial vor der Messung speziell aufzulockern. Zwar würden in vermessungstechnisch komplizierter Weise Grundlagen genannt, die für eine Befundaufnahme herangezogen werden könnten, doch fehle den Ausführungen ein begründetes Urteil im Sinne nachvollziehbarer Schlussfolgerungen. Nur wenn eine nachvollziehbare Begründung vorliege, könne überhaupt von einem Gutachten gesprochen werden. Der angefochtene Bescheid verkenne, dass der Sachverständige Tatsachen im Befund festzuhalten und seine Schlussfolgerungen aus dem Befund in einer für einen Laien nachvollziehbaren Weise darzustellen habe. Erst nach einem solchen Gutachten könne gesagt werden, dass eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, etwa weil der Sachverständige auf Angaben zu bestimmten Themenbereichen angewiesen sei und ohne diese kein vollständiges Gutachten abgeben könne. Der angefochtene Bescheid gehe - ohne dies zu begründen - davon aus, dass es nicht erforderlich und völlig belanglos sei, das Probematerial vor der Messung aufzulockern.

Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde zusammengefasst zwar nicht gegen die Anwendung des in den ÖNORMEN EN 12579 bzw. EN 12580 beschriebenen Prüfverfahrens, wohl aber gegen die Interpretation durch die Organe der eichpolizeilichen Revision, dass vor der Prüfung nur solche Vorschriften bzw. Angaben des Herstellers zur Auflockerung bzw. Aufbereitung (Rekonstitutierung) der Produkte zu beachten seien, die auf der Packung selbst vermerkt seien.

Die ÖNORM EN 12580 lautet auszugsweise:

"Einleitung

Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel werden im allgemeinen nach ihrem Volumen gehandelt, da der Feuchtigkeitsgehalt die Masse des Materials beeinflussen kann. Für den Verbraucher ist es wichtig, die Menge des Kultursubstrates oder Bodenverbesserungsmittels zu kennen, die gerade gehandelt wird. ...

...

7.3 Endprobenmaterial, das verdichtet oder getrocknet wurde, ist entsprechend den Herstellerangaben aufzulockern oder zu befeuchten."

Die ÖNORM EN 12579 lautet auszugsweise:

"1 Anwendungsbereich

...

     ANMERKUNG 1        Diese Norm ist für Hersteller, Käufer und

Vollzugsbehörden für den Nachweis von Anforderungen an diese

Produkte vorgesehen. ...

     ANMERKUNG 2        Die Anforderungen der Norm können von den

nationalen gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Deklaration der erwähnten Produkte abweichen.

...

6.4.4 Entnehmen der Proben

...

c) Alle Materialien

Verdichtetes oder getrocknetes Material muss nach den Vorschriften des Herstellers aufbereitet (rekonstituiert) werden, bevor die Einzelprobe entnommen wird."

Fertigpackungen im Sinne des MEG sind Erzeugnisse in Behältnissen, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, während Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden, nicht als Fertigpackungen gelten (§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 leg. cit.); Fertigpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen die Nennfüllmenge leicht erkennbar und deutlich lesbar ist (§ 26 Abs. 1 leg. cit.).

Aus dem in der Einleitung zur ÖNORM EN 12580 befindlichen Satzteil, nach dem es für Verbraucher wichtig ist "die Menge des Kultursubstrates oder Bodenverbesserungsmittels zu kennen", kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Pflicht zur Auflockerung bzw. Befeuchtung nur für bereits auf der Fertigpackung angebrachte - und somit auch für den Verbraucher sichtbare - Herstellerangaben als gegeben erachtete, zumal von der Beschwerdeführerin auch niemals bestritten wurde, dass das geprüfte Produkt für den unmittelbaren Gebrauch durch den Endverbraucher vorgesehen ist. Die belangte Behörde konnte auch zutreffend davon ausgehen, dass mangels entsprechender Vorschriften des Herstellers das Material vor Entnahme der Einzelproben nicht aufbereitet werden musste.

Nach dem Vorgesagten ist der Mängelrüge der Beschwerdeführerin, es wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, der Boden entzogen.

4.3. Die Beschwerdeführerin dringt nach dem Vorgesagten mit ihrer Beschwerde hinsichtlich der Verwendungssperre nicht durch. In Hinblick darauf wird sie durch den Kostenausspruch (Gebühren) nicht in ihren Rechten verletzt.

5. Da sich die Beschwerde aus den oben genannten Gründen insgesamt als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004040141.X00

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten