TE Vwgh Beschluss 2008/9/16 2007/11/0199

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §53a;
AVG §76;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des R in L, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. Juni 2007, Zl. uvs-2007/23/0317-7, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 12. September 2006 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von 20 Monaten, gerechnet ab dem 5. September 2006, entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Entziehung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Überdies wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung aufgetragen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die Erstbehörde mit Bescheid vom 28. November 2006 keine Folge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid vom 28. November 2006 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 53a AVG die Gebühr für den im Berufungsverfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen festgesetzt und der Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG verpflichtet, diese Gebühr binnen 14 Tagen ab Zustellung des Berufungsbescheides zu ersetzen.

Die Abweisung der Berufung stützte die belangte Behörde auf § 26 Abs. 2 FSG. Sie hielt es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2006 um 05.17 Uhr auf der Brenner Autobahn ein näher genanntes Kraftfahrzeug nicht nur in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,95 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft), sondern auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gelenkt habe. Dieses Verhalten müsse nicht nur als besonders verwerflich gewertet werden, sondern es sei auch die Gefährlichkeit als "gravierend" einzustufen. Die "Geisterfahrt" des Beschwerdeführers habe sich über 8 km erstreckt, obwohl dieser die Möglichkeit gehabt habe, die Autobahn an mehreren Ausfahrten zu verlassen. Mit der Erstbehörde sei daher davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erst nach dem Ablauf von 20 Monaten, gerechnet ab dem gegenständlichen Vorfall, wieder hergestellt sei. Die von der Erstbehörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung sei daher zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 1703/07-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Mit Verfügung vom 7. November 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von drei Wochen aufgefordert, unter anderem das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

In seiner Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet:

"Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht von einer unzuständigen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO bestraft zu werden, verletzt.

Des Weiteren wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden, verletzt.

Auch wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung des § 57 Abs. 3 AVG, § 37 AVG, § 46 Abs. 4 lit. a StVO, § 7 FSG, § 8 FSG, § 24 Abs. 1 und Abs. 3 FSG, § 25 FSG, § 26 Abs. 2 FSG, § 29 FSG, § 30 Abs. 1 FSG, § 32 Abs. 1 FSG, § 14 Abs. 2 FSG-GV bestraft zu werden, verletzt.

Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht, nicht "bestraft zu werden", nicht verletzt sein könne. Sie beantrage daher die Zurückweisung der Beschwerde.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Juni 2008, Zlen. 2006/11/0238, 0239 und 0241). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0248, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0127).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sowie weitere - administrative - Maßnahmen nach dem FSG angeordnet, es wurde jedenfalls aber keine Strafe verhängt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 6. Juli 2004, Zl. 2002/11/0171, mwN).

Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ausdrücklich und unmissverständlich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt erachtet und nach dem Gesagten durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. auch dazu die soeben zitierten Beschlüsse), ist die vorliegende Beschwerde unzulässig.

Die Beschwerde war daher in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. September 2008

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110199.X00

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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