TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/17 2008/22/0538

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §44;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Krause Roloff & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Steinhauserstraße 14a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Juli 2005, Zl. Fr 28/03-2, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro", gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 5 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes Laufen (Bundesrepublik Deutschland) vom 11. Oktober 2000 wegen "Einschleusens von Ausländern" zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Er hat gemeinsam mit seinem Stiefsohn neun jugoslawischen Staatsangehörigen bei der unerlaubten Einreise und beim unerlaubten Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Hilfe geleistet, indem sein Mittäter vier und der Beschwerdeführer die übrigen Personen in einem Pkw von Österreich aus über den ehemaligen Grenzübergang Bad Reichenhall nach Deutschland verbracht hätten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro", gemäß Paragraph 36, Absatz eins, und 2 Ziffer 5, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes Laufen (Bundesrepublik Deutschland) vom 11. Oktober 2000 wegen "Einschleusens von Ausländern" zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Er hat gemeinsam mit seinem Stiefsohn neun jugoslawischen Staatsangehörigen bei der unerlaubten Einreise und beim unerlaubten Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Hilfe geleistet, indem sein Mittäter vier und der Beschwerdeführer die übrigen Personen in einem Pkw von Österreich aus über den ehemaligen Grenzübergang Bad Reichenhall nach Deutschland verbracht hätten.

Die Behörde zweiter Instanz erachtete den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 5 FrG für erfüllt und die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt. Ihrer Interessenabwägung nach § 37 FrG legte sie zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer seit November 1992 in Österreich rechtmäßig aufhalte und sich hier auch seine Ehefrau sowie seine 1985 geborene Tochter, sein 1983 geborener Sohn und sein 1980 geborener Stiefsohn aufhielten. Der Beschwerdeführer sei auch im Besitz von "arbeitsrechtlichen Bewilligungen". Die Behörde zweiter Instanz erachtete den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 5, FrG für erfüllt und die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt. Ihrer Interessenabwägung nach Paragraph 37, FrG legte sie zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer seit November 1992 in Österreich rechtmäßig aufhalte und sich hier auch seine Ehefrau sowie seine 1985 geborene Tochter, sein 1983 geborener Sohn und sein 1980 geborener Stiefsohn aufhielten. Der Beschwerdeführer sei auch im Besitz von "arbeitsrechtlichen Bewilligungen".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Mai 2002, 2002/21/0050, als unbegründet ab.

Am 22. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer erkennbar den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich angesichts seines Alters und seines äußerst schlechten Gesundheitszustandes nicht ohne seine Familie, die zum überwiegenden Teil in Österreich wohne, "selbst erhalten" könne. In seiner Heimat habe er keine Angehörigen mehr, die sich um ihn kümmern könnten und er bedürfe der dauernden Pflege und Überwachung.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 44 FrG ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 27. Mai 2003 nach Serbien und Montenegro abgeschoben worden sei; am 22. Mai 2004 sei er trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung in das Bundesgebiet eingereist. Die in Aussicht genommene Abschiebung am 29. Mai 2004 habe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht realisiert werden können. Mit amtsärztlichem Gutachten sei ein schwer einstellbarer Bluthochdruck mit einer Neigung zu extremen Blutdruckwerten (sowie Diabetes) festgestellt worden. Die Begründung des Aufhebungsantrages, nämlich das Wohlverhalten in den letzten Jahren und der schlechte Gesundheitszustand, seien nicht geeignet, die Gefährdungsprognose abzuschwächen. An der Bekämpfung der gewerbsmäßigen Schlepperei bestehe ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass die Behandlung seiner Krankheit im Ausland erheblich erschwert oder unmöglich wäre. Dem schlechten Gesundheitszustand könne allenfalls durch einen Abschiebungsaufschub Rechnung getragen werden. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 44, FrG ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 27. Mai 2003 nach Serbien und Montenegro abgeschoben worden sei; am 22. Mai 2004 sei er trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung in das Bundesgebiet eingereist. Die in Aussicht genommene Abschiebung am 29. Mai 2004 habe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht realisiert werden können. Mit amtsärztlichem Gutachten sei ein schwer einstellbarer Bluthochdruck mit einer Neigung zu extremen Blutdruckwerten (sowie Diabetes) festgestellt worden. Die Begründung des Aufhebungsantrages, nämlich das Wohlverhalten in den letzten Jahren und der schlechte Gesundheitszustand, seien nicht geeignet, die Gefährdungsprognose abzuschwächen. An der Bekämpfung der gewerbsmäßigen Schlepperei bestehe ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass die Behandlung seiner Krankheit im Ausland erheblich erschwert oder unmöglich wäre. Dem schlechten Gesundheitszustand könne allenfalls durch einen Abschiebungsaufschub Rechnung getragen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2003/21/0226). Gemäß Paragraph 44, FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach Paragraph 44, FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des Paragraph 37, FrG zulässig ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2003/21/0226).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (so etwa in dem den Beschwerdeführer betreffenden - bereits zitierten - Erkenntnis 2002/21/0050) ausgesprochen, dass das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperwesens besonders groß sei. Dennoch vermag der Gerichtshof der behördlichen Beurteilung, dass gegenständlich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes geboten und zulässig sei, nicht beitreten. Zum einen handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer verübten Schlepperei um einen einmalig gebliebenen Vorfall, der auch nur zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe geführt hat und bereits im Jahr 2000 gesetzt wurde. Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass er sich - abgesehen von der Wiedereinreise trotz Aufenthaltsverbotes - in der Folge rechtskonform verhalten hat. Zum anderen hatte er sich bereits seit 1992 rechtmäßig in Österreich aufgehalten und es lebt hier auch seine Familie. Wenn auch nicht behauptet wurde, dass die Krankheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann - und der Ausreisebefehl somit nicht in sein durch Art. 3 EMRK geschütztes Recht eingreift -, so wäre doch im Rahmen des - Art. 8 EMRK umsetzenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 99/21/0140) - § 37 FrG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in nicht zu vernachlässigender Weise krank und behandlungsbedürftig ist und zu berücksichtigen, dass seine Angehörigen in Österreich leben. Zu den diesbezüglichen Umständen, insbesondere inwieweit sich die Situation des Beschwerdeführers infolge seiner Erkrankung seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geändert hat, hat die belangte Behörde aber keine näheren Feststellungen getroffen, was zur umfassenden Beurteilung jedoch erforderlich gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (so etwa in dem den Beschwerdeführer betreffenden - bereits zitierten - Erkenntnis 2002/21/0050) ausgesprochen, dass das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperwesens besonders groß sei. Dennoch vermag der Gerichtshof der behördlichen Beurteilung, dass gegenständlich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes geboten und zulässig sei, nicht beitreten. Zum einen handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer verübten Schlepperei um einen einmalig gebliebenen Vorfall, der auch nur zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe geführt hat und bereits im Jahr 2000 gesetzt wurde. Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass er sich - abgesehen von der Wiedereinreise trotz Aufenthaltsverbotes - in der Folge rechtskonform verhalten hat. Zum anderen hatte er sich bereits seit 1992 rechtmäßig in Österreich aufgehalten und es lebt hier auch seine Familie. Wenn auch nicht behauptet wurde, dass die Krankheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann - und der Ausreisebefehl somit nicht in sein durch Artikel 3, EMRK geschütztes Recht eingreift -, so wäre doch im Rahmen des - Artikel 8, EMRK umsetzenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 99/21/0140) - Paragraph 37, FrG zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in nicht zu vernachlässigender Weise krank und behandlungsbedürftig ist und zu berücksichtigen, dass seine Angehörigen in Österreich leben. Zu den diesbezüglichen Umständen, insbesondere inwieweit sich die Situation des Beschwerdeführers infolge seiner Erkrankung seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich geändert hat, hat die belangte Behörde aber keine näheren Feststellungen getroffen, was zur umfassenden Beurteilung jedoch erforderlich gewesen wäre.

Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Somit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. September 2008

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220538.X00

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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