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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §104 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/21/0055 E 24. Mai 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des M in Y, geboren am 13. Oktober 1960, vertreten durch Krause & Roloff & Kollegen, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Steinhauserstraße 14a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. Jänner 2002, Zl. Fr 5458/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes Laufen vom 11. Oktober 2000 wegen "Einschleusens von Ausländern" zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Diesem Schuldspruch liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Stiefsohn S im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, namentlich nicht näher bekannten Personen, neun jugoslawische Staatsangehörige bei der unerlaubten Einreise und beim unerlaubten Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Hilfe geleistet, indem sein Mittäter vier und der Beschwerdeführer die übrigen Personen in seinem Pkw von Österreich aus über den ehemaligen Grenzübergang Bad Reichenhall nach Deutschland verbracht hätten. Da der Beschwerdeführer von einer "Schleuserorganisation" beauftragt worden sei, hätte er für diese Handlung den "üblichen Schleuserlohn" erhalten. Im Hinblick auf das Geständnis habe die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Die belangte Behörde erachtete den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 5 FrG (Begehung von oder Mitwirkung an Schlepperei) für erfüllt und im Hinblick auf die beschriebene Tat und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlepperei die Annahme für gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er diese Tat "offensichtlich" durchgeführt habe, "um Geld relativ leicht zu verdienen". Im Hinblick auf den festgestellten Auftrag durch eine "Schleuserorganisation" sei auch die Annahme gerechtfertigt, dass es keinesfalls bei einer einmaligen Tathandlung hätte bleiben sollen. Es sei daher zu folgern, dass der Beschwerdeführer, wäre er bei der Schleppung nicht ertappt worden, dieses kriminelle Verhalten auch weiterhin gesetzt hätte, und dass die Prognose der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit "auch in Hinkunft zu gelten" habe.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 19. November 1992 in Österreich rechtmäßig auf. Darüber hinaus seien auch seine Ehegattin sowie seine 1985 geborene Tochter, sein 1983 geborener Sohn und sein 1980 geborener Stiefsohn, die so wie er über unbefristete Niederlassungsbewilligungen verfügten, in Österreich aufhältig. Gegen den (an der Schlepperei beteiligten) Stiefsohn sei allerdings ebenfalls ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei auch im Besitz von "arbeitsrechtlichen Bewilligungen". Vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes am 26. Juli 2000 habe sich der Beschwerdeführer allerdings noch nicht acht Jahre in Österreich aufgehalten, sodass der Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Aufenthaltsverfestigungstatbestände nach § 38 (iVm § 35) FrG entgegenstünden. Auf Grund des besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schlepperei als schwerwiegender Kriminalitätsform erachtete die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für dringend geboten und trotz der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und der Anwesenheit seiner Familienangehörigen in Österreich dessen private und familiäre Interessen nicht schwerer wiegend als die genannten öffentlichen Interessen. Für die belangte Behörde sei es nicht verantwortbar, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, in Österreich seine "kriminellen Machenschaften" weiter fortzuführen. Im Übrigen gelte er auch nicht als besonders integriert, wenn er im Gastland schwer wiegende Rechtsverletzungen setze. Mit ähnlichen Überlegungen begründete die belangte Behörde auch, dass eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers nicht in Frage komme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat (§ 36 Abs. 2 Z 5 FrG in der hier anzuwendenden Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 134/2000).
Die Beschwerde bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, dass vorliegend der zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 FrG verwirklicht ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt angesichts der getroffenen Feststellungen dagegen keine Bedenken. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die von der belangten Behörde im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG getroffene Prognose, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. "Mit Ausnahme der einmaligen Straftat" - so die Beschwerde - bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal sich der Beschwerdeführer seit Juli 2000 mehr als ein Jahr, so wie auch vor dieser Tat, straffrei verhalten und damit Gesetzestreue bewiesen habe.
Dem ist vorweg zu entgegnen, dass der nach der Verurteilung liegende Zeitraum zu kurz ist, um dem Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen die unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Behörde außer Acht, wonach der Beschwerdeführer gegen den "üblichen Schleuserlohn", somit aus Eigennutz, als Teil einer "Schlepperorganisation" gehandelt hat, um relativ leicht Geld zu verdienen, und er hätte - wäre er nicht ertappt worden - sein kriminelles Verhalten fortgesetzt. Wenn die belangte Behörde ausgehend von diesen Tatumständen die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt hielt, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist dessen Erlassung gemäß § 37 Abs. 1 FrG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen.
Im Mittelpunkt der Beschwerdeausführung steht - erkennbar mit Beziehung auf die im Beschwerdepunkt primär angezogene Bestimmung des § 37 FrG - die Geltendmachung einer unrichtigen Gewichtung der persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers, wobei auf den (bis zur Begehung der Straftat) fast achtjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine durchgehende Arbeitserlaubnis und den Aufenthalt seiner gesamten Familie (mit unbefristeten Niederlassungsbewilligungen) verwiesen wird.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs. 2 FrG ins Spiel bringt, ist ihr vorweg zu entgegnen, dass nach dieser Bestimmung (iVm § 38 Abs. 1 Z 2 FrG) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden, auch wenn er sich vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre rechtmäßig auf Dauer in Österreich niedergelassen hat, dann zulässig ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde, wobei inländischen Verurteilungen solche durch ausländische Strafgerichte unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen gleichzuhalten sind. Aus der angezogenen Bestimmung ist daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für § 35 Abs. 1 FrG, weil das Aufenthaltsverbot auf die in dieser Bestimmung genannten Gründe gar nicht gestützt wurde.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287, uva). Die belangte Behörde hält sich aber auch im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie im vorliegenden Fall den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen beträchtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht schwerer gewichtete als das erwähnte gegenläufige öffentliche Interesse. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in zwei vor kurzem ergangenen Erkenntnissen (vom 22. März 2002, Zlen. 99/21/0029, 0030, und vom 25. April 2002, Zl. 99/21/0189), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, in ähnlich gelagerten Fällen die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG durch die Behörden gebilligt. Auch im vorliegenden Fall besteht bei Bedachtnahme auf die - aus der Sicht des Fremdenrechtes - besonders gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch diese Kriminalitätsform kein Anlass, die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an dessen Weiterverbleib in Österreich trotz deren sozialer Integration höher zu bewerten als das genannte öffentliche Interesse.
Soweit die Beschwerde schließlich noch auf eine Bedrohungssituation im Herkunftsland des Beschwerdeführers verweist, war darauf nicht Bedacht zu nehmen, weil mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210050.X00Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009