TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/22 99/21/0140

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/21/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des R in Graz, geboren am 7. Juli 1978, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 30. November 1998 und vom 14. Dezember 1998, je zur Zl. FR 946/1998, betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 FrG und Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 30. November 1998 (hg. Zl. 99/21/0140) stellte die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, ein behauptetermaßen liberianischer Staatsangehöriger, gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG in Liberia bedroht sei. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 (hg. Zl. 99/21/0141) erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 sowie den §§ 37, 38 und 39 FrG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

In der Begründung des erstgenannten Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vom 16. Mai 1994 und vor der Fremdenpolizei am 13. Oktober 1997. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer angegeben, er wäre aus seinem Heimatland geflüchtet, weil das Leben in seinem Heimatland schwierig gewesen wäre. Er wäre in einem Camp untergebracht gewesen, weil er keine Wohnung gehabt hätte. Im Juni 1993 wären Soldaten der Regierung in Uniform in das Lager gekommen und hätten zu schießen begonnen. Er wäre mit anderen Personen aus dem Lager geflüchtet. Die Soldaten hätten Nahrungsmittel aus dem Lager holen wollen. Er hätte sich an verschiedenen Orten versteckt und wäre ohne Ziel durch das Heimatland gezogen. Er hätte bei der ECOMOG-Truppe keinen Schutz gesucht, weil trotzdem noch Personen getötet worden wären. Er wäre Zeuge des Überfalls im Lager gewesen und hätte deshalb Angst um sein Leben.

Vor der Fremdenpolizei habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, er hätte mit einer Gruppe von insgesamt zwölf Personen den Friedenstruppen Auskunft und Informationen über Charles Taylor gegeben und wäre von den Soldaten der Friedenstruppen fotografiert worden. Deshalb wären sechs Mitglieder dieser Gruppe von den Soldaten des Charles Taylor verhaftet und getötet worden. Zwei weitere Mitglieder der Gruppe wären später ebenfalls verhaftet worden. Anhand der Fotos in der Zeitung hätten die Truppen des Charles Taylor von dieser Informationsweitergabe Kenntnis erlangt.

Diesem Vorbringen vom 13. Oktober 1997 versagte die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit mit der Begründung, dass davon ausgegangen werden könne, dass die ursprünglichen Angaben eines Asylwerbers der Wahrheit am Nächsten kämen und nicht jene, die erst sehr spät (vor allem nach anwaltlicher Vertretung bzw. nach Kontakt mit Flüchtlingsberatern) im Verlauf des Verfahrens gemacht würden. Eine Bürgerkriegssituation allein reiche für die Glaubhaftmachung einer Bedrohung oder Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG nicht aus. Der angebliche Überfall von Truppen des Charles Taylor auf das Camp, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, stelle keine subjektiv gegen ihn gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung dar. Er sei auch nicht aktuell, also zum Zeitpunkt einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, bedroht. Seinem Vorbringen betreffend des Fotografiertwerdens fehle jegliche Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel. Den Berichten über die Lage in Liberia im Jahr 1996 mangle es an der erforderlichen Aktualität. Derzeit stelle sich die politische Situation in Liberia so dar, dass der ehemalige Rebellenführer Charles Taylor mit Mehrheit zum neuen Staatspräsidenten gewählt und im August 1997 als Staatspräsident angelobt worden sei. Die Wahlen seien äußerst fair geführt worden. Der seinerzeitige Bürgerkrieg sei zum Erliegen gekommen. Überdies sei die Sicherheit des Beschwerdeführers in Liberia durch die dort stationierten ECOMOG-Truppen garantiert. Die Regierung habe einen Mindeststandard an Menschen- und Bürgerrechten in Kraft gesetzt. Der Name des Beschwerdeführers scheine in den Länderberichten nicht auf. Überdies habe der Bundesminister für Inneres rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen worden.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer von sich aus nachzuweisen gehabt hätte, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Seine Behauptung, er wäre als Kolporteur für die "Kronen-Zeitung" tätig und bei einer namentlich genannten Zeitungs- und Werbemittelverteilungsges.m.b.H. in Graz beschäftigt, entspreche nicht der Wahrheit. Bis 2. Oktober 1997 habe der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen. Er habe von der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht. Überdies sei der Beschwerdeführer wegen versuchter Entwendung und des Gebrauchs einer verfälschten Urkunde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dies bestärke die Ansicht, dass aus der Mittellosigkeit die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt resultiere und somit die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Der 1994 illegal eingereiste Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch sozial integriert, weshalb die im Rahmen des § 36 Abs. 1 FrG zu treffende Ermessensentscheidung keinesfalls zu seinen Gunsten ausschlagen könne. Die nachteiligen Folgen von einer Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

I. Zum Aufenthaltsverbot:

Die Beschwerde tritt der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, nicht argumentativ entgegen. Gegen diese Feststellung der belangten Behörde bestehen seitens des Gerichtshofes keine Bedenken. Nachdem nämlich Anfragen sowohl an die Mediaprint Zeitungsvertriebsges.m.b.H. & Co KG als auch an die Hurtig & Flink Zeitungs- und Werbemittelverteilungsges.m.b.H., ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung für diese Firmen nicht tätig war, räumte die belangte Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, die vom Beschwerdeführer nicht genützt wurde. Darauf aufbauend durfte die belangte Behörde zutreffend zur Beurteilung gelangen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt und die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt seien.

Die Beschwerde spricht zwar allgemein von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, zeigt jedoch in keiner Weise konkret auf, welche Verfahrensfehler der belangten Behörde vorzuwerfen wären. Entgegen der Beschwerdeansicht können dem angefochtenen Bescheid die behördlichen Feststellungen und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in eindeutiger Weise entnommen werden. Nicht nachvollziehbar ist der Beschwerdehinweis, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch offen sei, wurde doch seine Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0076, als unbegründet abgewiesen.

Unbestritten verfügt der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine allein aus dem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1994 ableitbare Integration ist nicht sehr ausgeprägt. Dem daraus erfließenden persönlichen Interesse am Weiterverbleib in Österreich steht die mit der Mittellosigkeit eines Fremden verbundene Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich gegenüber (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2000, Zl. 98/21/0270). Da vorliegend diese Gefährlichkeitsprognose durch die vom Beschwerdeführer verübte versuchte Entwendung sogar verwirklicht wurde, besteht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot auch nach § 37 FrG zulässig sei, keine Bedenken. Unrichtig ist die Beschwerdeauffassung, dass nur bei Vorliegen von schweren Straftaten ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben einem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstünde (vgl. den durch § 37 Abs. 1 FrG umgesetzten Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Entgegen der Beschwerdeansicht ist kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.

Letztlich liegt auch kein Grund für eine Annahme vor, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit schon vor Ablauf der mit fünf Jahren angesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes weggefallen sein wird.

II. Zum Ausspruch nach § 75 Abs. 1 FrG:

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001.)

Dass die belangte Behörde dem erst im Jahr 1997 getätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Soldaten der Friedenstruppen fotografiert worden und diese Fotos seien in einer Zeitung der Friedenstruppe veröffentlicht worden, die Glaubwürdigkeit versagt hat, vermag der Gerichtshof im Rahmen der ihm zukommenden Befugnis zur Überprüfung der Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit dem bei seiner Vernehmung vor der Asylbehörde erstatteten Vorbringen über einen Überfall auf ein Camp, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, vermag er in keiner Weise eine ihm aktuell bei seiner Rückkehr drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung genügt nämlich nicht, um die Abschiebung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis Zl. 99/21/0001). Abgesehen davon, dass ein Bürgerkrieg an sich nicht geeignet ist, eine im Sinn des § 57 FrG relevante Bedrohung aufzeigen zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0121), tritt die Beschwerde den behördlichen Feststellungen über eine Entspannung der Lage in Liberia nicht mit solchen Argumenten entgegen, aus denen zu schließen wäre, dass jeder nach Liberia zurückgekehrte Staatsangehörige mit einiger Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, legt sie nicht dar, welches Vorbringen zu erstatten dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen wäre und zeigt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Wenn die Beschwerde eine Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers aus der behaupteten Informationserteilung an die Friedenstruppen abzuleiten versucht, entfernt sie sich von den behördlichen Feststellungen und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zusammenfassend kann daher die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft zu machen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Liberia im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG gefährdet oder bedroht sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. III. Beide Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210140.X00

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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