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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Vereins H in W, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Thaliastraße 155, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. August 2006, Zl. 3/08114/258 9538 betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 18. Juli 2006 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich näher bezeichneten serbischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als Dolmetscher (Schriftführer) bei einer Bruttoentlohnung von EUR 700,-- im Monat bei einer Wochenstundenanzahl von 20 (Teilzeit). Als besondere Ausbildung und spezielle Kenntnisse wurden Fremdsprachen (Serbisch, Bosnisch, Kroatisch, Deutsch) angeführt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Juli 2006 wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zum letzten Stichtag sei die Landeshöchstzahl für Wien überschritten gewesen und der Ausländer erfülle keine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG. Der Regionalbeirat habe nicht einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Juli 2006 wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zum letzten Stichtag sei die Landeshöchstzahl für Wien überschritten gewesen und der Ausländer erfülle keine der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, bis 6 AuslBG. Der Regionalbeirat habe nicht einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung rügte die beschwerdeführende Partei (u. a.) eine Verletzung des Parteiengehörs, da die von der Behörde erster Instanz getroffene Feststellung einer Überschreitung der Landeshöchstzahl ohne Unterlagen nicht überprüfbar gewesen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 13 AuslBG keine Folge. Begründend führte sie aus, die Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich bezüglich der jeweiligen Ausschöpfung der Landeshöchstzahlen sowie der Bundeshöchstzahlen werde monatlich veröffentlicht. Die Landeshöchstzahl sei seit Beginn des Kalenderjahres 2006 in Permanenz überschritten. Nach der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung für das Bundesland Wien evidenten Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich, nämlich der für Juli 2006 kundgemachten Daten, seien mittels der in zuvor genannter Bestimmung aufgelisteten Berechtigungen insgesamt 66.084 ausländische Staatsbürger in Beschäftigung gestanden, seien 86 Sicherungsbescheinigungen gültig und 13.872 Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge arbeitslos, was abzüglich der Doppel- und Mehrfachbeschäftigungen von 442 sowie nicht beanspruchter Bewilligungen von 949 in Summe eine Anzahl von 78.651 Personen ergeben habe, die auf die Landeshöchstzahl anzurechnen gewesen seien, was eine Überziehung von 19,2 % ergebe. Dem Hinweis auf eine "fortgeschrittene Integration" des beantragten Ausländers entgegnete die belangte Behörde, nach der vom Arbeitsmarktservice Österreich für August 2006 veröffentlichten Statistik rechneten nach dem zuvor dargelegten Berechnungsmodus insgesamt Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 13, AuslBG keine Folge. Begründend führte sie aus, die Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich bezüglich der jeweiligen Ausschöpfung der Landeshöchstzahlen sowie der Bundeshöchstzahlen werde monatlich veröffentlicht. Die Landeshöchstzahl sei seit Beginn des Kalenderjahres 2006 in Permanenz überschritten. Nach der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung für das Bundesland Wien evidenten Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich, nämlich der für Juli 2006 kundgemachten Daten, seien mittels der in zuvor genannter Bestimmung aufgelisteten Berechtigungen insgesamt 66.084 ausländische Staatsbürger in Beschäftigung gestanden, seien 86 Sicherungsbescheinigungen gültig und 13.872 Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der arbeitslosen Konventionsflüchtlinge arbeitslos, was abzüglich der Doppel- und Mehrfachbeschäftigungen von 442 sowie nicht beanspruchter Bewilligungen von 949 in Summe eine Anzahl von 78.651 Personen ergeben habe, die auf die Landeshöchstzahl anzurechnen gewesen seien, was eine Überziehung von 19,2 % ergebe. Dem Hinweis auf eine "fortgeschrittene Integration" des beantragten Ausländers entgegnete die belangte Behörde, nach der vom Arbeitsmarktservice Österreich für August 2006 veröffentlichten Statistik rechneten nach dem zuvor dargelegten Berechnungsmodus insgesamt
78.173 Ausländer auf die Landeshöchstzahl, nämlich 66.743 Beschäftigte, 12.834 Arbeitslose und 31 sichergestellte ausländische Staatsbürger, in Summe 79.658, wovon 522 Doppel- und Mehrfachbeschäftigungen sowie 963 nicht beanspruchte Bewilligungen in Abzug zu bringen seien, was eine Überschreitung von 18,4 % bedeute. In Bezug auf die beabsichtigte Verwendung des beantragten Ausländers als Dolmetscher für eine Halbtagsbeschäftigung werde dieser der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG genannten Tatbestände nicht gerecht. Er weise vielmehr unabhängig von allenfalls in der Vergangenheit liegenden Aufenthaltszeiten in Österreich auf Grund des ihm gemäß § 51 Asylgesetz befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erteilten Aufenthaltsrechtes keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf, zumal über ihn nach den eigenen Angaben im Antrag im Kalenderjahr 1995 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Um eine Aufenthaltsverfestigung zu erlangen, müsse der ausländische Staatsangehörige mittels Niederlassungsbewilligung aufenthaltsberechtigt sein, die infolge einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ermögliche. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG lägen daher nicht vor. Die anderen Kriterien des § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 leg. cit. seien weder behauptet noch sonst erkennbar gewesen.78.173 Ausländer auf die Landeshöchstzahl, nämlich 66.743 Beschäftigte, 12.834 Arbeitslose und 31 sichergestellte ausländische Staatsbürger, in Summe 79.658, wovon 522 Doppel- und Mehrfachbeschäftigungen sowie 963 nicht beanspruchte Bewilligungen in Abzug zu bringen seien, was eine Überschreitung von 18,4 % bedeute. In Bezug auf die beabsichtigte Verwendung des beantragten Ausländers als Dolmetscher für eine Halbtagsbeschäftigung werde dieser der in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, bis 6 AuslBG genannten Tatbestände nicht gerecht. Er weise vielmehr unabhängig von allenfalls in der Vergangenheit liegenden Aufenthaltszeiten in Österreich auf Grund des ihm gemäß Paragraph 51, Asylgesetz befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erteilten Aufenthaltsrechtes keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf, zumal über ihn nach den eigenen Angaben im Antrag im Kalenderjahr 1995 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Um eine Aufenthaltsverfestigung zu erlangen, müsse der ausländische Staatsangehörige mittels Niederlassungsbewilligung aufenthaltsberechtigt sein, die infolge einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ermögliche. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG lägen daher nicht vor. Die anderen Kriterien des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, bis 6 leg. cit. seien weder behauptet noch sonst erkennbar gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie sie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen und habe es insbesondere unterlassen, darauf einzugehen, dass mangels Unterlagen nicht habe nachvollzogen werden können, dass die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien für Beschäftigte und arbeitslose Ausländer erschöpft gewesen sei. Sie hätte diese - für die Behörde offensichtlich als offenkundig angesehene - Tatsache aber im Sinne des § 45 AVG der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit geben müssen, hiezu Stellung zu nehmen. Durch diese Vorgangsweise habe die Behörde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit genommen, zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen und insbesondere die Richtigkeit der von der Behörde herangezogenen Zahlen zu überprüfen. Hätte sie dies getan, wäre sie zu einem anders lautenden Bescheid gelangt. In Ausführung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen und habe es insbesondere unterlassen, darauf einzugehen, dass mangels Unterlagen nicht habe nachvollzogen werden können, dass die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien für Beschäftigte und arbeitslose Ausländer erschöpft gewesen sei. Sie hätte diese - für die Behörde offensichtlich als offenkundig angesehene - Tatsache aber im Sinne des Paragraph 45, AVG der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit geben müssen, hiezu Stellung zu nehmen. Durch diese Vorgangsweise habe die Behörde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit genommen, zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen und insbesondere die Richtigkeit der von der Behörde herangezogenen Zahlen zu überprüfen. Hätte sie dies getan, wäre sie zu einem anders lautenden Bescheid gelangt.
Die belangte Behörde hatte den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Diese Bestimmung (in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005) lautet: Die belangte Behörde hatte den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützt. Diese Bestimmung (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) lautet:
"Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und "Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090193.X00Im RIS seit
22.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009