TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/3 2003/10/0223

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z29;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30;
ForstG 1975 §82 Abs1;
ForstG 1975 §82 Abs2;
ForstG 1975 §85 Abs1;
ForstG 1975 §85 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und den Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F T in S, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. Juni 2003, Zl. KUVS-671-684/7/2002, betreffend Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insofern, als damit die Berufung gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretungen des § 174 Abs. 1 lit. a Z 30 iVm § 85 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 gemäß den Punkten 1.2) bis 1.6) und 1.8) des Straferkenntnisses abgewiesen worden ist, sowie im Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W. (BH) vom 16. März 2002 wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

"Sie haben, wie bei Waldbegehungen am 09.11., 20.11. sowie 28.11.2000 durch ein Organ der Forstaufsichtsstation W. ... festgestellt wurde, in den Katastralgemeinden W. und L. folgende Fällungen durchgeführt bzw. durchführen lassen:

1) In der Abteilung 8, Bestand Nr. 33 und 39, Parz. Nr. 255, KG L., zusammen mit der Abteilung 7, Bestand 19, KG L., Parz. Nr. 255, (oberhalb der Forststraße zur 'P.Hütte') wurde vom Mai bis November 2000 eine Fläche von ca. 0,4 ha derart kahlgeschlägert, dass sich ein räumlicher Zusammenhang mit einer bewilligten und auf 0,5 ha auch durchgeführten Fällung in der Abteilung 7, Bestand 19 (unterhalb der Forststraße zur 'P.Hütte') bzw. ein Kahlschlag von zusammen 0,9 ha Fläche ergeben hat. Die Fällung des oberhalb der Forststraße zur 'P.Hütte' gelegenen Teiles von 0,4 ha erfolgte ohne behördliche Bewilligung.

2) In der Abteilung 4, Bestand 36, Parz. Nr. 1293/1, KG W., wurde im September/Oktober 2000 auf einer Fläche von 0,8 ha ein Altholzbestand zwischen zwei bestehenden Kahlflächen (Nr. 19 mit 1,0 ha und Nr. 20 mit 2,0 ha Fläche lt. Fällungsbewilligung der BH, Zl. 61/35/98) derart aufgelichtet, dass die verbliebene Überschirmung auf weniger als 6/10 der vollen Überschirmung, nämlich nur mehr 0,4 bis 0,5 der vollen Überschirmung, abgesenkt ist. Durch den räumlichen Zusammenhang mit den bestehenden Kahlflächen ist ein verbotener 'Großkahlhieb im Hochwald' im Ausmaß von 3,8 ha entstanden.

3) In der Abteilung 4, Bestand 24, Parz. Nr. 1293/1, KG W., wurde ebenfalls im September/Oktober 2000 auf einer Fläche von ca. 0,7 ha ein Altholzbestand im Anschluss an eine bestehende Kahlfläche (Nr. 43 mit 1,9 ha Fläche - Bescheid der BH, GZ. 61/35/98) derart aufgelichtet, wodurch die verbleibende Überschirmung auf 0,4 bis 0,5 gesenkt wurde. Durch den räumlichen Zusammenhang mit der bereits bestehenden Kahlfläche ergibt sich auch hier ein 'verbotener Großkahlhieb' im Ausmaß vom 2,6 ha.

4) In der Abteilung 4, Bestand 24, Parz. Nr. 1293/1, KG W., wurde im September/Oktober 2000 im Anschluss an eine Kahlfläche (Nr. 40 mit 1,9 ha Fläche laut Bescheid der BH, GZ. 61/35/98) Einzelstammnutzungen in einem Altholzbestand auf einer Fläche von 0,6 ha getätigt, wobei eine Überschirmung von 0,4 bis 0,5 verblieben ist. Durch den räumlichen Zusammenhang mit der bereits bestehenden Kahlfläche ergibt sich somit ein weiterer 'verbotener Großkahlhieb' im Ausmaß von 2,5 ha.

5) In der Abteilung 6, Bestand 36, Parz. Nr. 255, KG L., wurde zwischen August und Oktober 2000 ein Altholzbestand auf einer Fläche von ca. 0,5 ha im Anschluss an eine bestehende Kahlfläche (Nr. 12 mit 2,0 ha Fläche laut Bescheid der BH, GZ. 61/53/98) derart aufgelichtet, dass die verbliebene Überschirmung maximal 0,4 beträgt. Durch den räumlichen Zusammenhang mit der hier ebenfalls bereits vorher bestehenden Kahlfläche entstand ein 'verbotener Großkahlhieb' im Ausmaß von 2,5 ha.

6) Im Bestand 49 der Abteilung 6, Parz. Nr. 255, KG L., erfolgten zwischen zwei bestehenden Kahlhieben (Nr. 16 mit einer Fläche von 1,8 ha und Nr. 17 mit einer Fläche von 1,5 ha, Bescheid der BH, GZ. 61/53/98) in der Zeit zwischen August und Oktober 2000 Einzelstammnutzungen auf einer Fläche von ca. 0,5 ha, bei denen die Überschirmung auf 0,4 bis 0,5 abgesenkt wurde. Durch den räumlichen Zusammenhang mit den hier gegebenen Kahlflächen entstand ein 'verbotener Großkahlhieb' im Ausmaß von 3,8 ha.

7) Im Bestand 1 zusammen mit Bestand 53 der Abteilung 6, Parz. Nr. 267, KG L., wurde zwischen August und Oktober 2000 ohne behördliche Bewilligung eine Fläche von ca. 0,5 ha kahlgeschlägert, obwohl sich dieser Hiebsort bereits im Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes in einer Seehöhe zwischen 1650 m und 1700 m in extrem steilem Gelände befindet. Die Kahlfläche oberhalb der Forststraße 'Pf.Weg' bildet einen räumlichen Zusammenhang mit Kahlflächen bzw. nicht gesicherten Kulturen der Fläche 3, Abteilung 6, sodass sich hier eine gesamte Kahlfläche im Ausmaß von nahezu 2,0 ha. ergeben hat (§ 1 Abs. 1 der Schutzwaldverordnung, BGBl. 398/1977, legt die behördliche Bewilligungspflicht von Kahlhieben im Schutzwald ab einer Fläche von 0,2 ha fest).

8) In der Abteilung 5, Bestand 38, Parz. Nr. 1436, 1437, 1435, 1295, KG W., wurde vom Sommer bis Herbst 2000 auf einer Fläche von ca. 0,8 ha ein Altholzbestand zwischen zwei bestehenden Kahlflächen (Nr. 35 mit einer Fläche von 2,0 ha und Nr. 34 mit einer Fläche von 1,8 ha laut Bescheid der BH, GZ. 61/35/98) derart aufgelichtet, dass die verbliebene Überschirmung auf weniger als 6/10 einer vollen Überschirmung, nämlich nur mehr 0,4 bis 0,5 der vollen Überschirmung, abgesenkt ist. Weiters wurden in derselben Zeit auf insgesamt ca. 0,5 ha Fläche im Bereich nördlich der vorangeführten Kahlfläche NR. 34 (1,8 ha) in der Abteilung 5, Bestand 38, - dazu westlich der Kahlfläche NR. 32 (0,9 ha. Fläche laut Bescheid der BH, GZ 61/35/98), in der Abteilung 5, Bestand 27 und nördlich derselben letztangeführten Kahlfläche Nr. 32 in der Abt. 5, Bestand 6 -, Waldbestände kahlgeschlägert bzw. Einzelstammnutzungen so getätigt, dass die Überschirmung auf 0,4 einer vollen Oberschirmung gesenkt wurde.

Durch all die unter 8) angeführten und behördlichen nicht bewilligten Fällungen entstand eine im Sinne des Forstgesetzes 1975 räumlich zusammenhängende verbotene 'Großkahlhiebsfläche' von insgesamt 6,0 ha, obwohl 1) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar, einer Bewilligung der Behörde bedürfen und 2) Großkahlhiebe im Hochwald verboten sind."

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"1) Punkte 1), 2), 3), 4),5) ,6), und 8) jeweils § 174 Abs 1 lit a Ziffer 30 iVm § 85 Abs 1 Forstgesetz 1975 idgF

2) Punkt 7) § 174 Abs 1 lit a 1 Ziffer 30 iVm § 85 Abs 1 lit. a Forstgesetz 1975 idgF iVm § 1 Abs 1 der Verordnung vom 2. Juli 1977, BGBl. Nr. 398/1977 idgF (Schutzwaldverordnung)

3) Punkt 2), 3), 4), 5), 6) und 8) jeweils § 174 Abs 1 lit a Ziffer 29 iVm § 82 Abs 1 lit. b Forstgesetz 1975 idgF."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:

"Geldstrafe

von

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.1) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

1.2) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

1.3) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

1.4) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

1.5.) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

1.6) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

1.8) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

2.7) 270 EUR

 

288 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

3.2) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

3.3) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

3.4) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

3.5) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

3.6) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit.

3.8) 360 EUR

 

144 Stunden

 

§ 174 (1) 2. Satz 1. Fall leg. cit. "

Nach der Begründung beruhten die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Übertretungen auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der Bezirksforstinspektion, die der Anzeige vom 14. Dezember 2000 zugrundegelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach Aufforderung zur Rechtfertigung eine Stellungnahme des DI A. vom 7. Mai 2001 vorgelegt. Die Fällungen seien danach wegen angeblich geboten gewesener Wirtschaftlichkeit erfolgt, wodurch Kahlflächen entstanden seien. Im Zuge der Aufarbeitung von Schadhölzern seien auch durch Fällung und Bringung geschädigte Stämme entnommen worden. Ergänzend habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seitens der Forstbehörde genehmigte Hiebsflächen im Gesamthausmaß von ca. 6 ha von ihm noch nicht geschlägert worden seien, da die Wirtschaftlichkeit noch nicht gegeben sei. Er habe ersucht, diesen Umstand bei der Gesamtbeurteilung des ihm angelasteten Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Nach Auffassung der BH würden damit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Durch die unbefugt vorgenommenen Schlägerungen habe der Beschwerdeführer etwa 700 fm Nutzholz geerntet und dadurch einen erntekostenfreien Erlös von ca. 420.000,- S (EUR 30.522,59) lukriert. Die Angaben des Beschwerdeführers seien lediglich als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren, um sich auf diese Weise einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Zusammengefasst brachte er vor, aus der Stellungnahme von DI A. ergebe sich, dass die Einzelstammentnahmen und Schlägerungen infolge höherer Gewalt keinesfalls dem § 85 Abs. 1 lit. a und b des Forstgesetztes 1975 (in der Folge: ForstG) zuzuordnen seien, sondern im Wesentlichen Schlägerungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. b leg. cit. darstellten. Auch der von der Bezirksforstinspektion angenommene Überschirmungsgrad wurde in Abrede gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe zu den erhobenen Tatvorwürfen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, mit den Fällungen sei im Mai 2000 begonnen worden. Diese seien bis ca. Jänner/Februar 2001 fortgesetzt worden. Im Zeitraum Juli bis Anfang November 2000 sei es zu Schadholznutzungen gekommen, die durch Windwurf sowie durch den Borkenkäfer verursacht worden seien. Den genauen Erlös des Nutzholzes können er nicht beziffern, in den gesamten Revieren sei in den Jahren 2000 und 2001 ein Erlös von 12 Millionen S erzielt worden. Der Großteil des Erlöses von 10 Millionen S sei im Jahr 2000 lukriert worden. Mit der Durchführung der Fällungen habe er ein näher genanntes Unternehmen betraut. Er habe sich vor Ort immer wieder über die getätigten Maßnahmen informiert.

Der als Zeuge vernommene DI A. habe in der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben, dass ihm vor Verfassung seiner Stellungnahme eine Revierkarte zur Verfügung gestanden sei. Er habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer einen Ortaugenschein vorgenommen. Dabei seien alle betroffenen und beanstandeten Bestände besichtigt und darin auch Messungen durchgeführt worden. Es seien sowohl die Kahlflächen als auch die Überschirmungsgrade stichprobenartig nachgemessen worden. Anhand der aufgefundenen Wurzelkörper sei es möglich gewesen festzustellen, inwieweit eine Schadholzaufarbeitung erfolgt sei. Auf Grund der in den letzten Jahren vorgenommenen Nutzungen und des Umstandes, dass es sich um stark beschädigte Bestände handle, sei der Schadholzanteil sehr hoch (20 bis 25 %). Nach Einsicht in das Lichtbild über die in Punkt 7) des Straferkenntnisses angeführte Fläche habe er erklärt, dass die durchschnittliche Hangneigung in diesem Bereich seiner Ansicht nach 60 % betrage. Er sei der Auffassung, dass es sich nicht um Schutzwald handle, weil im unmittelbaren Bereich rund um diesen Bestand noch Wirtschaftswald vorhanden sei und erst darüberliegend der eigentliche Schutzwald beginne.

Der mit den Fällungen betraute Ing. S. habe anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm das Revier aus seiner früheren praktischen Tätigkeit bekannt sei. Er könne sich erinnern, dass in dem in Punkt 7) des Straferkenntnisses erwähnten Bereich keine Schutzwälder ausgewiesen gewesen seien. Er habe daher keine Bedenken gehabt, dort Schlägerungen vorzunehmen. Es sei zu Einzelstammentnahmen gekommen, wobei die zurückgebliebenen Bäume vom Borkenkäfer befallen gewesen seien. Im Falle der Nichtbeseitigung wäre es zu einem Übergriff der Käfer gekommen. In den Bereichen, die vom Borkenkäfer befallen gewesen seien, seien Bäume ohne Rücksicht auf die Überschirmung gefällt worden. Seiner Schätzung nach seien ca. 1.000 fm Holz erzielt worden.

Dem gegenüber habe der Leiter der Bezirksforstinspektion in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei der in Punkt 7) der Straferkenntnisses angeführten Nutzungsfläche um Schutzwald im Sinne des Waldentwicklungsplanes handle. Er habe zuvor in diesen Einsicht genommen. Der Waldentwicklungsplan weise an sich nur Flächen über 10 ha mit Schutzwaldfunktion aus, weshalb in jedem Fall vor Ort zu überprüfen sei, ob es sich um Schutzwald handle. Beim Bestand 53 der Abteilung 6, Parzelle Nr. 267 der KG L., zusammen mit dem Bestand 1, handle es sich um eine Fläche in einer Seehöhe von 1.650 m bis 1.700 m in extrem steilen Gelände. Die Fläche sei ihm aus einer Begehung vor Ort bekannt und erfülle aus fachlicher Sicht die Kriterien als Schutzwald. Hätte der Beschwerdeführer um eine Fällungsbewilligung angesucht, wäre wahrscheinlich die Fällung in der Abteilung 1 und 53 genehmigt worden. Der Beschwerdeführer hätte sich im Zweifel bei der Forstinspektion informieren müssen, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche um Schutzwald handle oder nicht.

Ing. V., der die Anzeige erstattet habe, habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, anlässlich der Waldbegehungen zu den näher angeführten Zeitpunkten eine vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Revierkarte verwendet zu haben. Damit sei es möglich gewesen, eine Zuordnung der getätigten Maßnahmen zu den einzelnen Beständen und Abteilungen vorzunehmen. Durch die verfahrensgegenständlichen unbefugten Schlägerungen seien seiner Auffassung nach ca. 700 fm Nutzholz geerntet und ein Erlös von 420.000,-- S erzielt worden. Zu Punkt 1) der im Spruch des Straferkenntnisses umschriebenen Verwaltungsübertretung habe er ausgeführt, einen räumlichen Zusammenhang insofern als gegeben zu erachten, da die Fläche oberhalb der Straße, unmittelbar angrenzend sei, wie auch im Lageplan ersichtlich sei. In den Punkten 2), 3) und 4) habe er die mangelnde Überschirmung optisch festgestellt und alleine eingeschätzt. Den Grund für die Fällung oder den Anteil des Schadholzes habe er nicht feststellen können, da die Begehungen im November erfolgt seien, die Fällungen aber zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden seien. Hinsichtlich des Punktes 7) habe er angegeben, dass es sich bei dem fraglichen Bereich seiner Ansicht nach um Schutzwald handle. Dies lasse sich anhand eines Fotos, das im September 2002 aufgenommen worden sei, feststellen. Es handle sich um steiles Gelände von ca. 70 %, wobei in diesem Bereich eine Fläche von etwa 8 ha geschlägert worden sei. Die für das Jahr 2000 (von der Bezirksforstinspektion) dokumentierte Schadholzmenge von 310 fm sei von ihm anlässlich der Begehungen am 9., 17., 20. und 28. November 2000 ermittelt worden. Auf Grund der noch vorhandenen Wurzelkörper hätten Berechnungen vorgenommen werden können. Ein Betrieb in der Größenordnung des Beschwerdeführers habe jährliche Schadholzmengen von 200 bis 300 fm zu erwarten. Bei allen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Maßnahmen wäre seiner Ansicht nach eine behördliche Bewilligung erforderlich gewesen.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei auf Grund der aufgenommenen Beweise davon auszugehen, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, die von ihm vorgenommenen Maßnahmen seien infolge höherer Gewalt notwendig geworden und es sei insbesondere zu Schadholznutzungen gekommen, die vornehmlich durch Windwurf, den Borkenkäfer und durch Schälschäden verursacht worden seien, nicht geeignet sei, ihn von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien. Sein Vorbringen, dass die Maßnahmen vorwiegend aus den angegebenen Gründen erforderlich gewesen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er zwar den genauen Erlös des Nutzholzes nicht beziffern könne, aber im Jahr 2000 der Großteil des Erlöses von 10 Millionen S erzielt worden sei. DI A. habe angegeben, dass er beim Betrieb des Beschwerdeführers prozentmäßig von einem Schadholzanteil von 20 bis 25 % ausgehe. Nach Auffassung des Zeugen Ing. V. seien bei einem Betrieb in der vorliegenden Größenordnung Schadholzmengen von 200 bis 300 fm jährlich zu erwarten. Im vorliegenden Fall seien ca. 700 fm Nutzholz (mit einem Erlös von S 420.000,--) erzielt worden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Bezirkforstinspektion gehe hervor, dass im Wirtschaftsjahr 2000 310 fm an Schadholzmenge angefallen sei. Der Zeuge Ing. S. habe zwar Fällungen auf Grund von Windwurf, Borkenkäferbefall und Schälschäden bestätigt, aber angegeben, dass seiner Schätzung nach 1.000 fm erzielt worden seien. Bei diesem Ergebnis könne nicht davon ausgegangen werden, dass Fällungen nur zur Schadholzaufarbeitung notwendig gewesen seien. Es sei durch objektive Beweismittel belegt, dass der Schadholzanteil lediglich 310 fm betragen habe.

Zur Frage, ob es sich bei dem in Punkt 7) angelasteten Bereich um Schutzwald handle, werde der fachlichen Beurteilung des Leiters der Bezirksforstinspektion gefolgt. Dieser habe überzeugend dargelegt und auch dokumentieren können, warum es sich im fraglichen Bereich um Schutzwald handle. Der Zeuge Ing. V. habe diese Auffassung untermauert. Dem gegenüber seien die diesbezüglichen Ausführungen von DI A. nicht geeignet, die Angaben dieser Zeugen zu entkräften, habe er doch selbst angegeben, dass man über die Schutzwaldproblematik "diskutieren" könne. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Stellungnahme des Leiters der Bezirksforstinspektion vom 16. August 2001 zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu verweisen. Danach handle es sich bei dem strittigen Bereich um den an die Kampfzone des Waldes unmittelbar angrenzenden Waldgürtel, der gemäß § 21 Abs. 2 lit. f ForstG ex lege Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes sei. Auch mit dem Zeugen Ing. S. könne der Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts gewinnen. Der Umstand, dass der fragliche Bereich nach dessen Erinnerung bei den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers nicht als Schutzwald ausgewiesen gewesen sei, könne an der Beurteilung dieser Fläche als Schutzwald nichts ändern. Zu den unterschiedlichen Darstellungen des Leiters der Bezirksforstinspektion und DI A. hinsichtlich des Überschirmungsgrades werde festgehalten, dass DI A. in einigen Punkten eine tatsächliche Überschirmung von weniger als sechs Zehnteln eingeräumt habe. Hinsichtlich der unter Punkt 1) angeführten Übertretung habe dieser Zeuge die Auffassung vertreten, dass die Maßnahme aus "bringungstechnischen Gründen" notwendig gewesen sei.

Nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Tatbilder der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht habe. Zur Strafbarkeit genüge Fahrlässigkeit. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sei nicht gering, da den Interessen an einer gesetzeskonformen Waldbewirtschaftung zuwider gehandelt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wer gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 ForstG Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§ 85 ForstG lautet auszugsweise:

"§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,

b) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,

c) Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.

(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.

(3) ..."

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 29 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs. 1 durchführt.

Der das "Verbot von Kahlhieben" regelnde § 82 ForstG bestimmt:

"§ 82. (1) Verboten sind

a) Kahlhiebe, die

1.

die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,

2.

den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,

              3.              eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder

              4.              die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,

              b)              Großkahlhiebe im Hochwald.

(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche

a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder

b) bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.

Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn

a) forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,

b)

eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,

c)

ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder

              d)              dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist

und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß."

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juli 1977 über die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder, BGBl. Nr. 398/1977 (Schutzwaldverordnung), finden auf Schutzwälder die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a sowie des § 86 Abs. 2 ForstG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das in den Punkten 2), 3), 4), 5), 6) und 8) umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers jeweils dem § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 iVm § 85 Abs. 1 und dem § 174 Abs. 1 lit. a Z. 29 iVm § 82 Abs. 1 lit. b ForstG unterstellt.

Dabei hat die belangte Behörde jedoch übersehen, dass die Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 ForstG durch die Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 29 leg. cit. konsumiert ist. Ein im Sinne des § 82 Abs. 1 lit. b ForstG vorhandener "Großkahlhieb im Hochwald" liegt nämlich gemäß § 82 Abs. 2 ForstG nur im Falle der Bildung vom Kahlflächen vor, die das nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 iVm mit § 85 Abs. 1 lit. a und b ForstG tatbildliche Flächenmaß (von einem halben Hektar) übersteigen. Damit ist ein Fall gegeben, in dem die Deliktstatbestände in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn stehen, dass die Verwirklichung des einen Tatbildes notwendig mit der Verwirklichung des Tatbildes der anderen Übertretung verbunden ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052, und vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0478).

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb insofern, als damit die Berufung gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 30 iVm § 85 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 gemäß den Punkten 1.2) bis 1.6) und

1.8) des Straferkenntnisses abgewiesen worden ist, im Kostenausspruch hingegen zur Gänze, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Soweit dem Beschwerdeführer mit der in Punkt 1) umschriebenen Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden ist, eine Fläche von ca. 0,4 ha ohne behördliche Bewilligung derart kahlgeschlägert zu haben, dass ein räumlicher Zusammenhang mit einer bewilligten und auf 0,5 ha auch durchgeführten Fällung ein Kahlschlag von zusammen 0,9 ha Fläche entstand, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diese Vorgangsweise in der von ihm im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme dem Grund nach nicht in Abrede gestellt hat. In der diesbezüglich von DI A. erstatteten Stellungnahme vom 7. Mai 2001 heißt es dazu lediglich, dass "der Zusammenhang der beiden saumartigen Kahlflächen im Grabeneinhang ... sehr schmal" sei. Dazwischen befinde sich noch eine kleine Jungwuchsgruppe. Die Schlägerung des schmalen Verbindungsstreifens sei aus "bringungstechnischen Gründen" erfolgt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde diesbezüglich vom Vorliegen eines Verstoßes gegen § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 ForstG iVm § 85 Abs. 1 leg. cit. ausgegangen ist.

Was die in Punkt 7) umschriebene Verwaltungsübertretung anlangt, so hat die belangte Behörde zur Frage, ob der Kahlhieb im Schutzwald vorgenommen worden ist, den Angaben des Leiters der Bezirksforstinspektion und Ing. V. den Vorzug gegenüber den Angaben des Zeugen DI A. gegeben. Während dieser in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2001 im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass es sich "keineswegs um extrem steiles Gelände" handle, hat der Leiter der Bezirksforstinspektion in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2001 dargelegt, dass die gegenständliche Nutzungsfläche in 1.650 m bis 1.700 m Seehöhe liege und im Waldentwicklungsplan als Schutzwald ausgewiesen sei. Da es sich dabei um den an die Kampfzone des Waldes unmittelbar angrenzenden Waldgürtel handle, sei dieser gemäß § 21 Abs. 2 lit. f ForstG ex lege Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes. Eine Bewilligungspflicht der vorgenommenen Fällung ergebe sich daher schon allein aus der Schutzwaldeigenschaft. Dazu hat DI A. in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Höhenangabe seiner Auffassung nach in etwa richtig wiedergegeben werde, es sich aber nicht um Schutzwald handle, weil im unmittelbaren Bereich rund um diesen Bestand noch Wirtschaftswald vorhanden sei. Wenn sich die belangte Behörde bei diesem Beweisergebnis den Ausführungen der Bediensteten der Bezirksforstinspektion und nicht der Stellungnahme des vom Beschwerdeführer beigezogenen DI A. angeschlossen hat, so kann auch darin keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit erblickt werden, hat doch DI A. in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass man über die Schutzwaldproblematik "diskutieren" könne.

Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, das Beweisverfahren hätte ergeben, dass im Beschwerdefall freie Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit b ForstG vorgelegen seien, also Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigung ergeben, so ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung mit den oben wiedergegebenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht im Einklang steht.

Die diesbezüglich erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich im Rahmen des begehrten Ausmaßes auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 2. September 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100223.X00

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten