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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 2006, Zl. 302.421-C1/E1- II/04/06, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: L, geboren am 2. Dezember 2005, vertreten durch R in Wien,), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 2006, Zl. 302.421-C1/E1- II/04/06, betreffend Paragraphen 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: L, geboren am 2. Dezember 2005, vertreten durch R in Wien,), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ihre Eltern (Vater ist Mitbeteiligter zur hg. Zl. 2006/20/0622) und ihr Bruder (Mitbeteiligter zur hg. Zl. 2007/20/0277) reisten am 30. Jänner 2004 in das Bundesgebiet ein. Ihr Vater beantragte für die in Österreich geborene Mitbeteiligte am 23. Dezember 2005 Asyl. Persönliche Fluchtgründe der Mitbeteiligten lägen nicht vor.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 7. Juni 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.), und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 7. Juni 2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung der Mitbeteiligten (im Familienverfahren, vgl. § 10 AsylG) Folge und gewährte ihr gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass der Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Berufung der Mitbeteiligten (im Familienverfahren, vergleiche , Paragraph 10, AsylG) Folge und gewährte ihr gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 12, AsylG fest, dass der Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die belangte Behörde führte aus, dem Vater der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 28. September 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten die in § 10 Abs. 2 AsylG genannte "Negativvoraussetzung einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen. Die belangte Behörde führte aus, dem Vater der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 28. September 2006 gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten die in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannte "Negativvoraussetzung einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/20/0622, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Vater der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag ihres Vaters ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der angefochtene Bescheid, dessen Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, ist insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jenes Familienangehörigen ergangen, dessen Asylberechtigung von der belangten Behörde als Voraussetzung für die Asylgewährung an die Mitbeteiligte herangezogen wurde (§ 10 Abs. 2 AsylG). Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/20/0622, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Vater der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag ihres Vaters ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der angefochtene Bescheid, dessen Begründung ausschließlich auf Paragraph 10, AsylG gestützt wird, ist insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jenes Familienangehörigen ergangen, dessen Asylberechtigung von der belangten Behörde als Voraussetzung für die Asylgewährung an die Mitbeteiligte herangezogen wurde (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 15. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200279.X00Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009