TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2007/12/0172

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §59;
GehG 1956 §34 Abs7;
GehG 1956 §34;
GehG 1956 §36b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des W M in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27. August 2007, Zl. BMF-321300/0010-I/20/2007, betreffend Verwendungszulage nach § 34 GehG und Ergänzungszulage nach § 36b GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund und beim Zollamt K als Teamleiter Strafsachen auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, in Verwendung.

Mit Erledigung des Vorstandes des Zollamtes K vom 24. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer "mit Wirksamkeit 1. Feber 2005 mit nachstehender Funktion vorläufig betraut:

Arbeitsplatz:

...

Team:

Geschäftsleitung

Funktion:

Koordinator/STS

Bewertung des Arbeitsplatzes:

A1/3

..."

Am 22. November 2005 übernahm der Beschwerdeführer folgende "Amtsverfügung" des Vorstandes des Zollamtes K vom 8. November 2005, betreffend "Beendigung einer Betrauung":

"Sie werden mit Wirksamkeit 1. November 2005 wieder mit nachstehender Funktion unbefristet betraut:

Team:

Strafsachen Team A

Funktion:

Teamleiter STS

Bewertung (APl.):

A2/5

Die vorläufige Betrauung mit nachstehender Funktion endet

somit mit Ablauf des 31. Oktober 2005:

Team:

Geschäftsleitung

Funktion:

Koordinator STS

Bewertung (APl.):

A1/3"

In seiner Eingabe vom 21. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob ihm "nach Beendigung der A1 Tätigkeit die Verwendungs- und Ergänzungszulage hinsichtlich der A1 Tätigkeit weiter gebührt", da eine vorläufige Betrauung laut zitierter Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, und vom 9. September 2005, Zl. 2001/12/0047) nach Ablauf von sechs Monaten in eine dauernde Betrauung übergegangen sei und er vom "A1 Arbeitsplatz" aus Gründen abberufen worden sei, die er nicht zu vertreten habe.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 stellte das Zollamt K als Dienstbehörde erster Instanz auf Grund des Antrages vom 21. Februar 2006 fest, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum der vorläufigen Betrauung mit der Funktion eines Koordinators/Finanzstrafsachen beim Zollamt K vom 1. Februar bis 31. Oktober 2005 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gemäß § 34 Abs.7 GehG in Höhe von 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten werde, und eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG in der Höhe des Unterschiedes der Funktionszulage des Beschwerdeführers und der jeweiligen höheren Funktionszulage zuerkannt werde. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz unter Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der Bestimmung der §§ 34 Abs. 1 und 7 sowie des § 36b Abs. 1 GehG aus, die Höhe sowohl der Verwendungszulage als auch der Ergänzungszulage sei für den gewährten Zeitraum unbestritten. Aus der Formulierung des § 36b Abs. 1 lit. b GehG, wonach die Ergänzungszulage dem Beamten gebühre, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer höherwertigen Tätigkeit betraut werde, ohne "dauernd" betraut zu sein, gehe unmissverständlich hervor, dass die vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten Bestimmungen der §§ 35 bzw. 36 GehG nicht zur Anwendung kommen könnten. Mit der Formulierung "ohne dauernd betraut zu sein" könne wohl nur eine vorübergehende Betrauung gemeint sein. Daraus erhelle, dass eine vorübergehende Betrauung durch Erklärung der Dienstbehörde jederzeit wieder beendet werden könne, ohne dass die Folgen, der vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen einträten. Auch § 34 Abs. 7 GehG stelle ausdrücklich fest, dass abweichend von den Abs. 1 bis 6 leg. cit. die Verwendungszulage auch gebühre, wenn der Beamte für einen sechs Monat übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b GehG ausübe und diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe angehöre. Aus den vorstehenden Bestimmungen gehe wohl klar und deutlich hervor, dass eine derartige Betrauung, weil von vornherein nur vorübergehend, wenn auch für mehr als sechs Monate, niemals in eine dauernde Betrauung übergehen könne. Die Rechtsausführungen des vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnisses fänden daher auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Auch erübrige sich, sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Überganges einer vorübergehenden Betrauung in eine dauernde Betrauung, sollte diese Tätigkeit länger als sechs Monate ausgeübt werden, und den sich daraus ergebenden Folgewirkungen näher auseinander zu setzen, weil nicht zu beurteilen gewesen sei, ob eine vorübergehende in eine dauernde Betrauung übergehe, sondern nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nur gefragt sei, ob der Anspruch auf Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 GehG bzw. auf Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG zu Recht bestehe bzw. für welchen Zeitraum.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 9. November 2006 brachte der Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes vor (Anonymisierung durch den VwGH, Hervorhebungen im Original):

"Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des Zollamtes K (ZA K) vom 16.10.2006, GZ. ..., zugestellt am 30.10.2006 das Rechtsmittel der Berufung

wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Sachverhalt

Am Beginn des Jahres 2003 wurden vom ZA K sowohl der Bereichsleiter Strafsachen (STS), Dr. K., als auch der Erhebungsabteilungsleiter/STS, Mag. L., zum UFS, Außenstelle Klgft, versetzt. Nach dem Abgang der beiden Juristen hatte ich neben meiner Tätigkeit als Teamleiter/STS nach und nach immer mehr Tätigkeiten auszuführen, welche zuvor dem Bereichsleiter/STS bzw. dem Erhebungsabteilungsleiter/STS vorbehaltenen waren. Ich war sowohl intern als auch extern Ansprechpartner für alle den Bereich/STS betreffenden Angelegenheiten. Ab Februar 2004 wurde ich in den meisten Straffällen des ZA K, bei denen Spruchsenatszuständigkeit vorlag, zum Amtsbeauftragten bestellt, was zuvor ausschließlich den Juristen vorbehalten war.

Mit Schreiben des Vorstandes des ZA K, Hr. Mag. Heinz I. (Hr. Vorstand), vom 24.2.2005, GZ. ..., wurde ich vorläufig mit Wirksamkeit vom 1.2.2005 mit der Funktion Koordinator/STS betraut.

Im Laufe meiner Tätigkeit als Koordinator/STS teilte mir der Hr. Vorstand mit, dass es wiederholt zu Einwendungen gegen diese Betrauung gekommen sei.

Mit Schreiben des ZA K vom 8.11.2005, GZ. ..., welches ich am 22.11.2005 übernommen habe, wurde mir mitgeteilt, dass meine vorläufige Betrauung mit der Funktion: Koordinator/STS mit Ablauf des 31.10.2005 endete und ich unbefristet mit Wirksamkeit vom 1.11.2005 mit der Funktion des Teamleiters/STS, betraut wurde.

...

Nach meiner Abberufung als Koordinator/STS war ich nach wie vor sowohl intern als auch extern Ansprechpartner für alle den Bereich/STS betreffenden Angelegenheiten. Bis heute blieb die Arbeitsstelle eines Koordinators/STS beim ZA K unbesetzt.

Am 21.2.2006 stellte ich den Antrag ...

Mit Bescheid des ZA K vom 16.10.2006, ..., wurde

festgestellt, dass ...

 

Der Bescheid ist aus nachstehenden Gründen mit Rechtswidrigkeit

behaftet:

Der Zeitraum, für den mir eine ruhegenussfähige Verwendungs- und Ergänzungszulage zuerkannt wurde, wurde unrichtig ermittelt.

Begründung

Ich habe auf Grund des Schreibens des ZA K vom 8.11.2005, ..., welches ich am 22.11.2005 übernommen habe, Kenntnis erlangt, dass meine vorläufige Betrauung mit der Funktion Koordinator/STS mit Ablauf des 31.10.2005 endete. Somit habe ich diese Tätigkeit nicht bis 31.10. sondern zumindest bis 22.11.2005 ausgeübt.

Gemäß § 6 Abs. 3 GehG werden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der mit Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

Somit müsste mir zumindest zusätzlich noch für November 2005 eine ruhegenussfähige Verwendungs- und Ergänzungszulage zuerkannt werden.

Antrag

Im Rechtsmittelverfahren den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass mir zumindest zusätzlich bis 30. November 2005, somit von 1. Feber bis 30. November 2005 eine ruhegenussfähige Verwendungs- und Ergänzungszulage zuerkannt wird.

Bemerkung

Unabhängig von einem Antrag wäre es meiner Ansicht nach Aufgabe der Dienstbehörde im Rahmen ihrer Obsorge- und Fürsorgepflicht festzustellen, ob ich ab Februar 2004 auch außerhalb des Zeitraumes 1. Feber bis 22. November 2005 höherwertig verwendet wurde und mir in diesem Zusammenhang eine Zulage zusteht.

Hochachtungsvoll!"

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung vom 9. November 2006 statt und änderte den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass der im Spruch genannte Zeitraum "1. Feber bis 31. Oktober 2005" durch den Zeitraum "1. Feber 2005 bis 30. November 2005" und die Wortfolge "um den das Gehalt des Beamten" durch die Wortfolge "um den Ihr Gehalt" sowie die Wortfolge "in der Höhe des Unterschiedes Ihrer Funktionszulage zu der jeweiligen höheren Funktionszulage" durch die Wortfolge "in der Höhe des Unterschiedes zwischen Ihrer Funktionszulage (Funktionszulage der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8, Funktionsstufe 3) und der Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 3" ersetzt werde. Begründend erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der §§ 34 Abs. 1 und 3, § 36b Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 3 GehG, im gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum der vorübergehenden Betrauung mit der Funktion des Koordinators Strafsachen im Zollamt K eine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG und eine Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG zustehe. Strittig sei vielmehr, ob die vorübergehende Betrauung mit der genannten Funktion bereits mit 31. Oktober 2005 oder erst mit 22. November 2005 geendet habe und dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zulagen daher auch noch für den Monat November 2005 gebührten.

Der Beschwerdeführer wende in seiner Berufung ein, er hätte erst anlässlich der Übernahme der Amtsverfügung des Zollamtes K vom 8. November 2005 - diese Übernahme wäre am 22. November 2005 erfolgt - davon Kenntnis erlangt, dass eine vorläufige Betrauung mit der Funktion des Koordinators Strafsachen mit Ablauf des 31. Oktober 2005 beendet worden wäre. Die vorübergehende Funktionsbetrauung hätte daher nicht bis 31. Oktober 2005, sondern jedenfalls bis 22. November 2005 gedauert und ständen ihm die gegenständlichen Zulagen folglich noch für den Monat November 2005 zu.

Diesem Vorbringen komme Berechtigung zu.

Eine Einsichtnahme in den Personalakt habe ergeben, dass ihm die genannte Amtsverfügung am 22. November 2005 zugestellt worden sei. Wie die Dienstbehörde erster Instanz auf Anfrage mitgeteilt habe, habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Koordinators Strafsachen bis 22. November 2005 ausgeübt. Laut den Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz sei erst nach dem 31. Oktober 2005 die Entscheidung getroffen worden, dass die vorübergehende Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion des Koordinators Strafsachen beendet werde. Diese Beendigung sei mit Amtsverfügung vom 8. November 2005 rückwirkend mit 31. Oktober 2005 vorgenommen worden.

Bei der mit Amtsverfügung des Zollamtes K vom 8. November 2005 vorgenommenen Beendigung der vorübergehenden Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion des Koordinators Strafsachen handle es sich um eine Willenserklärung des Dienstgebers. Diese Willenserklärung vermöge erst dann rechtliche Wirkungen zu entfalten, wenn sie dem Erklärungsempfänger "zugekommen" sei (empfangsbedürftige Willenserklärung). Ausgehend vom vorliegenden Ermittlungsergebnis sehe es die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Koordinators Strafsachen im Zollamt K bis 22. November 2005 wahrgenommen habe und von der Beendigung der vorübergehenden Betrauung mit dieser Funktion erst an diesem Tag Kenntnis erlangt habe. Es sei somit seiner Auffassung beizupflichten, dass die vorübergehende Betrauung nicht bis 31. Oktober 2005, sondern bis 22. November 2005 gewährt habe und ihm unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 GehG die in Rede stehenden Zulagen bis einschließlich November 2005 gebührten. Es sei daher der im Spruch des Erstbescheides angeführte Zeitraum entsprechend abzuändern gewesen. Abgesehen vom Zeitraum seien die Ausführungen im erstinstanzlichen Spruch auch entsprechend zu konkretisieren bzw. zu präzisieren gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach § 34 GehG, und auf Ergänzungszulage nach § 36b GehG ..., weiters über das Ausmaß der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde iSd §§ 64 ff AVG verletzt".

Dem Beschwerdeführer sei - so die Beschwerdeausführungen einleitend - bewusst, dass er seine "Berufung problematisch gestaltet habe". In Beziehung auf die mit der Überschrift "Bemerkung" versehene abschließende Passage sei ihm nunmehr das Bedenken gekommen, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid eine abschlägige Entscheidung insbesondere auch bezüglich des Zeitraumes nach November 2005 inkludiere, was der Grund für die nunmehrige Anfechtung sei, die sich auch darauf beschränke. Für eine solche Interpretation spreche, dass die belangte Behörde in Kenntnis des Berufungsvorbringens betreffend die zusätzlichen faktischen höherwertigen Verwendungszeiten die positive Entscheidung auf die Zeit bis November 2005 begrenzt und auch nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass hinsichtlich der weiteren Zeiten in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden wäre. Gehe man von dieser Interpretation aus, sei die Rechtswidrigkeit eindeutig gegeben. In Relation dazu stelle es sich als Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, dass die belangte Behörde zu seinem Vorbringen keinerlei Erhebungen gepflogen habe, und es sei ein Mangel der Bescheidbegründung, dass sie auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen sei.

Eine inhaltlich Rechtswidrigkeit sieht er zusammengefasst darin, er habe in seinem Berufungsantrag keine strikt begrenzte Antragstellung erhoben und auch seine Anfechtungserklärungen in keiner Weise eingeschränkt. Es unterliege keinem Zweifel, dass auch die Zeit nach November 2005 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei zwar die positive Entscheidung für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2005 zum Ausdruck gebracht worden, das Schwergewicht der Begründung habe jedoch darin bestanden, dass ein Anspruch über Oktober 2005 hinaus nicht bestehe und daher davon ausgegangen werden müsse, dass dieser Zeitraum nicht nur Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern auch des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei. Es stelle sich als gesetzwidrig dar, dass sich die belangte Behörde nur mit dem Monat November 2005 befasst habe. Es bedürfe keiner besonderen Erörterung, dass die gegenständlichen Zulagenansprüche auch bei bloßer faktischer Verwendung und ohne irgendeinen formalen Akt gegeben seien, knüpfe doch § 34 Abs. 1 GehG ausdrücklich daran an, auf welchem Arbeitsplatz der Beamte "verwendet" werde und nicht daran, auf welchem Arbeitsplatz er ernannt sei oder mit welcher Funktion er betraut sei. § 36b leg. cit. andererseits ergänze diese Regelung für vorübergehende "Verwendungen" und beruhe damit ebenfalls auf dem soeben erörterten Prinzip. Soweit die belangte Behörde all das nicht richtig erkannt habe, liege darin auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass für den Fall einer dauernden Verwendung mit Beendigung zu irgendeinem Zeitpunkt außerdem der Ergänzungszulagenanspruch nach § 36 GehG bestünde - wie bereits ausgeführt, sei es aber zu einer effektiven Beendigung der höherwertigen Verwendung bisher nicht gekommen.

Der Beschwerdeführer war mit Weisung des Vorstandes des Zollamtes K vom 24. Februar 2005 "vorläufig" mit der Funktion "Koordinator/STS" betraut worden. Unbestritten ist, dass dieser Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, bewertet war.

Auch der Beschwerdeführer zieht die Wirksamkeit der mit Amtsverfügung vom 8. November 2005 erfolgten Beendigung der vorläufigen Betrauung mit Wirksamkeit vom 22. November 2005 nicht in Zweifel.

In seiner Eingabe vom 21. Februar 2006 hatte der Beschwerdeführer sein Begehren auf Verwendungs- und Ergänzungszulage auf Grund der vorläufigen Betrauung mit der Funktion Koordinator/STS erhoben. Ein Vorbringen dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Zulagenansprüche unabhängig davon aus einer höherwertigen Verwendung zustünden, enthielt dieser Antrag nicht.

Mit dem Erstbescheid stellte die Dienstbehörde erster Instanz die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 und einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage nach § 36b GehG für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2005 fest, womit sie implizit die Gebührlichkeit solcher Zulagenansprüche für vor- oder nachgelagerte Zeiten verneinte (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 58 zu § 59 AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung vor, dass ihm mit Schreiben vom 8. November 2005, am 22. d.M. erhalten, mitgeteilt worden sei, dass seine vorläufige Betrauung mit der Funktion "Koordinator/STS" geendet habe. Im Weiteren brachte er vor, nach seiner Abberufung als "Koordinator/STS" sei er nach wie vor sowohl intern als auch extern Ansprechpartner für alle den "Bereich/STS" betreffenden Angelegenheiten gewesen. Bis heute sei die Arbeitsstelle eines "Koordinators/STS" beim Zollamt K unbesetzt geblieben.

Auch wenn das weitere Vorbringen der Berufung, "zumindest" bis 22. November 2005 die Funktion "Koordinator/STS" ausgeübt zu haben, und das abschließende Bemerken, unabhängig von einem Antrag wäre es Aufgabe der Dienstbehörde im Rahmen deren Obsorge- und Fürsorgepflicht, festzustellen, ob der Beschwerdeführer ab Februar 2004 auch außerhalb des Zeitraumes 1. Februar bis 22. November 2005 höherwertig verwendet worden sei und ihm in diesem Zusammenhang eine Zulage zustehe, insgesamt dahingehend zu verstehen war, dass der Beschwerdeführer eine Abänderung des Erstbescheides begehrte, dass ihm auch über den Monat November 2005 hinausgehend die in Rede stehenden Zulagen zuerkannt würden, so bleibt doch die Beschwerde die Darlegung der für die erfolgreiche Geltendmachung eines Verfahrensmangels - im vorliegenden Fall die Verkennung des Anfechtungsumfanges durch die belangte Behörde - notwendigen Relevanz schuldig. Trotz der auch von der Beschwerde nicht bestrittenen formellen Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion "Koordinator/STS" durch den Vorstand des Zollamtes K steht auf Grund der wiedergegebenen Behauptungen im Verwaltungsverfahren lediglich im Raum, dass der Beschwerdeführer nach dieser Abberufung intern wie auch extern Ansprechpartner für alle diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten gewesen sei. Auch die Beschwerde bringt zur Frage einer möglichen höherwertigen Verwendung über den Monat November 2005 hinausgehend keinerlei konkretes Substrat vor. Die dort geäußerte Auffassung, dass auch eine "bloß faktisch höherwertige" Verwendung (ohne nominelle "Betrauung") bestanden habe, legt die Relevanz der Verkennung des Anfechtungsumfanges nicht dar, weil gerade in Ansehung der unbestritten erfolgten ausdrücklichen Abberufung von der Funktion "Koordinator/STS" es einer zumindest konkludenten Betrauung des Beschwerdeführers mit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in einer dem Dienstgeber zurechenbaren Weise, sohin durch einen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, bedurft hätte, um allenfalls einen Anspruch aus einer solcherart höherwertigen Verwendung zu begründen (zur Frage der notwendigen Zurechenbarkeit einer Betrauung mit Aufgaben vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335, vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, sowie vom 15. November 2006, Zl. 2004/12/0191).

Derartiges wurde aber weder im Verwaltungsverfahren behauptet noch in der Beschwerde aufgezeigt, weshalb es der relevierten Rechtswidrigkeit an Relevanz mangelt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120172.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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