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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der G Errichtungs- und Betriebsges.m.b.H. in S, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 13. Oktober 2006, Zl. US 8B/2006/14-10, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Landesumweltanwaltschaft Salzburg in 5020 Salzburg, Memberger Straße 42; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der G Errichtungs- und Betriebsges.m.b.H. in S, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 13. Oktober 2006, Zl. US 8B/2006/14-10, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Landesumweltanwaltschaft Salzburg in 5020 Salzburg, Memberger Straße 42; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Salzburg erteilte mit Bescheid vom 11. Februar 1999 dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 124/4, 1037/1, 243, 287, 242, 245 und 244/2, KG A., unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die forstrechtliche Bewilligung zur unbefristeten Rodung von insgesamt
139.251 m2 Wald. Die ersten vier vorgeschriebenen Nebenbestimmungen lauteten wie folgt:
"1. Die Rodungsbewilligung ist an die Verwendung der Rodefläche für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Golfanlage gebunden, sodass eine anderwärtige Verwendung unzulässig ist.
2. Die technische Rodung darf erst begonnen werden, wenn sämtliche für die Realisierung des Projektes notwendigen behördlichen Bewilligungen vorliegen.
3. Die Rodung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beginnen, andernfalls die Rodungsbewilligung erlischt.
4. Vor Beginn der Schlägerungen an der Rodungsfläche ist durch ein Forstorgan der Behörde (Bezirksförster) die Rodungsgrenze an einer Anzahl von charakteristischen Randbäumen mit dem Waldhammer dauerhaft zu kennzeichnen."
In diesem Bescheid wird insbesondere ausgeführt, dass am 25. Mai 1998 wegen der Errichtung der gegenständlichen Golfanlage ein Bürgerbeteiligungsverfahren stattgefunden habe. Als Ergebnis der öffentlichen Erörterung im Sinne des § 37 UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G) sei zusammenfassend festgestellt worden, dass keinerlei Einwendungen oder Bedenken weder schriftlicher noch mündlicher Natur vorgelegen seien. In diesem Bescheid wird insbesondere ausgeführt, dass am 25. Mai 1998 wegen der Errichtung der gegenständlichen Golfanlage ein Bürgerbeteiligungsverfahren stattgefunden habe. Als Ergebnis der öffentlichen Erörterung im Sinne des Paragraph 37, UmweltverträglichkeitsprüfungsG (UVP-G) sei zusammenfassend festgestellt worden, dass keinerlei Einwendungen oder Bedenken weder schriftlicher noch mündlicher Natur vorgelegen seien.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Dezember 1998 sei die von der Gemeindevertretung der Gemeinde A am 10. November 1998 beschlossene Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich "Golfplatz", KG A., nämlich die Umwidmung von ca. 70 ha Grünland/ländliche Gebiete in Grünland/Gebiete für Sportanlagen - Golfplatz, aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Nach den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen Dipl. Ing. W.L. sei das Golfprojekt im Herbst 1997 durch die Arbeitsgruppe Golfanlagen des Amtes der Salzburger Landesregierung vorgeprüft und der Regierung zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Mit Regierungsbeschluss sei das Projekt unter der Bedingung der Einhaltung der im Protokoll der Arbeitsgruppe geforderten Maßnahmen und Empfehlungen durch die Salzburger Landesregierung als sinnvolle und realisierbare Maßnahme eingestuft worden. Neben dem Beschluss der Landesregierung sei das Golfplatzprojekt auch noch im räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde A. vorgesehen. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergebe sich, dass die beantragte Rodungsfläche vorrangig Wohlfahrtsfunktion und darüber hinaus eine erhöhte Erholungsfunktion aufweise. Die Waldflächen im Ballungsraum zwischen S und H übten einen positiven Einfluss auf das Lokalklima aus und seien aus lufthygienischer Sicht von besonderer Bedeutung. Die Wälder südlich der Stadt S bewirkten eine Filterung und Sedimentation der mit Luftschadstoffen angereicherten Luftmassen und trügen so erheblich zur Verbesserung der Luftqualität insbesondere in den Wintermonaten bei. Die betroffenen Waldflächen wiesen auch eine überdurchschnittliche Erholungsfunktion auf. Da die Golfbahnen eng mit den umliegenden Waldlfächen verzahnt seien, werde die Erholungsfunktion durch die Rodung nur in einer geringen Weise vermindert.
Öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG seien u. a. im Sport begründet. Die beantragte Rodung diene dem Betrieb einer Golfanlage. Die Stellungnahme der Raumordnungsabteilung zeige, dass sich die Anzahl der Golfspieler in den letzten Jahren stark erhöht habe und dass anzunehmen sei, mittelfristig werde sich die Anzahl der Golfspieler verdoppeln und langfristig sogar verfünffachen. Es sei daher ein hohes öffentliches Interesse an der Errichtung von Golfanlagen gegeben. Das gegenständliche Golfprojekt sei sowohl im raumordnerischen Interesse der Gemeinde A als auch des Landes Salzburg. Es liege somit ein im Sport und in der Tourismusentwicklung gelegenes hohes öffentliches Interesse an der Rodung vor. Dieses sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung zu überwiegen. Mit der Auferlegung der Pflicht zur Ersatzaufforstung werde der Rodungswerber gezwungen, dafür zu sorgen, dass die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die nähere Umgebung der Rodungsflächen wieder hergestellt würden. Durch die festgesetzten Bedingungen und Auflagen, die vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden seien, werde gewährleistet, dass die Walderhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt werde. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG seien u. a. im Sport begründet. Die beantragte Rodung diene dem Betrieb einer Golfanlage. Die Stellungnahme der Raumordnungsabteilung zeige, dass sich die Anzahl der Golfspieler in den letzten Jahren stark erhöht habe und dass anzunehmen sei, mittelfristig werde sich die Anzahl der Golfspieler verdoppeln und langfristig sogar verfünffachen. Es sei daher ein hohes öffentliches Interesse an der Errichtung von Golfanlagen gegeben. Das gegenständliche Golfprojekt sei sowohl im raumordnerischen Interesse der Gemeinde A als auch des Landes Salzburg. Es liege somit ein im Sport und in der Tourismusentwicklung gelegenes hohes öffentliches Interesse an der Rodung vor. Dieses sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung zu überwiegen. Mit der Auferlegung der Pflicht zur Ersatzaufforstung werde der Rodungswerber gezwungen, dafür zu sorgen, dass die durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes für die nähere Umgebung der Rodungsflächen wieder hergestellt würden. Durch die festgesetzten Bedingungen und Auflagen, die vom forstfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagen worden seien, werde gewährleistet, dass die Walderhaltung nicht über das bewilligte Ausmaß hinaus beeinträchtigt werde.
Nach den Ausführungen in dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 ForstG vom 7. November 2005 wurden 1999 in den Monaten April bis Juni die Bäume (ausgenommen einzelne Laubbäume) in einem Teilbereich des von der Rodungsbewilligung erfassten Areals (genau 7 ha auf dem Grundstück Nr. 124/4, KG A.) gefällt und die verbliebenen Wurzelstöcke mittels einer Stockfräse abgefräst. Nach den Ausführungen in dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, ForstG vom 7. November 2005 wurden 1999 in den Monaten April bis Juni die Bäume (ausgenommen einzelne Laubbäume) in einem Teilbereich des von der Rodungsbewilligung erfassten Areals (genau 7 ha auf dem Grundstück Nr. 124/4, KG A.) gefällt und die verbliebenen Wurzelstöcke mittels einer Stockfräse abgefräst.
Weitere Maßnahmen zur Umsetzung des ursprünglich geplanten Golfplatzprojektes wurden nicht gesetzt. Ebenso wenig wurden weitere materiengesetzliche Genehmigungen, die zur Verwirklichung des Golfplatzprojektes erforderlich gewesen wären, beantragt oder erlangt.
Der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stellte mit dem bereits erwähnten Anbringen vom 7. November 2005 bei der Bezirkshauptmannschaft S den Antrag, diese möge
"als zuständige Behörde gem. § 5 Forstgesetz 1975 feststellen, dass "als zuständige Behörde gem. Paragraph 5, Forstgesetz 1975 feststellen, dass
a) der Rodungsbescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 11.2.1999, Zl. ..., nicht erloschen und damit rechtsgültig ist,
b) hinsichtlich der bereits im Jahr 1999 gerodeten ca. 7 ha auf Grundstück 124/4, KG A... keine Neubewaldung gemäß § 4 Forstgesetz 1975 eingetreten ist und somit b) hinsichtlich der bereits im Jahr 1999 gerodeten ca. 7 ha auf Grundstück 124/4, KG A... keine Neubewaldung gemäß Paragraph 4, Forstgesetz 1975 eingetreten ist und somit
c) die im Spruch des Bescheids vom 11.2.1999 genannte Gesamtfläche von insgesamt 139.251 m2 Nichtwald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist."
Am 30. November 2005 fand, wie dem vorliegenden Protokoll zu entnehmen ist, eine informelle Besprechung unter Teilnahme von Vertretern der Beschwerdeführerin, der beteiligten Behörden sowie verschiedener Landesdienststellen statt. Dabei wurde seitens der Vertreter der UVP-Behörde angeregt, einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzubringen. Am 30. November 2005 fand, wie dem vorliegenden Protokoll zu entnehmen ist, eine informelle Besprechung unter Teilnahme von Vertretern der Beschwerdeführerin, der beteiligten Behörden sowie verschiedener Landesdienststellen statt. Dabei wurde seitens der Vertreter der UVP-Behörde angeregt, einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einzubringen.
Die Bezirkshauptmannschaft S stellte mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 gemäß § 5 Abs. 2 ForstG fest, dass es sich bei den Teilflächen der in der nachstehenden Tabelle angeführten Grundparzellen unter Verweis auf den einen Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1999 darstellenden Lageplan I nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. In der folgenden Tabelle sind jene Grundstücke und das Ausmaß der darauf jeweils vorgesehenen Rodeflächen, wie in der erteilten Rodungsbewilligung, angeführt. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Rodungsgrenzen am 24. März 1999 vom Bezirksförster mit dem amtlichen Waldhammer markiert worden seien. Im April, Mai und Juni 1999 seien ca. 7 ha Wald auf der Parzelle Nr. 124/4, KG A., geschlägert worden. Weiters seien die verbliebenen Baumstöcke zur Vorbereitung der Errichtung eines Golfplatzgeländes mittels Stockfräse ebenerdig abgefräst worden. Die Bezirkshauptmannschaft S stellte mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG fest, dass es sich bei den Teilflächen der in der nachstehenden Tabelle angeführten Grundparzellen unter Verweis auf den einen Bestandteil des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1999 darstellenden Lageplan römisch eins nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. In der folgenden Tabelle sind jene Grundstücke und das Ausmaß der darauf jeweils vorgesehenen Rodeflächen, wie in der erteilten Rodungsbewilligung, angeführt. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Rodungsgrenzen am 24. März 1999 vom Bezirksförster mit dem amtlichen Waldhammer markiert worden seien. Im April, Mai und Juni 1999 seien ca. 7 ha Wald auf der Parzelle Nr. 124/4, KG A., geschlägert worden. Weiters seien die verbliebenen Baumstöcke zur Vorbereitung der Errichtung eines Golfplatzgeländes mittels Stockfräse ebenerdig abgefräst worden.
Seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass diese Maßnahme auf Waldflächen weit über die übliche forstwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehe und daher davon auszugehen sei, dass dies den Beginn der technischen Rodung darstelle. Es sei demnach vor Erlöschen der Rodungsbewilligung (3 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides) mit der technischen Rodung begonnen worden. Es müsse aus rechtlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die Rodungsbewilligung konsumiert worden sei, sodass die Grundfläche bis zum allfälligen Eintritt der Neubewaldung die Waldeigenschaft verloren habe. Da ein entsprechender Überschirmungsgrad noch nicht eingetreten sei, sei der Tatbestand der Neubewaldung nicht erfüllt. Die Behörde komme daher zum Ergebnis, dass die Rodungsbewilligung vom 11. Februar 1999 aufrecht und inzwischen keine Neubewaldung erfolgt sei, sodass es sich bei den in Rede stehenden Grundflächen nicht um Wald im Sinn des Forstgesetzes handle.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin stellte mit dem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 (im Akt liegt nur eine Kopie, weil - was einem Aktenvermerk zu entnehmen ist - das Original verloren gegangen sei) den Antrag, "die Salzburger Landesregierung als zuständige Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 3a iVm Anhang 1 Z 17 und 46 UVP-G 2000 bescheidförmig feststellen, dass für das Vorhaben 'Golfclub S-Park A...' keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen" sei. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie die Errichtung einer 18-Loch-Golfanlage im Bereich der gewidmeten Fläche für Sportanlagen südlich der A-Straße in der Gemeinde A beabsichtige. Das Projekt beinhalte neben den genannten 18 Spielbahnen einen "Practice Ground" sowie ein Klubhaus samt Zufahrtsmöglichkeit und Autoabstellflächen. Ein erster Überblick über die beabsichtigte Projektskonfiguration könne dem beiliegenden Lageplan des Zivilgeometers Dipl. Ing. G.F. vom 13. Jänner 2006 entnommen werden. Als Eckdaten wurden festgehalten, dass der Golfplatz eine Fläche von ca. 75 ha beanspruche, weiters zwei Parkplätze mit insgesamt ca. 160 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgesehen seien und eine Erweiterung der bewilligten Rodeflächen um ca. 1,81 ha erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin stellte mit dem Schriftsatz vom 1. Februar 2006 (im Akt liegt nur eine Kopie, weil - was einem Aktenvermerk zu entnehmen ist - das Original verloren gegangen sei) den Antrag, "die Salzburger Landesregierung als zuständige Behörde möge gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 17 und 46 UVP-G 2000 bescheidförmig feststellen, dass für das Vorhaben 'Golfclub S-Park A...' keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen" sei. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie die Errichtung einer 18-Loch-Golfanlage im Bereich der gewidmeten Fläche für Sportanlagen südlich der A-Straße in der Gemeinde A beabsichtige. Das Projekt beinhalte neben den genannten 18 Spielbahnen einen "Practice Ground" sowie ein Klubhaus samt Zufahrtsmöglichkeit und Autoabstellflächen. Ein erster Überblick über die beabsichtigte Projektskonfiguration könne dem beiliegenden Lageplan des Zivilgeometers Dipl. Ing. G.F. vom 13. Jänner 2006 entnommen werden. Als Eckdaten wurden festgehalten, dass der Golfplatz eine Fläche von ca. 75 ha beanspruche, weiters zwei Parkplätze mit insgesamt ca. 160 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgesehen seien und eine Erweiterung der bewilligten Rodeflächen um ca. 1,81 ha erforderlich sei.
Es sei schon einmal versucht worden, auf dem verfahrensgegenständlichen Projektgebiet ein Golfplatzprojekt umzusetzen. Das nunmehrige Projekt baue auf der damals erteilten Rodungsbewilligung und den dazu durchgeführten Vorarbeiten auf. Das damalige Projekt habe sich hinsichtlich der meisten Projektsparameter noch im Planungsstadium befunden. Lediglich im Hinblick auf die erforderlichen Rodungen sei eine entsprechende forstrechtliche Einreichung vorgenommen worden. Im Rahmen dieses forstrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt worden. In weiterer Folge seien keine weiteren Genehmigungsverfahren zur Bewilligung der beabsichtigten Golfanlage durchgeführt worden. Es seien auch keine über die Erfordernisse eines forstrechtlichen Rodungsverfahrens hinausgehenden konkreteren Planungen für das damalige Golfplatzprojekt vorgelegen. Aus den der Beschwerdeführerin vorliegenden Unterlagen könne lediglich abgeleitet werden, dass verschiedene Fragen, die z.B. die Situierung des Klubhauses, die Lage der Zufahrtsstraße, deren Anbindung an die A-Straße oder die Anzahl der beabsichtigten Stellplätze, erst zwischen den Beteiligten im Rahmen eines umfassenden informellen Vorverfahrens erörtert worden seien. Detaillierte Projektsunterlagen, die in weiterer Folge einer behördlichen Einreichung zu Grunde gelegen wären und damit das damalige Projekt über die forstrechtliche Einreichung hinaus näher konkretisieren könnten, seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 habe die Bezirkshauptmannschaft S festgestellt, dass es sich bei der mit Bescheid vom 11. Februar 1999 bewilligten Rodefläche im Ausmaß von
139.251 m2 nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ansicht, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, zusammengefasst wie folgt:
Der Tatbestand der Erweiterung einer bewilligten Rodung (Z. 46 des Anhanges A UVP-G 2000) sei im Hinblick auf das Nichterreichen der Mengenschwelle nicht erfüllt. Der Rodungsbescheid vom 11. Februar 1999 sei weiterhin aufrecht. Die Feststellung, dass es sich bei den bewilligten Rodeflächen nicht um Wald handle, sei rechtskräftig. Für die UVP-Behörde wäre hiemit auch über die untrennbar damit verbundene Voraussetzung des aufrechten Rodungsbescheides rechtsverbindlich abgesprochen worden. Dies müsste im Sinne des sogenannten Torpedierungsverbotes berücksichtigt werden. Der Tatbestand der Erweiterung einer bewilligten Rodung (Ziffer 46, des Anhanges A UVP-G 2000) sei im Hinblick auf das Nichterreichen der Mengenschwelle nicht erfüllt. Der Rodungsbescheid vom 11. Februar 1999 sei weiterhin aufrecht. Die Feststellung, dass es sich bei den bewilligten Rodeflächen nicht um Wald handle, sei rechtskräftig. Für die UVP-Behörde wäre hiemit auch über die untrennbar damit verbundene Voraussetzung des aufrechten Rodungsbescheides rechtsverbindlich abgesprochen worden. Dies müsste im Sinne des sogenannten Torpedierungsverbotes berücksichtigt werden.
Mit dem nunmehrigen Vorhaben sei eine Erweiterung der Rodung um lediglich 1,81 ha verbunden, wobei ein Abtausch von zusätzlich herangezogenen und nicht mehr benötigten Teilflächen zulässig sei und dies das ursprüngliche Vorhaben wesensmäßig unverändert lasse. Die Projektidentität sei gegeben, da sich an Art, Zweck, Standort sowie Größe und Umfang des Vorhabens nichts Wesentliches ändere.
Betreffend die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000 in Bezug auf den Tatbestand der Z. 17 werde auf die Entscheidung der belangten Behörde im Fall "Ansfelden" (vom 23. Mai 2001, Zl. US5A/2001/3-14) verwiesen. Die Erwägungen der belangten Behörde zu § 46 Abs. 9 UVP-G seien auch im vorliegenden Fall zutreffend. Entweder es komme die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G zur Anwendung oder es sei nach der Judikatur im Fall "Ansfelden" nicht einmal die Anwendung der Übergangsbestimmung erforderlich, da sich die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes bereits aus allgemeinen Gesichtspunkten der Rechtskraft ergäbe. Für die Anwendung der Übergangsbestimmung genüge auch die Antragstellung nach einem Materiengesetz. Es sei nicht erforderlich, andere Projektsbestandteile (die für die Beurteilung nach diesem Materiengesetz nicht erforderlich seien) zu definieren bzw. zu konkretisieren. Betreffend die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 in Bezug auf den Tatbestand der Ziffer 17, werde auf die Entscheidung der belangten Behörde im Fall "Ansfelden" (vom 23. Mai 2001, Zl. US5A/2001/3-14) verwiesen. Die Erwägungen der belangten Behörde zu Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G seien auch im vorliegenden Fall zutreffend. Entweder es komme die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G zur Anwendung oder es sei nach der Judikatur im Fall "Ansfelden" nicht einmal die Anwendung der Übergangsbestimmung erforderlich, da sich die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes bereits aus allgemeinen Gesichtspunkten der Rechtskraft ergäbe. Für die Anwendung der Übergangsbestimmung genüge auch die Antragstellung nach einem Materiengesetz. Es sei nicht erforderlich, andere Projektsbestandteile (die für die Beurteilung nach diesem Materiengesetz nicht erforderlich seien) zu definieren bzw. zu konkretisieren.
Dazu holte die erstinstanzliche Behörde Stellungnahmen verschiedener Amtssachverständiger und der Landesumweltanwaltschaft ein.
Die Salzburger Landesregierung stellte mit Bescheid vom 14. Juni 2006 fest, dass für das "Änderungsvorhaben 18-Loch-Golfanlage S-Park A... durch Erweiterung der Rodungsflächen um max. 1,81 ha und durch Errichtung von 2 Parkplätzen mit insgesamt 160 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unter Beibehaltung der Gesamtflächeninanspruchnahme von 70 ha keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000" durchzuführen sei (Spruchpunkt 1.).
Sie stützte ihre Entscheidung auf § 3 Abs. 7 i.V.m. § 3a i. V.m. Anhang 1 Z. 17 und Z. 46 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2005. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, entscheidend dafür, ob das gegenständliche Golfplatzvorhaben im Hinblick auf eine etwaige UVP-Pflicht als Neuvorhaben oder als Änderungsvorhaben zu beurteilen sei, sei die Frage, ob die 1999 erteilte Rodungsbewilligung für einen Golfplatz noch aufrecht oder bereits erloschen sei. Wäre die Rodungsbewilligung bereits erloschen, so wäre das Golfplatzvorhaben als Neuvorhaben zu beurteilen und auf Grund des Erreichens der Mengenschwellen für Golfplätze der Z. 17 Anhang 1 UVP-G 2000 eindeutig einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Sei die Rodungsbewilligung dagegen noch aufrecht, so sei das Golfplatzvorhaben als Änderungsvorhaben anzusehen und die Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht wäre anhand der Änderungstatbestände des UVP-G 2000 zu beurteilen. In Bezug auf die Frage, ob die Rodungsbewilligung im Lichte der Nebenbestimmungen 2 und 3 noch aufrecht sei, vertrete die Behörde die Ansicht, dass sie nach wie vor schwebend wirksam sei. Die forstfachliche Beurteilung habe nämlich ergeben, dass mit der Rodung innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des zu beurteilenden Bescheides begonnen worden sei und die auflösende Nebenbestimmung 3 des Rodungsbewilligungsbescheides daher nicht eingetreten sei. Im Folgenden seien daher für die Beurteilung einer allfälligen UVP-Pflicht die Änderungstatbestände des UVP-G 2000 maßgeblich. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z. 4 sei auf das gegenständliche Golfplatzvorhaben nicht anzuwenden, da eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliege. Sie stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 3, Absatz 7, i.V.m. Paragraph 3 a, i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer 17 und Ziffer 46, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, entscheidend dafür, ob das gegenständliche Golfplatzvorhaben im Hinblick auf eine etwaige UVP-Pflicht als Neuvorhaben oder als Änderungsvorhaben zu beurteilen sei, sei die Frage, ob die 1999 erteilte Rodungsbewilligung für einen Golfplatz noch aufrecht oder bereits erloschen sei. Wäre die Rodungsbewilligung bereits erloschen, so wäre das Golfplatzvorhaben als Neuvorhaben zu beurteilen und auf Grund des Erreichens der Mengenschwellen für Golfplätze der Ziffer 17, Anhang 1 UVP-G 2000 eindeutig einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Sei die Rodungsbewilligung dagegen noch aufrecht, so sei das Golfplatzvorhaben als Änderungsvorhaben anzusehen und die Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht wäre anhand der Änderungstatbestände des UVP-G 2000 zu beurteilen. In Bezug auf die Frage, ob die Rodungsbewilligung im Lichte der Nebenbestimmungen 2 und 3 noch aufrecht sei, vertrete die Behörde die Ansicht, dass sie nach wie vor schwebend wirksam sei. Die forstfachliche Beurteilung habe nämlich ergeben, dass mit der Rodung innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des zu beurteilenden Bescheides begonnen worden sei und die auflösende Nebenbestimmung 3 des Rodungsbewilligungsbescheides daher nicht eingetreten sei. Im Folgenden seien daher für die Beurteilung einer allfälligen UVP-Pflicht die Änderungstatbestände des UVP-G 2000 maßgeblich. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, sei auf das gegenständliche Golfplatzvorhaben nicht anzuwenden, da eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliege.
Für eine Erweiterung einer Rodung sei gemäß Anhang 1 Z. 46 lit. f i.V.m. § 3a Z. 2 UVP-G 2000 u.a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha betrage. Von der Beschwerdeführerin seien Erweiterungen von Rodungen um höchstens 1,81 ha beantragt. Die durchgeführte "Verlagerung" der Rodungsflächen sei laut der Judikatur der belangten Behörde zulässig (es wird auf die Entscheidung der belangten Behörde mit der Zl. US 2B/2005/23-7, hingewiesen). Schon diese erste Schwelle für eine UVP-Pflicht einer Änderung einer Rodung werde nicht erreicht und dieser Tatbestand löse somit keine UVP-Pflicht aus. Für eine Erweiterung einer Rodung sei gemäß Anhang 1 Ziffer 46, Litera f, i.V.m. Paragraph 3 a, Ziffer 2, UVP-G 2000 u.a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha betrage. Von der Beschwerdeführerin seien Erweiterungen von Rodungen um höchstens 1,81 ha beantragt. Die durchgeführte "Verlagerung" der Rodungsflächen sei laut der Judikatur der belangten Behörde zulässig (es wird auf die Entscheidung der belangten Behörde mit der Zl. US 2B/2005/23-7, hingewiesen). Schon diese erste Schwelle für eine UVP-Pflicht einer Änderung einer Rodung werde nicht erreicht und dieser Tatbestand löse somit keine UVP-Pflicht aus.
Auch der Änderungstatbestand für Golfplätze gemäß Anhang 1 Z. 17 lit. b UVP-G 2000 liege nicht vor, da die Flächeninanspruchnahme des geplanten Golfplatzes im Jahre 1998 auf 70 ha begrenzt gewesen sei, hinsichtlich der Stellplätze seien keine Konkretisierungen oder Begrenzungen vorgelegen. Die Flächeninanspruchnahme für den neuen Golfplatz sei von der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 2006 auf 70 ha eingeschränkt worden. Damit werde die erste Voraussetzung für eine UVP-Pflicht einer Änderung einer bestehenden Golfanlage gemäß § 3 nicht erfüllt. Auch die Schwelle von 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge werde durch das Projekt (mit den 160 beabsichtigten Stellplätzen) nicht erreicht. Auch der Änderungstatbestand für Golfplätze gemäß Anhang 1 Ziffer 17, Litera b, UVP-G 2000 liege nicht vor, da die Flächeninanspruchnahme des geplanten Golfplatzes im Jahre 1998 auf 70 ha begrenzt gewesen sei, hinsichtlich der Stellplätze seien keine Konkretisierungen oder Begrenzungen vorgelegen. Die Flächeninanspruchnahme für den neuen Golfplatz sei von der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 2006 auf 70 ha eingeschränkt worden. Damit werde die erste Voraussetzung für eine UVP-Pflicht einer Änderung einer bestehenden Golfanlage gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt. Auch die Schwelle von 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge werde durch das Projekt (mit den 160 beabsichtigten Stellplätzen) nicht erreicht.
Es sei daher für die anhand der Eckdaten im Feststellungsantrag beschriebene 18-Loch-Golfanlage S-Park A. keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Landesumweltanwaltschaft erhob dagegen Berufung.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid Folge und änderte Punkt 1. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Es wird festgestellt, dass das Vorhaben Golfklub S-Park A... (Errichtung einer 18-Loch-Golfanlage auf einer Fläche von 70 ha in der Katastralgemeinde A...) den Tatbestand 'Golfplatz' gemäß Z. 17 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist." "Es wird festgestellt, dass das Vorhaben Golfklub S-Park A... (Errichtung einer 18-Loch-Golfanlage auf einer Fläche von 70 ha in der Katastralgemeinde A...) den Tatbestand 'Golfplatz' gemäß Ziffer 17, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist."
Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 7, § 3a, § 46 Abs. 18 Z. 4, Anhang 1 Z. 17 UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der geltenden Fassung. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 7, Paragraph 3 a,, Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4,, Anhang 1 Ziffer 17, UmweltverträglichkeitsprüfungsG 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der geltenden Fassung.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall von den im Anhang 1 angeführten Vorhabenstypen Z. 17 (Golfplätze) sowie Z. 46 (Rodungen) in Betracht kämen. Als speziellerer Tatbestand sei zunächst der Typus "Golfplätze" zu untersuchen. UVPpflichtig seien nach dieser Ziffer in Spalte 2 unter lit. a Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Der antragsgegenständliche Golfplatz weise eine geplante Fläche von 70 ha auf und überschreite die relevanten Schwellenwerte um ein Vielfaches. Das Vorhaben sei daher grundsätzlich UVP-pflichtig, und zwar bereits nach Z. 17 lit. a. Sie führte im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall von den im Anhang 1 angeführten Vorhabenstypen Ziffer 17, (Golfplätze) sowie Ziffer 46, (Rodungen) in Betracht kämen. Als speziellerer Tatbestand sei zunächst der Typus "Golfplätze" zu untersuchen. UVPpflichtig seien nach dieser Ziffer in Spalte 2 unter Litera a, Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Der antragsgegenständliche Golfplatz weise eine geplante Fläche von 70 ha auf und überschreite die relevanten Schwellenwerte um ein Vielfaches. Das Vorhaben sei daher grundsätzlich UVP-pflichtig, und zwar bereits nach Ziffer 17, Litera a,
Die erstinstanzliche Behörde habe das Vorhaben als "Änderungsvorhaben" qualifiziert und nach § 3a UVP-G 2000 beurteilt. Die Genehmigung einer Änderung setze naturgemäß voraus, dass das abzuändernde Vorhaben als solches bereits rechtskräftig genehmigt sei. Bereits genehmigte, aber noch nicht durchgeführte Vorhaben seien als bestehende Vorhaben anzusehen, die der Anwendung der Bestimmung des § 3a unterlägen (Hinweis auf die Entscheidungen der belangten Behörde vom 13. August 2004, Fall "Wels Shoppingcenter" Zl. US 5B/2004/4-17, und vom 23. Mai 2001 im Fall "Ansfelden" Zl. US 5A/2001/3-14). Ein Vorhaben könne aber nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden, wenn im Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Genehmigung nach diesem Gesetz erfolgt sei bzw. andernfalls alle materiengesetzlichen Bewilligungen vorlägen, die eine Umsetzung des Vorhabens seinem Wesen nach erlaubten. Dementsprechend sei im § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 vom "bereits genehmigten Vorhaben" und im Abs. 5 von den "innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten Kapazitäten" die Rede. Ein Vorhaben, welches mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden dürfe, sei als neues Vorhaben zu werten und insgesamt der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, sofern dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausgeschlossen werde. Die erstinstanzliche Behörde habe das Vorhaben als "Änderungsvorhaben" qualifiziert und nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 beurteilt. Die Genehmigung einer Änderung setze naturgemäß voraus, dass das abzuändernde Vorhaben als solches bereits rechtskräftig genehmigt sei. Bereits genehmigte, aber noch nicht durchgeführte Vorhaben seien als bestehende Vorhaben anzusehen, die der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3 a, unterlägen (Hinweis auf die Entscheidungen der belangten Behörde vom 13. August 2004, Fall "Wels Shoppingcenter" Zl. US 5B/2004/4-17, und vom 23. Mai 2001 im Fall "Ansfelden" Zl. US 5A/2001/3-14). Ein Vorhaben könne aber nur dann als rechtskräftig genehmigt angesehen werden, wenn im Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Genehmigung nach diesem Gesetz erfolgt sei bzw. andernfalls alle materiengesetzlichen Bewilligungen vorlägen, die eine Umsetzung des Vorhabens seinem Wesen nach erlaubten. Dementsprechend sei im Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 vom "bereits genehmigten Vorhaben" und im Absatz 5, von den "innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten Kapazitäten" die Rede. Ein Vorhaben, welches mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden dürfe, sei als neues Vorhaben zu werten und insgesamt der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, sofern dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausgeschlossen werde.
Im vorliegenden Fall sei lediglich eine Rodung, nämlich die Verwendung des Waldbodens im Ausmaß von ca. 13,9 ha zu anderen Zwecken als der Waldkultur genehmigt worden. Die Genehmigung sei zwar an die Bedingung geknüpft worden, dass die Fläche nur für einen Golfplatz verwendet werden dürfte. Die Errichtung einer Golfplatzanlage selbst sei dadurch nicht genehmigt. Es fehle eine Reihe weiterer Bewilligungen (z.B. nach Naturschutzrecht, Baurecht, Wasserrecht, ...), ohne die das Vorhaben nicht verwirklicht werden dürfe. Daher bestehe im vorliegenden Fall nicht die Berechtigung, eine Anlage, die dem Vorhabenstypus "Golfplatz" zu unterstellen wäre, in die Realität umzusetzen. Auch bei Ausübung der Rodungsbewilligung - deren Bestehen unterstellt - könnte somit ein Vorhaben im Sinne der Z. 17 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 rechtens nicht verwirklicht werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3a UVP-G 2000 lägen somit nicht vor. Es gebe kein Änderungsvorhaben in Bezug auf den Vorhabenstyp "Golfplatz". Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Unrecht vom Vorliegen eines bloßen Änderungsvorhabens ausgegangen. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine Rodung, nämlich die Verwendung des Waldbodens im Ausmaß von ca. 13,9 ha zu anderen Zwecken als der Waldkultur genehmigt worden. Die Genehmigung sei zwar an die Bedingung geknüpft worden, dass die Fläche nur für einen Golfplatz verwendet werden dürfte. Die Errichtung einer Golfplatzanlage selbst sei dadurch nicht genehmigt. Es fehle eine Reihe weiterer Bewilligungen (z.B. nach Naturschutzrecht, Baurecht, Wasserrecht, ...), ohne die das Vorhaben nicht verwirklicht werden dürfe. Daher bestehe im vorliegenden Fall nicht die Berechtigung, eine Anlage, die dem Vorhabenstypus "Golfplatz" zu unterstellen wäre, in die Realität umzusetzen. Auch bei Ausübung der Rodungsbewilligung - deren Bestehen unterstellt - könnte somit ein Vorhaben im Sinne der Ziffer 17, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 rechtens nicht verwirklicht werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 lägen somit nicht vor. Es gebe kein Änderungsvorhaben in Bezug auf den Vorhabenstyp "Golfplatz". Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Unrecht vom Vorliegen eines bloßen Änderungsvorhabens ausgegangen.
Es sei daher weiters zu prüfen, ob auf Grund der Anwendung einer Übergangsbestimmung (konkret § 46 Abs. 18 Z. 4 UVP-G 2000) im vorliegenden Fall allenfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Nach dieser Übergangsbestimmung sei auf Vorhaben u.a. des Anhanges 1 Z. 17, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fielen, und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet werde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantrage. Es sei daher weiters zu prüfen, ob auf Grund der Anwendung einer Übergangsbestimmung (konkret Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000) im vorliegenden Fall allenfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Nach dieser Übergangsbestimmung sei auf Vorhaben u.a. des Anhanges 1 Ziffer 17,, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fielen, und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet werde, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantrage.
Die mögliche Anwendung dieser Bestimmung liege in der Erteilung der Rodungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Salzburg vom 11. Februar 1999 begründet. Die Beschwerdeführerin könnte sich zur Begründung einer Befreiung von der UVP-Pflicht jedoch nur dann mit Erfolg auf diese Übergangsbestimmung berufen, wenn