RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0214

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;

Rechtssatz

Steht fest, daß ein Fahrzeuglenker in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage Rotlicht aufwies, dann war es weder von Bedeutung, wie weit der Lenker mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren ist

(Hinweis E 15.9.1982, 81/03/0194 E 8.11.1985, 85/18/0299 VwSlg 11933 A/1985, 13.9.1989, 89/18/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020214.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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