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StVONorm
StVO 1960 §38 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des JE in L, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, Ferihumerstraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juni 1981, Zl. VerkR-17532/1-1981-II/Zei, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Organ der Bundespolizeidirektion Linz erstattete gegen den Lenker eines Taxifahrzeuges Anzeige, weil dieser am 5. November 1980 um 08.25 Uhr in Linz von der Wiener Straße kommend nach links in die Zeppelinstraße eingebogen sei. Die Verkehrsampel an dieser Kreuzung habe bereits ca. 2 sec. rotes Licht gezeigt. Die Verkehrslichtsignalanlage sei automatisch geschaltet.
Die gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO erlassene Strafverfügung trat zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft. Schon in diesem Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, es treffe keinesfalls zu, daß er bei Rot in die Kreuzung Wienerstraße-Zeppelinstraße eingefahren wäre. Als das grünblinkende Licht auf gelb umgeschaltet habe, habe er sich bereits im Kreuzungsbereich befunden, sodaß er mitten auf der Kreuzung zum Stehen gekommen wäre, wenn er den Pkw angehalten hätte. Er habe daher versucht, den Kreuzungsbereich möglichst schnell zu verlassen. Bei dieser Verantwortung verblieb der Beschwerdeführer auch in dem in der Folge gegen ihn eingeleiteten ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren. Gerade als die Ampel vom grünblinkenden Licht auf gelb umgeschaltet habe, sei er in die Kreuzung eingefahren und er habe die Kreuzung durchfahren müssen, um nicht auf derselben zum Stehen zu kommen. Die gegenteilige Darstellung des Anzeigers, welcher unter Wahrheitspflicht zu vernehmen wäre, sei unrichtig.Die gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO erlassene Strafverfügung trat zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft. Schon in diesem Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, es treffe keinesfalls zu, daß er bei Rot in die Kreuzung Wienerstraße-Zeppelinstraße eingefahren wäre. Als das grünblinkende Licht auf gelb umgeschaltet habe, habe er sich bereits im Kreuzungsbereich befunden, sodaß er mitten auf der Kreuzung zum Stehen gekommen wäre, wenn er den Pkw angehalten hätte. Er habe daher versucht, den Kreuzungsbereich möglichst schnell zu verlassen. Bei dieser Verantwortung verblieb der Beschwerdeführer auch in dem in der Folge gegen ihn eingeleiteten ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren. Gerade als die Ampel vom grünblinkenden Licht auf gelb umgeschaltet habe, sei er in die Kreuzung eingefahren und er habe die Kreuzung durchfahren müssen, um nicht auf derselben zum Stehen zu kommen. Die gegenteilige Darstellung des Anzeigers, welcher unter Wahrheitspflicht zu vernehmen wäre, sei unrichtig.
Die Behörde vernahm den Meldungsleger als Zeugen, der folgendes angab: Die Verkehrslichtsignalanlage habe vorerst grünblinkendes Licht gezeigt und anschließend auf Gelblicht und in der weiteren Folge auf Rotlicht umgeschaltet. Zum Zeitpunkt des Umschaltens von Gelblicht auf Rotlicht sei der Beschwerdeführer mit seinem Pkw noch ca. 10 m von der Ampel entfernt gewesen. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges habe zu diesem Zeitpunkt ca. 30 km/h betragen. Der Lenker des Fahrzeuges hätte daher leicht sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten können. Zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Übertretung sei er (Zeuge) ca.10 m von dieser Kreuzung entfernt in Fahrtrichtung des Pkw gesehen auf dem rechten Gehsteig gestanden.
In der Stellungnahme hiezu wendete der Beschwerdeführer ein, daß er keinesfalls eine Geschwindigkeit von 30 km/h, sondern eine von 50 km/h gehabt habe, sodaß es ihm tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei, das Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten.
Mit dem Bescheid vom 14. Mai 1981 sprach die Bundespolizeidirektion Linz aus, der Beschwerdeführer habe am 5. November 1980 um 08.25 Uhr in Linz, Kreuzung Wienerstraße-Zeppelinstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und dabei das „Rotlicht“ der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, die Behörde habe bei sorgfältiger Prüfung der aufgenommenen Beweise festgestellt, daß an den klaren, eindeutigen und in sich schlüssigen Angaben des Meldungslegers kein Zweifel bestehe und daß daher diesen Aussagen habe wesentlich mehr Glauben geschenkt werden müssen als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Meldungsleger stehe unter qualifizierter Wahrheitspflicht und sei bei seiner schriftlichen Einvernahme als Zeuge ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer hingegen sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht an die Wahrheit gebunden und könne seine Aussagen so wählen, wie sie ihm zu seiner Verteidigung am zweckmäßigsten erscheinen.Mit dem Bescheid vom 14. Mai 1981 sprach die Bundespolizeidirektion Linz aus, der Beschwerdeführer habe am 5. November 1980 um 08.25 Uhr in Linz, Kreuzung Wienerstraße-Zeppelinstraße einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und dabei das „Rotlicht“ der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, die Behörde habe bei sorgfältiger Prüfung der aufgenommenen Beweise festgestellt, daß an den klaren, eindeutigen und in sich schlüssigen Angaben des Meldungslegers kein Zweifel bestehe und daß daher diesen Aussagen habe wesentlich mehr Glauben geschenkt werden müssen als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Meldungsleger stehe unter qualifizierter Wahrheitspflicht und sei bei seiner schriftlichen Einvernahme als Zeuge ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer hingegen sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht an die Wahrheit gebunden und könne seine Aussagen so wählen, wie sie ihm zu seiner Verteidigung am zweckmäßigsten erscheinen.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer seine bisherige Verantwortung aufrecht. Er sei seit Jahren Taxilenker und nicht geneigt, seinen Pkw sowie die Fahrgäste durch unvorsichtige Fahrweise Gefahren auszusetzen. Er beantrage die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Meldungslegers. Im übrigen entspreche auch die über ihn verhängte Strafe nicht seinem Einkommen und den Vermögensverhältnissen sowie dem theoretischen Verschulden.
Mit dem Bescheid vom 24. Juni 1981 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe. In der Begründung wurde ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die Tat bestreite, so seien ihm die eindeutigen Angaben des Meldungslegers entgegenzuhalten, die dieser anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vollinhaltlich bestätigt und bekräftigt habe. Auf Grund der dezidierten Angaben des Meldungslegers hätten sich für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit Anlaß geben könnten, weshalb sie nach Ansicht der Berufungsbehörde der Entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Dies auch im Hinblick darauf, daß die in der Anzeige gemachten Angaben vom Meldungsleger auch als Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB stehend bestätigt worden seien, während es dem Beschwerdeführer als Beschuldigten in einem Strafverfahren ja freistehe, sich in jeder Richtung zu verantworten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Die Berufungsbehörde gelange im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG 1950 unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu der Auffassung, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Meldungslegers nicht als zweckdienlich erschienen. Zur Strafbemessung sei festzustellen, daß die Höhe der verhängten Geldstrafe als durchaus schuldangemessen anzusehen und bereits von der Erstbehörde unter Berücksichtigung der im § 19 VStG 1950 angeführten Umstände verhängt worden sei.Mit dem Bescheid vom 24. Juni 1981 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe. In der Begründung wurde ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die Tat bestreite, so seien ihm die eindeutigen Angaben des Meldungslegers entgegenzuhalten, die dieser anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vollinhaltlich bestätigt und bekräftigt habe. Auf Grund der dezidierten Angaben des Meldungslegers hätten sich für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit Anlaß geben könnten, weshalb sie nach Ansicht der Berufungsbehörde der Entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Dies auch im Hinblick darauf, daß die in der Anzeige gemachten Angaben vom Meldungsleger auch als Zeugen unter Wahrheitspflicht und unter der strafrechtlichen Sanktion des Paragraph 289, StGB stehend bestätigt worden seien, während es dem Beschwerdeführer als Beschuldigten in einem Strafverfahren ja freistehe, sich in jeder Richtung zu verantworten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Die Berufungsbehörde gelange im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu der Auffassung, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Meldungslegers nicht als zweckdienlich erschienen. Zur Strafbemessung sei festzustellen, daß die Höhe der verhängten Geldstrafe als durchaus schuldangemessen anzusehen und bereits von der Erstbehörde unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG 1950 angeführten Umstände verhängt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den Beschwerdeausführungen ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden. Zur Begründung dieses Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer aus, der von ihm beantragte Ortsaugenschein hätte zwingend ergeben, daß die im übrigen widersprüchlichen Angaben des Meldungslegers nicht geeignet seien, seine Verantwortung zu widerlegen. In der Anzeige vom 5. November 1980 heiße es nämlich, der Beschwerdeführer sei nach links in die Zeppelinstraße eingebogen, als die automatische Verkehrslichtsignalanlage bereits 2 Sekunden rotes Licht gezeigt hätte. In seiner Zeugenaussage gebe der Meldungsleger an, der Beschwerdeführer sei mit ca. 30 km/h gefahren und zum Zeitpunkt des Umschaltens von Gelblicht auf Rotlicht noch 10 m von der Verkehrslichtsignalanlage entfernt gewesen, er (der Zeuge) selbst sei 10 m vor der Kreuzung gestanden. Da der Beschwerdeführer bei 30 km/h in der Sekunde 8,33 m zurückgelegt hätte, könne es rechnerisch nicht zutreffen, daß er in die Kreuzung eingefahren sei, als die Ampel bereits 2 Sekunden Rotlicht angezeigt habe. Im Sinne eines mängelfreien Beweisverfahrens wäre ein Ortsaugenschein durchzuführen, zumindest jedoch ein Phasenschaltplan der Verkehrslichtsignalanlage beizuschaffen gewesen. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Da der Meldungsleger in die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers geblickt habe, sei es ihm korrekterweise nicht möglich gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit einigermaßen genau zu schätzen. Eine beobachtete Fahrtstrecke von 10 m sei hiezu nicht geeignet. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei mit ca. 50 km/h gefahren, in welcher Zeit er 13,88 m in der Sekunde zurückgelegt habe, und er sei noch bei grünblinkendem Licht in die Kreuzung eingefahren, um nicht im Kreuzungsbereich zum Stillstand zu kommen, sei unwiderlegt geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an widerspruchsfrei und gleichbleibend in diesem Sinne verantwortet und auch begründet, warum er nicht bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahren würde. Da auch ein Polizeibeamter, abgelenkt durch den Straßenverkehr, irren könne, vermöge der Hinweis auf seine Wahrheitspflicht, den Diensteid und die Sanktionen des § 289 StGB eine richtige Beweiswürdigung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht zu ersetzen, schon gar nicht bei den widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen.Nach den Beschwerdeausführungen ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, nicht der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden. Zur Begründung dieses Beschwerdepunktes führt der Beschwerdeführer aus, der von ihm beantragte Ortsaugenschein hätte zwingend ergeben, daß die im übrigen widersprüchlichen Angaben des Meldungslegers nicht geeignet seien, seine Verantwortung zu widerlegen. In der Anzeige vom 5. November 1980 heiße es nämlich, der Beschwerdeführer sei nach links in die Zeppelinstraße eingebogen, als die automatische Verkehrslichtsignalanlage bereits 2 Sekunden rotes Licht gezeigt hätte. In seiner Zeugenaussage gebe der Meldungsleger an, der Beschwerdeführer sei mit ca. 30 km/h gefahren und zum Zeitpunkt des Umschaltens von Gelblicht auf Rotlicht noch 10 m von der Verkehrslichtsignalanlage entfernt gewesen, er (der Zeuge) selbst sei 10 m vor der Kreuzung gestanden. Da der Beschwerdeführer bei 30 km/h in der Sekunde 8,33 m zurückgelegt hätte, könne es rechnerisch nicht zutreffen, daß er in die Kreuzung eingefahren sei, als die Ampel bereits 2 Sekunden Rotlicht angezeigt habe. Im Sinne eines mängelfreien Beweisverfahrens wäre ein Ortsaugenschein durchzuführen, zumindest jedoch ein Phasenschaltplan der Verkehrslichtsignalanlage beizuschaffen gewesen. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Da der Meldungsleger in die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers geblickt habe, sei es ihm korrekterweise nicht möglich gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit einigermaßen genau zu schätzen. Eine beobachtete Fahrtstrecke von 10 m sei hiezu nicht geeignet. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei mit ca. 50 km/h gefahren, in welcher Zeit er 13,88 m in der Sekunde zurückgelegt habe, und er sei noch bei grünblinkendem Licht in die Kreuzung eingefahren, um nicht im Kreuzungsbereich zum Stillstand zu kommen, sei unwiderlegt geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an widerspruchsfrei und gleichbleibend in diesem Sinne verantwortet und auch begründet, warum er nicht bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahren würde. Da auch ein Polizeibeamter, abgelenkt durch den Straßenverkehr, irren könne, vermöge der Hinweis auf seine Wahrheitspflicht, den Diensteid und die Sanktionen des Paragraph 289, StGB eine richtige Beweiswürdigung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht zu ersetzen, schon gar nicht bei den widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen.
Gemäß § 38 Abs. 5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z. 10a an den in Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten. Gemäß § 38 Abs. 1 StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 an den in lit. a bis d dieser Bestimmung angeführten Stellen anzuhalten. Nach Abs. 2 des § 38 StVO haben Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, diese so rasch, wie ihnen dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, haben weiter zu fahren. Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“ (§ 38 Abs. 4 leg. cit.), während grünes blinkendes Licht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für „Freie Fahrt“ bedeutet (§ 38 Abs. 6 leg. cit.).Gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den in Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, an den in Litera a bis d dieser Bestimmung angeführten Stellen anzuhalten. Nach Absatz 2, des Paragraph 38, StVO haben Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, diese so rasch, wie ihnen dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Absatz eins, nicht mehr möglich ist, haben weiter zu fahren. Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“ (Paragraph 38, Absatz 4, leg. cit.), während grünes blinkendes Licht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für „Freie Fahrt“ bedeutet (Paragraph 38, Absatz 6, leg. cit.).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich sohin, daß bei grünem und grünblinkendem Licht keine Verpflichtung des Fahrzeuglenkers zum Anhalten besteht, daß ferner bei gelbem nicht blinkendem Licht in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, weitergefahren werden darf und muß und daß bei Rotlicht unter allen Umständen angehalten werden muß. Im Beschwerdefall ist sohin entscheidend, welches Licht die Verkehrslichtsignalanlage ausstrahlte, als der Beschwerdeführer in die Kreuzung einfuhr. In diesem Punkte gehen die Angaben des Meldungslegers und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers auseinander. Der Meldungsleger führte schon in der Anzeige aus, die Verkehrsampel habe rotes Licht gezeigt, und zwar bereits ca. 2 sec., als der Beschwerdeführer von der Wienerstraße kommend in die Zeppelinstraße einbog. Er hielt diese Wahrnehmung in seiner Zeugenaussage aufrecht und machte darüber hinaus Angaben über seinen Standort, die Entfernung des Fahrzeuges von der Verkehrslichtsignalanlage, als diese von Gelblicht auf Rotlicht umschaltete, und über die Geschwindigkeit des Fahrzeuges. Demgegenüber steht die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei bei grünblinkendem Licht in die Kreuzung eingefahren und habe sich bereits im Kreuzungsbereich befunden, als das grünblinkende Licht der Ampel gerade auf gelb umschaltete.
Wenn die belangte Behörde der von ihr als widerspruchsfrei angesehenen Darstellung des Meldungslegers folgte, weil er sie auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB stehend vollinhaltlich bestätigt und bekräftigt hat, während demgegenüber sich der Beschwerdeführer in jeder Richtung frei verantworten könne, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine unzulässige oder rechtswidrige Beweiswürdigung zu erblicken, ist es ihr doch im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung nicht verwehrt, auch auf diese Umstände Bedacht zu nehmen. (Vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A.) Auch kann der Auffassung der belangten Behörde, es hätten sich für sie keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, nicht entgegengetreten werden. Es darf nicht übersehen werden, daß der Meldungsleger laut seiner vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Zeugenaussage nur ca. 10 m von der Kreuzung entfernt in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen auf dem rechten Gehsteigrand stand und es sich bei der Frage, ob ein Fahrzeuglenker bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt, um einen relativ einfachen Sachverhalt handelt, dessen richtige Feststellung einem im Verkehrsgeschehen geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist. Daß der Meldungsleger durch irgendwelche Umstände etwa in der Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage behindert gewesen wäre, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Durfte daher die belangte Behörde nach dem Vorgesagten zu Recht als erwiesen annehmen, daß der Beschwerdeführer in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage bereits Rotlicht ausstrahlte, dann war es weder von Belang, wie weit der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Verkehrsampel entfernt war, als diese auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war. Er mußte das Rotlicht jedenfalls beachten und anhalten. In diesem Fall war zur Klärung des Sachverhaltes ferner weder die beantragte Durchführung des Ortsaugenscheines noch die - im Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragte - Beischaffung eines Phasenschaltplanes erforderlich.Wenn die belangte Behörde der von ihr als widerspruchsfrei angesehenen Darstellung des Meldungslegers folgte, weil er sie auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter der strafrechtlichen Sanktion des Paragraph 289, StGB stehend vollinhaltlich bestätigt und bekräftigt hat, während demgegenüber sich der Beschwerdeführer in jeder Richtung frei verantworten könne, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine unzulässige oder rechtswidrige Beweiswürdigung zu erblicken, ist es ihr doch im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung nicht verwehrt, auch auf diese Umstände Bedacht zu nehmen. (Vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A.) Auch kann der Auffassung der belangten Behörde, es hätten sich für sie keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, nicht entgegengetreten werden. Es darf nicht übersehen werden, daß der Meldungsleger laut seiner vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Zeugenaussage nur ca. 10 m von der Kreuzung entfernt in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen auf dem rechten Gehsteigrand stand und es sich bei der Frage, ob ein Fahrzeuglenker bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt, um einen relativ einfachen Sachverhalt handelt, dessen richtige Feststellung einem im Verkehrsgeschehen geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist. Daß der Meldungsleger durch irgendwelche Umstände etwa in der Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage behindert gewesen wäre, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Durfte daher die belangte Behörde nach dem Vorgesagten zu Recht als erwiesen annehmen, daß der Beschwerdeführer in die Kreuzung einfuhr, als die Verkehrslichtsignalanlage bereits Rotlicht ausstrahlte, dann war es weder von Belang, wie weit der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Verkehrsampel entfernt war, als diese auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren war. Er mußte das Rotlicht jedenfalls beachten und anhalten. In diesem Fall war zur Klärung des Sachverhaltes ferner weder die beantragte Durchführung des Ortsaugenscheines noch die - im Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragte - Beischaffung eines Phasenschaltplanes erforderlich.
Der Beschwerdeführer meint allerdings, daß es der Aufnahme dieser Beweise im Hinblick auf die Widersprüche in den Angaben des Meldungslegers bedurft hätte. Doch ist ihm auch darin nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nämlich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht finden, daß die Angaben des Meldungslegers widersprüchlich wären, ganz abgesehen davon, daß eine derartige Behauptung vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde aufgestellt wird. Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, gab der Meldungsleger in der Anzeige an, daß die Verkehrsampel bereits ca. 2 Sekunden, d.h. also jedenfalls mehr als 1 Sekunde, Rotlicht zeigte, als der Beschwerdeführer von der Wienerstraße kommend nach links in die Zeppelinstraße einbog. Bei seiner Zeugenaussage führte der Meldungsleger ergänzend aus, daß das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h gehabt habe und noch ca. 10 m von der Verkehrslichtsignalanlage entfernt gewesen sei, als diese von Gelblicht auf Rotlicht umschaltete. Bei der vom Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung dieser Angaben vorgenommenen Berechnung brauchte er für die Zurücklegung der 10 m jedenfalls mehr als 1 Sekunde. Insoweit steht die Zeugenaussage nicht in Widerspruch zur Anzeige. Dazu kommt, daß die ziffernmäßigen Angaben des Meldungslegers anläßlich seiner Zeugenaussage Werte darstellen, die - was insbesondere die Fahrgeschwindigkeit und die Dauer des Rotlichtes bis zum Einbiegen betrifft - nur im Wege der Schätzung ermittelt und daher auch nur annähernd angegeben werden konnten, was der Meldungsleger mit dem Worte „cirka“ zum Ausdruck bringt, sodaß auch aus dieser Sicht die Darstellung des Meldungslegers nicht als widersprüchlich angesehen werden kann.
Mit dem Vorbringen schließlich, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei zumindest im Zweifel seine plausible Verantwortung für richtig zu halten, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der freien Beweiswürdigung und die Grenzen der gegenüber dieser freien Beweiswürdigung möglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommene Beweiswürdigung ist - wie vorstehend dargelegt - durchaus schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Ob diese Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Darstellung des Meldungslegers und nicht die Rechtfertigung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, ist aber gerade eine solche Frage der Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuprüfen vermag. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es nämlich auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise daraufhin zu überprüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß daraus zu ziehen wäre. (vgl. dazu u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Zl. 03/3137/80; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen.)Mit dem Vorbringen schließlich, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei zumindest im Zweifel seine plausible Verantwortung für richtig zu halten, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der freien Beweiswürdigung und die Grenzen der gegenüber dieser freien Beweiswürdigung möglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommene Beweiswürdigung ist - wie vorstehend dargelegt - durchaus schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Ob diese Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Darstellung des Meldungslegers und nicht die Rechtfertigung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, ist aber gerade eine solche Frage der Beweiswürdigung, die der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuprüfen vermag. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es nämlich auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise daraufhin zu überprüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß daraus zu ziehen wäre. vergleiche , dazu u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Zl. 03/3137/80; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen.)
Da es der Beschwerde sohin nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerde sohin nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera b und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 15. September 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981030194.X00Im RIS seit
02.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023