TE Vwgh Erkenntnis 1985/11/8 85/18/0299

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Veröffentlicht am 08.11.1985
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §9 Abs2;
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde des AS in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1985, Zl. MA 70-X/S 109/84/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde des AS in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1985, Zl. MA 70-X/S 109/84/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer durch Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses (§ 66 Abs. 4 AVG 1950) schuldig erkannt, am 26. Mai 1984 um 12.05 Uhr in Wien XVI, Thaliastraße-Brunnenmarkt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1. eine Sperrfläche befahren, 2. bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie vor der Kreuzung angehalten zu haben, sondern in sie eingefahren zu sein und 3. einem auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger nicht das unbehinderte Überqueren ermöglicht zu haben, "insofern er ihn behindert" habe; er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit 1. § 9 Abs. 1 StVO, 2. § 38 Abs. 5 StVO und 3. § 9 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer durch Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses (Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950) schuldig erkannt, am 26. Mai 1984 um 12.05 Uhr in Wien römisch sechzehn, Thaliastraße-Brunnenmarkt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw 1. eine Sperrfläche befahren, 2. bei Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie vor der Kreuzung angehalten zu haben, sondern in sie eingefahren zu sein und 3. einem auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger nicht das unbehinderte Überqueren ermöglicht zu haben, "insofern er ihn behindert" habe; er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit 1. Paragraph 9, Absatz eins, StVO, 2. Paragraph 38, Absatz 5, StVO und 3. Paragraph 9, Absatz 2, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und bringe im wesentlichen vor, eine Bestrafung für das Befahren der Sperrfläche sei wegen des Fehlens "der verordnungsgemäßen Grundlage der fraglichen Sperrfläche" ausgeschlossen. Er habe die Sperrfläche befahren müssen, da der rechte Fahrstreifen durch abgestellte Fahrzeuge nicht benützbar gewesen sei. In die Kreuzung sei er bei Grünlicht hinter einem Straßenbahnzug eingefahren, dieser habe aber nach der Kreuzung anhalten müssen, sodaß der Beschwerdeführer auch in der Kreuzung vor dem Schutzweg habe anhalten müssen. Er habe jedoch die Kreuzung dann noch räumen können, ehe für den Fußgängerverkehr grünes Licht gegeben worden sei, bzw. bevor noch die Verkehrslichtsignalanlage für seine Fahrtrichtung rotes Licht gezeigt habe. Die Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen AK werde sich erweisen, wenn dieser den "Fahrverlauf" in eine maßstabgetreue Situationsskizze ebenso wie "seine Einsichtsmöglichkeit auf mein Fahrzeug" angebe bzw. einzeichne.

Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde entgegen, die in Rede stehende Sperrfläche sei auf Grund einer Verordnung des Magistrates der Stadt Wien Zl. MA 46-V 16-121/80 am Tatort angebracht worden. Zum Hergang der inkriminierten Tat selbst habe der Zeuge AK in seiner Anzeige und als Zeuge angegeben, der rechte Fahrstreifen sei nicht durch abgestellte Fahrzeuge unbenützbar gewesen, sondern deswegen, weil er selbst auf diesem Fahrstreifen vor der Haltelinie wegen des gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage angehalten habe, worauf der hinter ihm auf demselben Fahrstreifen befindliche Beschwerdeführer plötzlich auf die Sperrfläche und - nun bei Rotlicht - in die Kreuzung eingefahren sei. Da ein Straßenbahnzug nach der Kreuzung in Richtung stadtauswärts stehengeblieben sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Kreuzung zu verlassen und er habe auf dem Schutzweg, der die Kreuzung in Richtung stadtauswärts abschließe, stehenbleiben müssen, wodurch Fußgänger gehindert worden seien, diesen Schutzweg zu benützen. Diese Angaben seien nicht nur konkret und widerspruchsfrei, aus ihnen ergebe sich auch, daß sich der Beschwerdeführer schuldhaft in die Lage gebracht habe, auf dem Schutzweg anhalten zu müssen. Die belangte Behörde schenke daher den Angaben und der zeugenschaftlichen Aussage des Zeugen AK mehr Glauben, als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Zeuge AK unterliege auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB und müsse bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Den Beschwerdeführer hingegen träfen in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß der Zeuge AK eine ihm unbekannte Person habe wahrheitswidrig belasten wollen. Die Beweisanträge auf neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen AK und auf Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze zum "Fahrverlauf" seien abzuweisen gewesen, da die Würdigung der "Hergangsversion" Sache der Beweiswürdigung und nicht Aufgabe eines Zeugen sei und die Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze Aufgabe eines Sachverständigen und nicht einer Privatperson sei.Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde entgegen, die in Rede stehende Sperrfläche sei auf Grund einer Verordnung des Magistrates der Stadt Wien Zl. MA 46-V 16-121/80 am Tatort angebracht worden. Zum Hergang der inkriminierten Tat selbst habe der Zeuge AK in seiner Anzeige und als Zeuge angegeben, der rechte Fahrstreifen sei nicht durch abgestellte Fahrzeuge unbenützbar gewesen, sondern deswegen, weil er selbst auf diesem Fahrstreifen vor der Haltelinie wegen des gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage angehalten habe, worauf der hinter ihm auf demselben Fahrstreifen befindliche Beschwerdeführer plötzlich auf die Sperrfläche und - nun bei Rotlicht - in die Kreuzung eingefahren sei. Da ein Straßenbahnzug nach der Kreuzung in Richtung stadtauswärts stehengeblieben sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Kreuzung zu verlassen und er habe auf dem Schutzweg, der die Kreuzung in Richtung stadtauswärts abschließe, stehenbleiben müssen, wodurch Fußgänger gehindert worden seien, diesen Schutzweg zu benützen. Diese Angaben seien nicht nur konkret und widerspruchsfrei, aus ihnen ergebe sich auch, daß sich der Beschwerdeführer schuldhaft in die Lage gebracht habe, auf dem Schutzweg anhalten zu müssen. Die belangte Behörde schenke daher den Angaben und der zeugenschaftlichen Aussage des Zeugen AK mehr Glauben, als den Angaben des Beschwerdeführers. Der Zeuge AK unterliege auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 289, StGB und müsse bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Den Beschwerdeführer hingegen träfen in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, daß der Zeuge AK eine ihm unbekannte Person habe wahrheitswidrig belasten wollen. Die Beweisanträge auf neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen AK und auf Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze zum "Fahrverlauf" seien abzuweisen gewesen, da die Würdigung der "Hergangsversion" Sache der Beweiswürdigung und nicht Aufgabe eines Zeugen sei und die Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze Aufgabe eines Sachverständigen und nicht einer Privatperson sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst zu allen drei ihm zur Last gelegten Übertretungen geltend, daß den gegenständlichen Bodenmarkierungen (Sperrfläche, Haltelinie und Schutzweg) Verbindlichkeit für die Straßenbenützer nicht zukomme, weil ihnen keine entsprechende Verordnung zu Grunde liege.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Wien Zl. MA 46-V 16-121/80 davon überzeugt, daß die gegenständlichen Bodenmarkierungen mit Verordnung vom 20. Jänner 1981 normiert wurden.

Zur Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO bringt der Beschwerdeführer ferner vor, die Feststellung der belangten Behörde, der rechte Fahrstreifen sei nicht durch abgestellte Fahrzeuge unbenützbar gewesen, sei aktenwidrig; sie fände weder in der Anzeige noch in der mit dem Zeugen AK aufgenommenen Niederschrift vom 30. August 1984 Deckung. In Wahrheit sei der rechte Fahrstreifen durch abgestellte Fahrzeuge blockiert gewesen, sodaß der Beschwerdeführer - da mit einer Beseitigung des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen gewesen sei - zu Recht die Sperrfläche befahren habe.Zur Übertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO bringt der Beschwerdeführer ferner vor, die Feststellung der belangten Behörde, der rechte Fahrstreifen sei nicht durch abgestellte Fahrzeuge unbenützbar gewesen, sei aktenwidrig; sie fände weder in der Anzeige noch in der mit dem Zeugen AK aufgenommenen Niederschrift vom 30. August 1984 Deckung. In Wahrheit sei der rechte Fahrstreifen durch abgestellte Fahrzeuge blockiert gewesen, sodaß der Beschwerdeführer - da mit einer Beseitigung des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen gewesen sei - zu Recht die Sperrfläche befahren habe.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Richtig ist zwar, daß weder in der Anzeige noch in der Niederschrift vom 30. August 1984 ausdrücklich festgehalten ist, daß der rechte Fahrstreifen nicht durch abgestellte Fahrzeuge unbenützbar war. In der durch seine Aussage vom 30. August 1984 bekräftigten Anzeige hat der Zeuge AK aber angegeben, er habe sein Fahrzeug bei der Kreuzung Thaliastraße-Brunnengasse vor der dort befindlichen Haltelinie bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage angehalten. Plötzlich sei der hinter ihm fahrende Beschwerdeführer - ihn überholend - über die dort befindliche Sperrfläche und bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren.

Aus diesen Angaben ergibt sich, daß der rechts neben der Sperrfläche gelegene Fahrbahnteil nicht durch abgestellte Fahrzeuge, sondern eben durch das (angehaltene) Fahrzeug des Zeugen AK blockiert war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die fragliche Feststellung der belangten Behörde nicht als aktenwidrig zu erkennen.

Im Hinblick auf diese eindeutigen Angaben des Zeugen AK erweist sich aber auch die vom Beschwerdeführer zur Feststellung des "möglichen Fahrverlaufes" beantragte Anfertigung einer maßstabgetreuen Situationsskizze als nicht erforderlich. Die Ablehnung dieses Beweisantrages durch die belangte Behörde vermag daher ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.

Eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, wegen der Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO den Beschwerdeführer über das Verhalten des Querverkehrs zu befragen. Denn es sei unwahrscheinlich, daß beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht der Querverkehr nicht gefährdet oder behindert werde.Eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, wegen der Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO den Beschwerdeführer über das Verhalten des Querverkehrs zu befragen. Denn es sei unwahrscheinlich, daß beim Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht der Querverkehr nicht gefährdet oder behindert werde.

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Die belangte Behörde traf Feststellungen darüber, daß der Querverkehr nicht gefährdet oder behindert war, zu Recht nicht. Denn das Verhalten des Querverkehrs ist für das Tatbild der in Rede stehenden Übertretung nicht bedeutsam. Auch ließe eine mangelnde Behinderung keinesfalls - wie der Beschwerdeführer offenbar meint -

den zwingenden Schluß zu, der Beschwerdeführer sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Schließlich vermag auch die Unterlassung von Feststellungen über die Position des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes sowie die Unterlassung einer Überprüfung des "Schätzvermögens" des Zeugen AK eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Denn einerseits ist es für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers bedeutungslos, wie weit er sich im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes vor der Kreuzung befunden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1982, Zl. 81/03/0194). Andererseits beruht die Aussage des Zeugen AK, der Beschwerdeführer sei bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren, nicht auf einem Schätzvorgang, sondern auf unmittelbarer Wahrnehmung von Tatsachen. den zwingenden Schluß zu, der Beschwerdeführer sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Schließlich vermag auch die Unterlassung von Feststellungen über die Position des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes sowie die Unterlassung einer Überprüfung des "Schätzvermögens" des Zeugen AK eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Denn einerseits ist es für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers bedeutungslos, wie weit er sich im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes vor der Kreuzung befunden hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 1982, Zl. 81/03/0194). Andererseits beruht die Aussage des Zeugen AK, der Beschwerdeführer sei bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren, nicht auf einem Schätzvorgang, sondern auf unmittelbarer Wahrnehmung von Tatsachen.

Zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer dagegen den Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO. Nach dieser mit "Verhalten bei Bodenmarkierungen" überschriebenen Gesetzesstelle hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.Zu Recht bekämpft der Beschwerdeführer dagegen den Schuldspruch wegen der Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO. Nach dieser mit "Verhalten bei Bodenmarkierungen" überschriebenen Gesetzesstelle hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, so gehen gemäß § 36 Abs. 4 StVO diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, so gehen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, StVO diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.

Da im vorliegenden Fall an der gegenständlichen Kreuzung der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt war, ist somit die Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO über das Verhalten bei einem durch Bodenmarkierung kundgemachten Schutzweg auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht anwendbar.Da im vorliegenden Fall an der gegenständlichen Kreuzung der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt war, ist somit die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO über das Verhalten bei einem durch Bodenmarkierung kundgemachten Schutzweg auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht anwendbar.

Dadurch, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer dennoch der Übertretung nach § 9 Abs. 2 StVO schuldig erkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dadurch, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer dennoch der Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO schuldig erkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er in diesem Punkt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Schuldsprüche nach Punkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sie sich dagegen aus den dargelegten Gründen als nicht berechtigt, weshalb sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Soweit sich die Beschwerde gegen die Schuldsprüche nach Punkt 1 und 2 des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sie sich dagegen aus den dargelegten Gründen als nicht berechtigt, weshalb sie in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 8. November 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180299.X00

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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