TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/30 2007/07/0069

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Veröffentlicht am 30.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs4;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §32 Abs6;
WRG 1959 §56 Abs2;
WRG 1959 §56;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Ing. Rupert A in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. März 2007, WA1- W-42365/001-2006, betreffend Kollaudierung eines Pumpversuches (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch Dipl. Ing. Groissmaier & Partner, Ziviltechniker GmbH in 3100 St. Pölten, Dr. Lustkandl-Gasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3287/1 bis 3287/6, KG R, auf denen sich unter anderem die Brunnen RAM I und RAM II sowie ein wasserrechtlich bewilligtes Biotop befinden.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3287/1 bis 3287/6, KG R, auf denen sich unter anderem die Brunnen RAM römisch eins und RAM römisch zwei sowie ein wasserrechtlich bewilligtes Biotop befinden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 18. Oktober 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen auf den benachbarten Parzellen Nr. 3310 und 3314, beide KG R, unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 56 WRG 1959 erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 18. Oktober 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen auf den benachbarten Parzellen Nr. 3310 und 3314, beide KG R, unter Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 56, WRG 1959 erteilt.

Die Auflagen 3) und 4) lauteten:

"3) Die Wasserentnahme im Brunnen RAM I ist mindestens einmal wöchentlich abzulesen und aufzuzeichnen. Mit diesen Messungen ist ebenfalls 4 Wochen vor Bohrbeginn zu starten und es sind diese Messungen mindestens noch 4 Wochen nach Beendigung der Pumpversuche durchzuführen. "3) Die Wasserentnahme im Brunnen RAM römisch eins ist mindestens einmal wöchentlich abzulesen und aufzuzeichnen. Mit diesen Messungen ist ebenfalls 4 Wochen vor Bohrbeginn zu starten und es sind diese Messungen mindestens noch 4 Wochen nach Beendigung der Pumpversuche durchzuführen.

4) Der Überlauf aus dem Biotop von Herrn Beschwerdeführer ist beim Einlauf in den Weichselbach mengenmäßig (Kübelmessung) zu erfassen. Die Messungen sind im Zeitraum von mindestens 4 Wochen vor Bohrbeginn wöchentlich durchzuführen. Während der Bohraktivitäten und der Durchführung der Pumpversuche ist der Überlauf dreimal wöchentlich zu messen. Nach Beendigung der Pumpversuche sind die Messungen noch mindestens 4 Wochen lang einmal wöchentlich durchzuführen und aufzuzeichnen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde aber insofern abgeändert, als die belangte Behörde die Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 WRG 1959 bis 28. Februar 2006 befristete und zwei zusätzliche Auflagen vorschrieb.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde aber insofern abgeändert, als die belangte Behörde die Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WRG 1959 bis 28. Februar 2006 befristete und zwei zusätzliche Auflagen vorschrieb.

Mit Schreiben vom 18. November 2005 teilte die Vertreterin der mitbeteiligten Gemeinde der BH mit, dass der Pumpversuch für zwei Probebohrungen auf den Grundstücken Nr. 3310 und 3314, KG R, abgeschlossen und ausgewertet sei.

Im Zuge der mündlichen Überprüfungsverhandlung am 29. Juni 2006 gab der geohydrologische Amtssachverständige näher begründet eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Bescheid und dessen Auflagen 1 bis 9 erfüllt worden seien. Negative Auswirkungen auf den wasserrechtlich bewilligten Brunnen RAM I hätten im Zuge der Pumpversuchsdurchführung nicht festgestellt werden können.Im Zuge der mündlichen Überprüfungsverhandlung am 29. Juni 2006 gab der geohydrologische Amtssachverständige näher begründet eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Bescheid und dessen Auflagen 1 bis 9 erfüllt worden seien. Negative Auswirkungen auf den wasserrechtlich bewilligten Brunnen RAM römisch eins hätten im Zuge der Pumpversuchsdurchführung nicht festgestellt werden können.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen aus wasserbautechnischer Sicht nichts hinzuzufügen sei. Somit könne der Überprüfungsbescheid erlassen werden.

Der Beschwerdeführer erklärte in der Verhandlung, den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht zuzustimmen, da im Zuge des Pumpversuches nach Beginn der Probebohrungen bzw. zu Beginn der Bepumpung der Zulauf zum Biotop gänzlich erloschen sei. Diesbezüglich verweise er auf den zahlreich durchgeführten Schriftverkehr. Im heurigen Jahr sei der Zulauf nach Beendigung der Bepumpung wieder vorhanden und somit auch der Ablauf vom Biotop ersichtlich. Im Bescheid zur Probebohrung sei eine Kübelmessung im Ablauf vorgesehen gewesen (Auflage 4). Diese habe nach Durchführung der ersten Bepumpung nicht mehr durchgeführt werden können. Er bitte um eine weitere Kontrolle des Zulaufes bei Bepumpung.

Dazu führte der geohydrologische Amtssachverständige aus, dass der Ablauf vom Biotop laut technischem Bericht, soweit ein Ablauf vorhanden gewesen sei, mittels Kübeln gemessen worden sei. Bei Trockenfallen des Ablaufes sei dies ebenfalls vermerkt worden.

Mit Bescheid der BH vom 3. Juli 2006 stellte diese fest, dass die mit den Bescheiden der BH vom 18. Oktober 2004 und der belangten Behörde vom 31. Jänner 2005 wasserrechtlich bewilligte Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen auf den Parzellen Nr. 3310 und 3314 entsprechend der Bewilligung ausgeführt worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Schreiben vom 24. August 2006 gab der geohydrologische Amtssachverständige eine Stellungnahme ab, in der er auf seine bisherigen Ausführungen verwies.

In einem Schreiben vom 30. Jänner 2007 bewertete der Beschwerdeführer das Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 21. April 2006 allgemein als falsch.

Mit Telefax vom 15. März 2007 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 11. März 2007, welches eine Zusammenstellung von Messergebnissen des Zulaufes zu seinem Biotop von 22. November 2004 bis 10. März 2007 und eine Stellungnahme der Architekten G. vom 14. März 2007 enthält.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. März 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die fachlichen Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2006 vor der Wasserrechtsbehörde I. Instanz sowie im Gutachten vom 21. April 2006 und im von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten vom 24. August 2006 fachlich fundiert und schlüssig seien und den Denkgesetzen der Logik entsprächen. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Schäden könnten im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 nicht erfolgreich geltend gemacht werden, sondern sei für allfällige Schäden der Zivilrechtsweg zu beschreiten (Schäden aufgrund Überflutung des Grundstückes oder infolge Abgrabens des Zulaufes).Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. März 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die fachlichen Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2006 vor der Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz sowie im Gutachten vom 21. April 2006 und im von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten vom 24. August 2006 fachlich fundiert und schlüssig seien und den Denkgesetzen der Logik entsprächen. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Schäden könnten im Zuge des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 nicht erfolgreich geltend gemacht werden, sondern sei für allfällige Schäden der Zivilrechtsweg zu beschreiten (Schäden aufgrund Überflutung des Grundstückes oder infolge Abgrabens des Zulaufes).

Der Amtssachverständige habe mehrmals ausgeführt, dass die Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Pumpversuche samt der Errichtung der Probebohrungen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgt sei. Weiters habe der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006, unabhängig von der Überprüfung, schon zum Projekt laut den Bescheiden vom 18. Oktober 2004 und vom 31. Jänner 2005 festgehalten, dass zwar ein Einfluss des Biotops durch die Entnahmen in den Brunnen Weichselbach I und II erkennbar sei, jedoch das Ausmaß dieser Beeinträchtigung (= Schwankungen des Biotopwasserspiegels) bei einer Entnahmemenge von 3 l/s im Brunnen Weichselbach I und einer Menge von 2 l/s im Brunnen Weichselbach II als geringfügig eingestuft werde.Der Amtssachverständige habe mehrmals ausgeführt, dass die Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Pumpversuche samt der Errichtung der Probebohrungen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgt sei. Weiters habe der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006, unabhängig von der Überprüfung, schon zum Projekt laut den Bescheiden vom 18. Oktober 2004 und vom 31. Jänner 2005 festgehalten, dass zwar ein Einfluss des Biotops durch die Entnahmen in den Brunnen Weichselbach römisch eins und römisch zwei erkennbar sei, jedoch das Ausmaß dieser Beeinträchtigung (= Schwankungen des Biotopwasserspiegels) bei einer Entnahmemenge von 3 l/s im Brunnen Weichselbach römisch eins und einer Menge von 2 l/s im Brunnen Weichselbach römisch zwei als geringfügig eingestuft werde.

Das allgemeine Anzweifeln eines Sachverständigengutachtens sei nicht geeignet, dieses zu entkräften. Ein Gegengutachten sei bis dato nicht vorgelegt worden. In den Akt sei auch nicht Einsicht genommen worden. Für die belangte Behörde ergebe sich daher, dass die Ausführung der wasserrechtlich bewilligten zwei Probebohrungen samt der Vornahme von Pumpversuchen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 18. Oktober 2004 iVm dem Berufungsbescheid vom 31. Jänner 2005 erfolgt sei.Das allgemeine Anzweifeln eines Sachverständigengutachtens sei nicht geeignet, dieses zu entkräften. Ein Gegengutachten sei bis dato nicht vorgelegt worden. In den Akt sei auch nicht Einsicht genommen worden. Für die belangte Behörde ergebe sich daher, dass die Ausführung der wasserrechtlich bewilligten zwei Probebohrungen samt der Vornahme von Pumpversuchen entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 18. Oktober 2004 in Verbindung mit dem Berufungsbescheid vom 31. Jänner 2005 erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei nahm in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2007 zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des Verfahrens gemäß § 41 VwGG mit Beschluss vom 25. September 2008, 2007/07/0069- 9, aufgefordert, zur vorläufig vertretenen Rechtsansicht, wonach ein bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung nach § 121 WRG 1959 sein könne, Stellung zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 41, VwGG mit Beschluss vom 25. September 2008, 2007/07/0069- 9, aufgefordert, zur vorläufig vertretenen Rechtsansicht, wonach ein bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 sein könne, Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 hat die belangte Behörde näher begründet die Ansicht vertreten, eine Kollaudierung komme auch bei bereits erloschenen Wasserbenutzungsrechten in Frage.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärte der Beschwerdeführer, sich der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes anzuschließen, wonach die Überprüfung nach § 121 WRG 1959 bei erloschenen Wasserrechten nicht mehr in Frage komme.Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärte der Beschwerdeführer, sich der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes anzuschließen, wonach die Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 bei erloschenen Wasserrechten nicht mehr in Frage komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall geht es um die Kollaudierung eines nach § 56 WRG 1959 bewilligten Pumpversuches. Nach § 56 Abs. 2 WRG 1959 finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung.Im vorliegenden Fall geht es um die Kollaudierung eines nach Paragraph 56, WRG 1959 bewilligten Pumpversuches. Nach Paragraph 56, Absatz 2, WRG 1959 finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung.

Nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten oder durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a.Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten oder durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,

Nach § 121 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Nach Paragraph 121, WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).

Nach dem Bescheid des LH vom 31. Jänner 2005 war der Pumpversuch gemäß § 21 WRG 1959 mit 28. Februar 2006 befristet. Eine Verlängerung der Bewilligung ist laut Aktenlage nicht erfolgt und war auch wegen der zwischen März und Anfang Oktober 2005 erfolgten Umsetzung der Bewilligung (Durchführung der Probebohrungen samt Pumpversuchen) nicht notwendig.Nach dem Bescheid des LH vom 31. Jänner 2005 war der Pumpversuch gemäß Paragraph 21, WRG 1959 mit 28. Februar 2006 befristet. Eine Verlängerung der Bewilligung ist laut Aktenlage nicht erfolgt und war auch wegen der zwischen März und Anfang Oktober 2005 erfolgten Umsetzung der Bewilligung (Durchführung der Probebohrungen samt Pumpversuchen) nicht notwendig.

Die der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Durchführung des Pumpversuches ist daher mit Ablauf des 28. Februar 2006 nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erloschen. Diese Wirkung tritt ex lege und auch ohne Erlassung eines nach § 29 leg. cit. vorgesehenen Feststellungsbescheides ein.Die der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Durchführung des Pumpversuches ist daher mit Ablauf des 28. Februar 2006 nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erloschen. Diese Wirkung tritt ex lege und auch ohne Erlassung eines nach Paragraph 29, leg. cit. vorgesehenen Feststellungsbescheides ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/07/0048, - im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsproblematik - die Ansicht vertreten, dass "nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im § 27 WRG 1959 angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen."Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/07/0048, - im Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsproblematik - die Ansicht vertreten, dass "nicht jedes mit Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht zwingend auch Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens sein muss. Erlischt das Wasserbenutzungsrecht vor der Überprüfung aus den im Paragraph 27, WRG 1959 angeführten Gründen - etwa weil der Wasserbenutzungsberechtigte von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nimmt -, so kann es zu einer wasserrechtlichen Überprüfung und zur Erlassung eines Überprüfungsbescheides gar nicht kommen."

Dies gilt auch für den Fall, dass ein befristetes Wasserbenutzungsrecht wegen Zeitablaufes nach § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlischt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Überprüfung nach § 121 WRG 1959 nicht (mehr) in Frage.Dies gilt auch für den Fall, dass ein befristetes Wasserbenutzungsrecht wegen Zeitablaufes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erlischt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 nicht (mehr) in Frage.

Dahinter steht die Überlegung, dass im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen veranlasst oder bestimmte geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Der Adressat eines Beseitigungsauftrages ist der Wassernutzungsberechtigte, den es im Falle eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes aber gar nicht mehr gibt. Auch eine nachträgliche Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen von der zu überprüfenden wasserrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass eine solche wasserrechtliche Bewilligung noch existiert. Ein Vorgehen nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 setzt daher das Bestehen einer rechtswirksamen wasserrechtlichen Bewilligung voraus.Dahinter steht die Überlegung, dass im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen veranlasst oder bestimmte geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden können. Der Adressat eines Beseitigungsauftrages ist der Wassernutzungsberechtigte, den es im Falle eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes aber gar nicht mehr gibt. Auch eine nachträgliche Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen von der zu überprüfenden wasserrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass eine solche wasserrechtliche Bewilligung noch existiert. Ein Vorgehen nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 setzt daher das Bestehen einer rechtswirksamen wasserrechtlichen Bewilligung voraus.

Die belangte Behörde bringt in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 vor, dass erst nach Durchführung des bewilligten Pumpversuches die Atteste und Messungen vorlagen sowie die Beweissicherung abgeschlossen war und erst dann eine Überprüfung der Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung vorgenommen werden konnte. Es sei erst im Nachhinein feststellbar, ob das Projekt im Sinne der Bewilligung ausgeführt wurde. Eine Beweissicherung sei - auch im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Dauer der Bewilligung nach § 56 WRG 1959 abgeschlossen. Eine Überprüfung könne erst zu dieser Zeit durchgeführt werden und diene zur Beurteilung, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich sei. Es gebe Fälle, wo die wasserrechtlich bewilligte Anlage erst mit dem Ende des Zeitraumes hergestellt sei, an dem die Bewilligung erlösche, zB bei Nassbaggerungen oder bei der Räumung von Altablagerungen; auch in solchen Fällen müsse eine Kollaudierung möglich sein. Im Falle der Räumung von Altablagerungen werde der Kollaudierungsbescheid vom "Sanierer" für eine Zuerkennung von Fördermitteln benötigt.Die belangte Behörde bringt in diesem Zusammenhang in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 vor, dass erst nach Durchführung des bewilligten Pumpversuches die Atteste und Messungen vorlagen sowie die Beweissicherung abgeschlossen war und erst dann eine Überprüfung der Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung vorgenommen werden konnte. Es sei erst im Nachhinein feststellbar, ob das Projekt im Sinne der Bewilligung ausgeführt wurde. Eine Beweissicherung sei - auch im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Dauer der Bewilligung nach Paragraph 56, WRG 1959 abgeschlossen. Eine Überprüfung könne erst zu dieser Zeit durchgeführt werden und diene zur Beurteilung, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich sei. Es gebe Fälle, wo die wasserrechtlich bewilligte Anlage erst mit dem Ende des Zeitraumes hergestellt sei, an dem die Bewilligung erlösche, zB bei Nassbaggerungen oder bei der Räumung von Altablagerungen; auch in solchen Fällen müsse eine Kollaudierung möglich sein. Im Falle der Räumung von Altablagerungen werde der Kollaudierungsbescheid vom "Sanierer" für eine Zuerkennung von Fördermitteln benötigt.

Die belangte Behörde führte weiters aus, der Wasserberechtigte habe erst mit dem Kollaudierungsbescheid die Gewissheit, dass er bewilligungskonform ausgeführt habe. Dies könne - wie im gegenständlichen Fall - für schadenersatzrechtliche Belange von Bedeutung sein. Der Wasserberechtigte habe darüber hinaus die Rechts- und Planungssicherheit und könne damit ein endgültiges Projekt weiter verfolgen bzw. einreichen.

Fallbezogen stellt sich die Situation so dar, dass Anfang Oktober 2005 die Pumpversuche abgeschlossen waren, nach den Auflagen 3 und 4 des Bewilligungsbescheides die beweissichernden Maßnahmen noch mindestens vier Wochen (somit bis Anfang/Mitte November) durchzuführen waren, die wasserrechtliche Bewilligung aber (erst) Ende Februar 2006 erlosch. Hier wäre es daher möglich gewesen, zu einem Zeitpunkt, an dem die wasserrechtliche Bewilligung noch aufrecht war, ein Kollaudierungsverfahren durchzuführen.

Wenn die belangte Behörde meint, eine Überprüfung diene der Beurteilung, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich sei, so ist daraus kein Argument für die Zulässigkeit eines Überprüfungsbescheides zu gewinnen. Bei der Projektserstellung für eine langfristige Grundwassernutzung kann auf jeden Fall auf die Ergebnisse der Pumpversuche zurückgegriffen werden. Eine Kollaudierung eines Pumpversuches beinhaltet nämlich (lediglich) die Feststellung, dass die Rahmenbedingungen des Pumpversuches konsensgemäß eingehalten worden sind. Einem solchen Pumpversuch und seinen Ergebnissen kommt daher allenfalls eine besondere (höhere) Qualifikation als Beweismittel zu als den Ergebnissen von Pumpversuchen, die nicht kollaudiert wurden. Diese besondere Qualifikation kann zu Rückwirkungen auf die Wertigkeit dieser Beweismittel im Verfahren über ein Nachfolgeprojekt führen.

Es spricht aber nichts gegen die Verwertung von Ergebnissen eines Pumpversuches, der nicht kollaudiert wurde. In diesem Fall sind im Folgeverfahren die Bedingungen der Ermittlung der Beweisergebnisse darzustellen und entsprechend zu berücksichtigen; "nicht kollaudierte" Ergebnisse von Pumpversuchen können aber einem Projekt für eine langfristige Grundwassernutzung selbstverständlich ebenfalls zu Grunde gelegt und zur Beurteilung herangezogen werden, ob an diesem Probebetriebsstandort die Erteilung einer längerfristigen wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll oder möglich ist.

Bei den Fällen, auf die die belangte Behörde weiters hinweist (wie zB Nassbaggerungen), wo gleichzeitig mit der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung abläuft, wurde offenbar die Bewilligungsfrist des § 21 WRG 1959 gleich lang wie die Bauvollendungsfrist des § 112 WRG 1959 bemessen. Auch in solchen Fällen mit gleichgeschalteten Baufertigstellungs- und Bewilligungsfristen führt der Ablauf der Frist des § 21 WRG 1959 aber zum Erlöschen des - bei Nassbaggerungen infolge des § 32 Abs. 6 WRG 1959 sinngemäß als solches anzusehenden - Wasserbenutzungsrechtes. Eine Kollaudierung nach § 121 WRG kommt auch in solchen Fällen nicht in Frage.Bei den Fällen, auf die die belangte Behörde weiters hinweist (wie zB Nassbaggerungen), wo gleichzeitig mit der Fertigstellung der Anlage die wasserrechtliche Bewilligung abläuft, wurde offenbar die Bewilligungsfrist des Paragraph 21, WRG 1959 gleich lang wie die Bauvollendungsfrist des Paragraph 112, WRG 1959 bemessen. Auch in solchen Fällen mit gleichgeschalteten Baufertigstellungs- und Bewilligungsfristen führt der Ablauf der Frist des Paragraph 21, WRG 1959 aber zum Erlöschen des - bei Nassbaggerungen infolge des Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 sinngemäß als solches anzusehenden - Wasserbenutzungsrechtes. Eine Kollaudierung nach Paragraph 121, WRG kommt auch in solchen Fällen nicht in Frage.

Notwendige Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde wären entweder im Rahmen des Erlöschensverfahrens wahrzunehmen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach § 138 WRG 1959 zu verfolgen. Es ist daher nicht erkennbar, warum in einer solchen Konstellation zuerst eine Überprüfung nach § 121 WRG 1959 samt Bescheiderlassung und daran anschließend das Erlöschensverfahren durchgeführt werden soll, wenn die gleichen Ziele auch im Erlöschensverfahren allein erreicht werden könnten.Notwendige Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde wären entweder im Rahmen des Erlöschensverfahrens wahrzunehmen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach Paragraph 138, WRG 1959 zu verfolgen. Es ist daher nicht erkennbar, warum in einer solchen Konstellation zuerst eine Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 samt Bescheiderlassung und daran anschließend das Erlöschensverfahren durchgeführt werden soll, wenn die gleichen Ziele auch im Erlöschensverfahren allein erreicht werden könnten.

Abgesehen davon bietet § 121 WRG 1959 keine Grundlage für eine Feststellung, dass eine ausgeführte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereingestimmt hat. Nun mag es Fälle geben - die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Räumung von Altablagerungen, wo die Zuerkennung von Fördermitteln vom Vorliegen eines positiven Kollaudierungsbescheides abhängt -, in denen ein rechtliches Interesse einer Partei für die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit einem solchen Inhalt spricht. In einem solchen Fall wäre aber nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung u.a. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2007, 2006/07/0113, und vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0013) die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu prüfen.Abgesehen davon bietet Paragraph 121, WRG 1959 keine Grundlage für eine Feststellung, dass eine ausgeführte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereingestimmt hat. Nun mag es Fälle geben - die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Räumung von Altablagerungen, wo die Zuerkennung von Fördermitteln vom Vorliegen eines positiven Kollaudierungsbescheides abhängt -, in denen ein rechtliches Interesse einer Partei für die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit einem solchen Inhalt spricht. In einem solchen Fall wäre aber nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung u.a. die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2007, 2006/07/0113, und vom 23. Jänner 2008, 2007/12/0013) die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu prüfen.

In anderen Fällen, zB im Zusammenhang mit einem von der belangten Behörde angesprochenen schadenersatzrechtlichen Folgeverfahren, wird die Frage, ob eine ausgeführte Wasseranlage vor dem Eintritt ihres Erlöschens konsensgemäß ausgeführt und betrieben wurde, bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die einschreitende Behörde oder das angerufene Gericht zu klären sein.

Die belangte Behörde nannte als weiteres Indiz für die Zulässigkeit der Kollaudierung bereits erloschener Rechte die Bestimmung des § 29 Abs. 4 WRG 1959. § 29 WRG 1959 regelt Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:Die belangte Behörde nannte als weiteres Indiz für die Zulässigkeit der Kollaudierung bereits erloschener Rechte die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959. Paragraph 29, WRG 1959 regelt Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und hat fol

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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