TE Vfgh Erkenntnis 2003/10/10 G212/02

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Veröffentlicht am 10.10.2003
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art140 Abs1 / Allg
BVG Umweltschutz
GewO 1994 §77a Abs1 Z2
Richtlinie des Rates 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie)
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 77a heute
  2. GewO 1994 § 77a gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2025
  3. GewO 1994 § 77a gültig von 18.05.2018 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. GewO 1994 § 77a gültig von 18.07.2017 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  5. GewO 1994 § 77a gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  6. GewO 1994 § 77a gültig von 01.09.2005 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  7. GewO 1994 § 77a gültig von 25.06.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 77a gültig von 01.01.2005 bis 24.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  9. GewO 1994 § 77a gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2003
  10. GewO 1994 § 77a gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  11. GewO 1994 § 77a gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. GewO 1994 § 77a gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Leitsatz

Zulässigkeit eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung einer Bestimmung der Gewerbeordnung 1994; Kompetenzwidrigkeit des Gebotes der effizienten Verwendung von Energie für bestimmte Betriebsanlagen auch angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Spruch

§77a Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. Nr. I 88/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §77a Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 88 aus 2000,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit ihrem am 26. Juni 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 64 Mitglieder des Nationalrates, §77a Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idF BGBl. I 88/2000 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Gesetzgeber habe mit BGBl. I 65/2002 zwar Änderungen des §77a GewO 1994 beschlossen, die jedoch lediglich die Abs5 bis 10 des §77a betreffen und somit die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages nicht beeinträchtigen würden.römisch eins. 1. a) Mit ihrem am 26. Juni 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren 64 Mitglieder des Nationalrates, §77a Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Gesetzgeber habe mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002, zwar Änderungen des §77a GewO 1994 beschlossen, die jedoch lediglich die Abs5 bis 10 des §77a betreffen und somit die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages nicht beeinträchtigen würden.

b) §77a Abs1 GewO 1994 idF BGBl. I 88/2000 lautet (die zur Aufhebung beantragte Bestimmung ist hervorgehoben): b) §77a Abs1 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, lautet (die zur Aufhebung beantragte Bestimmung ist hervorgehoben):

"(l) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§356a Abs2 und 5) Bedacht zu nehmen ist, ist über §77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

2. Energie effizient verwendet wird;

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs2) zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen."

In den Materialien (166/A XXI. GP, AB 212 BlgNR XXI. GP) wird die gegenständliche Gesetzesänderung auf den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") gestützt und zunächst ganz allgemein mit der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie), ABl. 1996 L 257, S 26, und anderen Richtlinien begründet. In den Materialien (166/A römisch 21 . GP, Ausschussbericht 212 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode wird die gegenständliche Gesetzesänderung auf den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") gestützt und zunächst ganz allgemein mit der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie), ABl. 1996 L 257, S 26, und anderen Richtlinien begründet.

Die Gesetzesänderung beruht auf dem Initiativantrag 166/A XXI. GP; im Allgemeinen Teil der Begründung des Initiativantrages heißt es dazu: Die Gesetzesänderung beruht auf dem Initiativantrag 166/A römisch 21 . GP; im Allgemeinen Teil der Begründung des Initiativantrages heißt es dazu:

"Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art10 Abs1 Z8 B-VG ('Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie')."

Und weiters:

"1. Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (englisch:

Council Directive 96/61/EC concerning integrated pollution prevention and control - daher in der Folge kurz: 'IPPC-Richtlinie') ..."

Im Besonderen Teil wird in den Erläuterungen zu §77a ausgeführt:

"Zum Abs1 vgl. den Art3 der IPPC-Richtlinie. "Zum Abs1 vergleiche den Art3 der IPPC-Richtlinie.

Aufgrund der IPPC Richtlinie 96/61/EG (ABL L257 v 10.10.1996) erstellt ein EU-Büro in Sevilla eine Dokumentation der besten verfügbaren Techniken für diverse Industrieanlagen. Diese Dokumente sollen bei der Ermittlung des Standes der Technik berücksichtigt werden.

Die in der Z2 vorgesehene Verpflichtung zur effizienten Verwendung von Energie ist keine Maßnahme zur Energielenkung, sondern vielmehr im Interesse des Umweltschutzes gelegen."

Der in dieser Begründung erwähnte Art3 der IPPC-Richtlinie lautet:

"Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden sich vergewissern, daß die Anlage so betrieben wird, daß

a) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz der besten verfügbaren Techniken, getroffen werden;

b) keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

c) die Entstehung von Abfällen entsprechend der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle vermieden wird, andernfalls werden sie verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

d) Energie effizient verwendet wird;

e) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

f) bei einer endgültigen Stillegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels reicht es aus, wenn die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungslauflagen [gemeint wohl:

Genehmigungsauflagen] die in diesem Artikel angeführten allgemeinen Prinzipien berücksichtigen."

2. In dem vorliegenden Antrag werden die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der zur Aufhebung begehrten Bestimmung wie folgt begründet:

Der GewO 1994 werde durch BGBl. I 88/2000 mit §77a Abs1 Z2 eine Vorschrift zur Einsparung von Energie eingefügt, die nach Auffassung der Antragsteller kompetenzwidrig ist. Suche man nach Kompetenztatbeständen, die nach der Wortsinninterpretation Energiesparvorschriften ohne bereichsmäßige Beschränkung abdecken, so lasse sich nur ein einziger Kompetenztatbestand (Art10 Abs1 Z15 B-VG) anführen, der allerdings nur für bestimmte Krisenzeiten anwendbar sei und daher der angefochtenen Bestimmung keine kompetenzrechtliche Deckung zu geben vermag. Daraus allein folge noch nicht, dass der Bund überhaupt nicht zu einfachgesetzlichen Regelungen über das Energiesparen zuständig ist. So werde sowohl in den Erläuterungen zum Initiativantrag der oben genannten Novelle als auch in den Erläuterungen im Ausschussbericht behauptet, dass die in Rede stehende Energiesparvorschrift auf dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) basiere. Es sei also der Umfang des Begriffs "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" zu ermitteln. Der GewO 1994 werde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, mit §77a Abs1 Z2 eine Vorschrift zur Einsparung von Energie eingefügt, die nach Auffassung der Antragsteller kompetenzwidrig ist. Suche man nach Kompetenztatbeständen, die nach der Wortsinninterpretation Energiesparvorschriften ohne bereichsmäßige Beschränkung abdecken, so lasse sich nur ein einziger Kompetenztatbestand (Art10 Abs1 Z15 B-VG) anführen, der allerdings nur für bestimmte Krisenzeiten anwendbar sei und daher der angefochtenen Bestimmung keine kompetenzrechtliche Deckung zu geben vermag. Daraus allein folge noch nicht, dass der Bund überhaupt nicht zu einfachgesetzlichen Regelungen über das Energiesparen zuständig ist. So werde sowohl in den Erläuterungen zum Initiativantrag der oben genannten Novelle als auch in den Erläuterungen im Ausschussbericht behauptet, dass die in Rede stehende Energiesparvorschrift auf dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art10 Abs1 Z8 B-VG) basiere. Es sei also der Umfang des Begriffs "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" zu ermitteln.

Bei dieser Untersuchung stützt sich der Antrag auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.831/1986. Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis, das sich mit der Frage der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit von Energiesparvorschriften im Gewerberecht auseinanderzusetzen hatte, keine Zweifel daran gelassen, dass Energiesparvorschriften auf Grund des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nicht erlassen werden dürften. Die kompetenzrechtlichen Bestimmungen hätten sich im gegebenen Zusammenhang seitdem nicht geändert. Es hieße auch den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof in Kompetenzfragen angewendeten sog. Gesichtspunktetheorie verkennen und gegen das bundesstaatliche Prinzip verstoßen, würde man unter Hinweis auf gewerberechtliche Aspekte der getroffenen Regelung und Berufung auf die Gesichtspunktetheorie den Inhalt des Kompetenztatbestandes über das eben skizzierte, von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur klargestellte Maß hinaus ausweiten.

Auch eine andere verfassungsgesetzliche Kompetenzgrundlage vermögen die Antragsteller nicht zu erkennen. Die Behauptung in den Erläuterungen zum Initiativantrag, die in §77a Abs1 Z2 GewO 1994 vorgesehene Verpflichtung zur effizienten Verwendung von Energie sei keine Maßnahme zur Energielenkung, sondern vielmehr im Interesse des Umweltschutzes gelegen, vermöge daran nichts zu ändern:

"Der Verfassungsgerichtshof hatte sich im erwähnten Erkenntnis VfSlg. 10.831/1986 mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, mit dem die Staatszielbestimmung 'umfassender Umweltschutz' verankert wurde, nicht auseinanderzusetzen. Mit diesem Bundesverfassungsgesetz bekennt sich die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zum umfassenden Umweltschutz. Darunter ist iS dieses Bundesverfassungsgesetzes die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen zu verstehen. Aus der Existenz dieser Staatszielbestimmung ist jedoch nach Auffassung der Antragsteller nicht abzuleiten, daß irgendwelche Gesetzgebungskompetenzen verändert worden wären. Vielmehr sind die Antragsteller der Auffassung, daß - da sich diese Staatszielbestimmung an alle Gebietskörperschaften richtet - dabei von der bestehenden, also der Kompetenzverteilung ausgegangen wurde, wie sie auch zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 10.831/1986 bestanden hatte. "Der Verfassungsgerichtshof hatte sich im erwähnten Erkenntnis VfSlg. 10.831/1986 mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984,, mit dem die Staatszielbestimmung 'umfassender Umweltschutz' verankert wurde, nicht auseinanderzusetzen. Mit diesem Bundesverfassungsgesetz bekennt sich die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zum umfassenden Umweltschutz. Darunter ist iS dieses Bundesverfassungsgesetzes die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen zu verstehen. Aus der Existenz dieser Staatszielbestimmung ist jedoch nach Auffassung der Antragsteller nicht abzuleiten, daß irgendwelche Gesetzgebungskompetenzen verändert worden wären. Vielmehr sind die Antragsteller der Auffassung, daß - da sich diese Staatszielbestimmung an alle Gebietskörperschaften richtet - dabei von der bestehenden, also der Kompetenzverteilung ausgegangen wurde, wie sie auch zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 10.831/1986 bestanden hatte.

Hinsichtlich des BVG-Umweltschutz sind die Antragsteller also zusammenfassend der Ansicht, daß dadurch keine Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes stattgefunden hat und somit auch das BVG-Umweltschutz der angefochtenen Bestimmung keine kompetenzrechtliche Deckung zu geben vermag."

Da somit Art10 Abs1 Z8 B-VG für die angefochtene bundesgesetzliche Bestimmung keine kompetenzrechtliche Deckung zu geben vermöge und eine andere verfassungsgesetzliche Bundeskompetenzgrundlage für diese Bestimmung nicht zu erkennen sei, sei §77a Abs1 Z2 GewO 1994 idF BGBl. I 88/2000 verfassungswidrig. Da somit Art10 Abs1 Z8 B-VG für die angefochtene bundesgesetzliche Bestimmung keine kompetenzrechtliche Deckung zu geben vermöge und eine andere verfassungsgesetzliche Bundeskompetenzgrundlage für diese Bestimmung nicht zu erkennen sei, sei §77a Abs1 Z2 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, verfassungswidrig.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Für den Fall der Aufhebung aber stellt die Bundesregierung den Antrag,

"der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die erforderlichen Vorkehrungen für eine Ersatzregelung zu ermöglichen. Es handelt sich bei der vorliegend bekämpften Bestimmung um eine Umsetzungsmaßnahme, die gemeinschaftsrechtlich zwingend zu erfolgen hatte. Sollte §77a Abs1 Z2 GewO 1994 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, so bedarf es in weiterer Folge entweder (verfassungs-)gesetzgeberischer Maßnahmen zugunsten des Bundes oder aber entsprechender Umsetzungsmaßnahmen der Länder".

Dem vorliegenden Antrag der Abgeordneten zum Nationalrat wird aus Sicht der Bundesregierung Folgendes entgegengehalten:

"Wie etwa im Erkenntnis VfSlg. 14.187/1995 ausgeführt wurde, 'zählen zu den Maßnahmen typisch gewerberechtlicher Art ua. solche, die der Abwehr von vom Gewerbebetrieb unmittelbar ausgehenden Gefahren für die Gewerbetreibenden und ihre Arbeitnehmer, die Kunden, andere Gewerbetreibende oder als Nachbarn sonst von der Gewerbetätigkeit unmittelbar betroffenen Personen dienen. Gewerbepolizeiliche Regelungen dieser Art enthalten insbesondere auch die Bestimmungen über Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Vorschriften der §§74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373 GewO 1994 ...'.

Zu den aufgezählten Bestimmungen zählen auch Regelungen, die auf die Abwehr von von Betriebsanlagen ausgehenden Gefahren für die Umwelt abstellen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf die dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragende Regelung des §77 Abs3 GewO 1994 hinzuweisen, der zufolge 'Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind', und auf §82 Abs1 leg.cit., der den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt, u.a. die zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§69a GewO 1994) erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von gewerblichen Betriebsanlagen oder von Teilen gewerblicher Betriebsanlagen festzulegen. Auch §359b Abs7 GewO 1994 ist ein Beispiel dafür, dass vorsorgende Umweltschutzmaßnahmen zu den Maßnahmen typisch gewerberechtlicher Art zählen, trägt er doch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf, durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterzogen werden dürfen.

Alle diese Regelungen lassen sich auf die im 'Versteinerungszeitpunkt' 1. Oktober 1925 geltende Gewerberechtslage (insbesondere auf den §25 der Gewerbeordnung) zurückführen, der zufolge Auswirkungen der Betriebsanlage (auch) auf die Umwelt für die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ausschlaggebend waren (vgl. Praunegger, Das österreichische Gewerberecht, 1924, Anm. 2.A.I.3 zu Alle diese Regelungen lassen sich auf die im 'Versteinerungszeitpunkt' 1. Oktober 1925 geltende Gewerberechtslage (insbesondere auf den §25 der Gewerbeordnung) zurückführen, der zufolge Auswirkungen der Betriebsanlage (auch) auf die Umwelt für die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ausschlaggebend waren vergleiche Praunegger, Das österreichische Gewerberecht, 1924, Anmerkung 2.A.I.3 zu

§25: 'Gewerbliche Betriebsanlagen, von deren Betrieb eine Verschlechterung des Grundwassers in der Nachbarschaft mittels durchsickernder Abfallwässer zu befürchten steht, sind genehmigungsbedürftig - A6935/1909', und Anm. B. zu §26: 'Die im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens im Grunde der §§25 und 26 sowie sonstiger Verwaltungsgesetze zu schützenden öffentlichen Interessen'); I.20: 'Schutz der Haustiere gegen Tierseuchen und die Abwehr der schädlichen Folgen dieser Seuchen'; und 21: 'Der Schutz des Grundwassers', insbesondere gegen Verunreinigung).§25: 'Gewerbliche Betriebsanlagen, von deren Betrieb eine Verschlechterung des Grundwassers in der Nachbarschaft mittels durchsickernder Abfallwässer zu befürchten steht, sind genehmigungsbedürftig - A6935/1909', und Anmerkung B. zu §26: 'Die im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens im Grunde der §§25 und 26 sowie sonstiger Verwaltungsgesetze zu schützenden öffentlichen Interessen'); römisch eins.20: 'Schutz der Haustiere gegen Tierseuchen und die Abwehr der schädlichen Folgen dieser Seuchen'; und 21: 'Der Schutz des Grundwassers', insbesondere gegen Verunreinigung).

Die in den aufgezählten Beispielen zum Ausdruck kommende Wertung kann nach Auffassung der Bundesregierung auch auf den vorliegend angefochtenen §77a Abs1 Z2 GewO 1994 übertragen werden, der ebenfalls als Maßnahme zur vorsorgenden Vermeidung und Verminderung der durch Betriebsanlagen bewirkten Umweltverschmutzung anzusehen ist. Diese der Abwehr von von gewerblichen Betriebsanlagen ausgehenden Umweltverschmutzungen dienende Regelung ist, entgegen der Auffassung der Antragsteller (siehe Seite 8 des vorliegenden Antrags), eben gerade nicht auf die Verhinderung gesamtwirtschaftlicher Gefahren oder Fehlentwicklungen, kurz auf Energielenkungsmaßnahmen gerichtet, die im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.831/1986 einer Verfassungsbestimmung bedurft hätten, sondern soll - jeweils abgestellt auf die in Betracht kommende konkrete Betriebsanlage - dazu beitragen, die von einem Gewerbebetrieb ausgehenden nachträglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren:

Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2000, mit dem die angefochtene Bestimmung in die GewO 1994 eingefügt wurde, hat das erklärte Ziel, unter anderem die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden IPPC-RL) für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts umzusetzen (siehe den Umsetzungshinweis des §382 Abs9 Z1 GewO 1994). Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000,, mit dem die angefochtene Bestimmung in die GewO 1994 eingefügt wurde, hat das erklärte Ziel, unter anderem die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden IPPC-RL) für den Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts umzusetzen (siehe den Umsetzungshinweis des §382 Abs9 Z1 GewO 1994).

Diese Richtlinie 'bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten' (Art1). Nach Abs9 ihrer Erwägungen legt die IPPC-RL 'einen allgemeinen Rahmen mit Grundsätzen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fest. Es sind die Maßnahmen vorgesehen, die für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich sind, damit ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. ...' Diese Richtlinie 'bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang römisch eins genannten Tätigkeiten' (Art1). Nach Abs9 ihrer Erwägungen legt die IPPC-RL 'einen allgemeinen Rahmen mit Grundsätzen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fest. Es sind die Maßnahmen vorgesehen, die für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich sind, damit ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. ...'

Ausdrückliches Ziel der IPPC-RL ist es, von (anlagenbezogenen) getrennten Konzepten, 'die lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen', zu einem integrierten Konzept der Vermeidung der Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft und, wo dies nicht möglich ist, zu einer entsprechenden Verminderung der Emissionen, zu gelangen (Abs7 und 8 der Erwägungen zur IPPC-RL sowie deren Art1). Zu dem in der IPPC-RL zum Ziel der integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen vorgesehenen 'Maßnahmenpaket' zählt, dass Anlagen nur so errichtet und betrieben werden dürfen, dass Energie effizient verwendet wird (Art3 litd iVm. Art9 Abs1 IPPC-RL). Die eindeutig als Umweltschutzmaßnahme vorgesehene effiziente Verwendung von Energie kann nach dem Konzept der IPPC-RL als 'Betreiberpflicht' (Art3) bzw. als Genehmigungskriterium (Art9 Abs1) umgesetzt werden.Ausdrückliches Ziel der IPPC-RL ist es, von (anlagenbezogenen) getrennten Konzepten, 'die lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen', zu einem integrierten Konzept der Vermeidung der Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft und, wo dies nicht möglich ist, zu einer entsprechenden Verminderung der Emissionen, zu gelangen (Abs7 und 8 der Erwägungen zur IPPC-RL sowie deren Art1). Zu dem in der IPPC-RL zum Ziel der integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen vorgesehenen 'Maßnahmenpaket' zählt, dass Anlagen nur so errichtet und betrieben werden dürfen, dass Energie effizient verwendet wird (Art3 litd in Verbindung mit Art9 Abs1 IPPC-RL). Die eindeutig als Umweltschutzmaßnahme vorgesehene effiziente Verwendung von Energie kann nach dem Konzept der IPPC-RL als 'Betreiberpflicht' (Art3) bzw. als Genehmigungskriterium (Art9 Abs1) umgesetzt werden.

Bei der Umsetzung der IPPC-RL für den Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen hat der Gesetzgeber folgenden Weg beschritten: Um das bewährte System des gewerblichen Betriebsanlagenrechts aufrechtzuerhalten und zugleich sicherzustellen, dass die IPPC-RL möglichst vollständig umgesetzt wird, wurde das 'IPPC-Regime' für die diesem Regime unterliegenden gewerblichen Betriebsanlagen in das bestehende Betriebsanlagenrecht integriert.

In diesem Sinn wurde - auf Art10 Abs1 Z8 B-VG gestützt - für 'IPPC-Betriebsanlagen' §77a GewO 1994 geschaffen, dem zufolge im Genehmigungsbescheid 'über §77 hinaus sicherzustellen' ist, dass IPPC-Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass den durch die IPPC-RL bedingten zusätzlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Zu diesen Anforderungen zählt, wie erwähnt, die effiziente Verwendung von Energie. Der Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Antrag 166/A betreffend eine Änderung der Gewerbeordnung 1994, 212 BlgNR XXI. GP, nimmt in diesem Sinn auch auf das integrierte Konzept der IPPC-RL, die den Zielen und Prinzipien der gemeinschaftlichen Umweltpolitik dient, 'so wie sie in Art130r des Vertrages festgelegt sind' (Abs1 der Erwägungen der IPPC-RL; nunmehr Art174 des EU-Vertrages), und das ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt anstrebt, ausdrücklich Bezug. In diesem Sinn wurde - auf Art10 Abs1 Z8 B-VG gestützt - für 'IPPC-Betriebsanlagen' §77a GewO 1994 geschaffen, dem zufolge im Genehmigungsbescheid 'über §77 hinaus sicherzustellen' ist, dass IPPC-Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass den durch die IPPC-RL bedingten zusätzlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Zu diesen Anforderungen zählt, wie erwähnt, die effiziente Verwendung von Energie. Der Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Antrag 166/A betreffend eine Änderung der Gewerbeordnung 1994, 212 BlgNR römisch 21 . GP, nimmt in diesem Sinn auch auf das integrierte Konzept der IPPC-RL, die den Zielen und Prinzipien der gemeinschaftlichen Umweltpolitik dient, 'so wie sie in Art130r des Vertrages festgelegt sind' (Abs1 der Erwägungen der IPPC-RL; nunmehr Art174 des EU-Vertrages), und das ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt anstrebt, ausdrücklich Bezug.

Damit ist jedoch ein Aspekt angesprochen, der in den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im sogenannten 'Energiespar-Erkenntnis', VfSlg. 10.831/1986 nicht diskutiert wird. Während damals vor dem Hintergrund einer Erdölkrise die damit verbundenen Gefahren von Versorgungsengpässen im Energiebereich allgemein im alleinigen Mittelpunkt der Überlegungen standen, ist nunmehr, rund 20 Jahre später, der gemeinschaftsrechtlich vorgegebene umfassende Umweltschutzgedanke Ansatzpunkt der vorliegend bekämpften Bestimmung. Dass aber der Gesichtspunkt des vorsorgenden Umweltschutzes auch den Interessen der unmittelbaren Nachbarn dient - und damit zulässigerweise vom Gewerbegesetzgeber geregelt werden darf -, hat der Verfassungsgerichtshof unlängst in seinem Erkenntnis vom 3. März 2001, G87/00, eingeräumt. Dass damit auch gemeinwirtschaftlichen Zielen gedient sein könnte, vermag die hier allein zu prüfende kompetenzrechtliche Zulässigkeit der vorliegend angefochtenen Bestimmung nicht zu schmälern.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass das im §77a Abs1 Z2 GewO 1994 verankerte zusätzliche Genehmigungskriterium für IPPC-Betriebsanlagen sich auf den jeweils projektgemäß vorgesehenen Energieeinsatz bezieht; an dem im gewerblichen Betriebsanlagenrecht herrschenden Grundsatz, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt und projektändernde Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürfen, hat sich durch diese Regelung nichts geändert. Wie in Grabler-Stolzlechner-Wendl (GewO, Kommentar, Ergänzungsband, Rz 6 zu §77a) ausgeführt wird, soll mit dieser Bestimmung 'im Interesse des Umweltschutzes ... erreicht werden, dass die projektmäßig einzusetzende Energie technisch möglichst effizient verwendet wird, und soll daher eine Energievergeudung vermieden werden, soweit dies technisch möglich ist.' Offenbar sehen die Autoren diese Regelung als eine im Licht der internationalen Entwicklung, insbesondere der erwähnten IPPC-RL erfolgte, im System des Gewerberechts gelegene Fortentwicklung an. Die Verknüpfung von Umweltschutz und effizientem Einsatz von Energie, wie er nunmehr in der IPPC-RL zum Ausdruck kommt, war jedenfalls in dieser Deutlichkeit in den 80er Jahren nicht erkennbar."

Der mit dem vorliegenden Antrag bekämpfte §77a Abs2 GewO 1994 stelle daher eine dem Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG unterliegende Regelung dar, sodass aus Sicht der Bundesregierung die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht gegeben sei.

4. Auch an die Landesregierungen erging die Aufforderung, zum vorliegenden Antrag Stellung zu nehmen:

Die Salzburger Landesregierung verweist zuerst auf die Ausführungen im oben erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.831/1986, wonach die damals angefochtenen Energiesparbestimmungen in der GewO 1973 im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen seien und der sinnvollen Nutzung von Energie gedient hätten, es aber nicht möglich sei, Maßnahmen, die der Energieeinsparung dienen, als Maßnahmen gewerberechtlicher Gefahrenabwehr zu qualifizieren. Daraus sei nach Ansicht der Salzburger Landesregierung folgender Schluss zu ziehen:

Verfolgt eine im Gewerberecht vorgesehene Energiesparmaßnahme nicht einen gesamtwirtschaftlichen Zweck bzw. stellt sie nicht auf energie- und somit volkswirtschaftliche Interessen ab, so sei eine Deckung im Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG sehr wohl möglich, wenn es sich um eine Maßnahme gewerberechtlicher Gefahrenabwehr handle, was bei §77a Abs1 Z2 GewO 1994 - hier schließt sich die Salzburger Landesregierung inhaltlich den Ausführungen der Bundesregierung an - im Hinblick auf die Erläuterungen, den Regelungszusammenhang und den Umstand der Umsetzung der IPPC-Richtlinie der Fall sei. Zwar sei ein sparsamer Umgang mit Energie nicht zwangsläufig auch umweltschonend, aber die angefochtene Bestimmung lasse sich dem auf Umweltschutz gerichteten Willen des Gesetzgebers entsprechend dahingehend interpretieren, dass eine Auflagenerteilung nach dieser Bestimmung nur dann in Betracht kommt, wenn die Energiesparmaßnahme gleichzeitig umweltschonend wirkt.

Die Wiener und die Tiroler Landesregierung schlossen sich inhaltlich jeweils den Bedenken des Antrages auf Aufhebung der Bestimmung des §77a Abs1 Z2 GewO 1994 an.

Die Niederösterreichische Landesregierung verweist auch zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.831/1986. Bei Betrachtung der mit der IPPC-Richtlinie vorgenommenen Regelungen sei aber ersichtlich, dass die geforderte effiziente Energienutzung unter dem Blickwinkel des Umweltschutzes zu verstehen ist. Daraus folge, dass die effiziente Energienutzung unter den Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z12 "Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, ... Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle" subsumiert werden könne. Eine effiziente Energienutzung im Bereich des Umweltschutzes sei in der Entscheidung VfSlg. 10.831/1986 nicht releviert worden, könne aber nun im Hinblick auf die IPPC-Richtlinie jedenfalls auch als Maßnahme des Umweltschutzes verstanden werden. Die Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen im Zusammenhang mit der IPPC-Richtlinie hätten zum Ziel, die Umwelt vor schädigenden Einwirkungen zu schützen, ohne dass dies der Nachbarschutz unmittelbar erfordern würde. Die Emissionen seien aber auch nach dem Stand der Technik zu begrenzen, wobei davon ausgegangen werden könne, dass in diesem Zusammenhang auch die zum Betrieb der Anlage erforderliche Energie effizient genutzt werde. Auf Grund dieses Zusammenhanges sei es möglich, die Forderung nach effizienter Energienutzung auf Art10 B-VG zu stützen.

Die Oberösterreichische und die Kärntner Landesregierung teilten mit, keine inhaltliche Stellungnahme abzugeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Die einschreitenden 64 Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrats. Daher ist die in Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung erfüllt. In dem durch einen von den antragstellenden Abgeordneten bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Antrag wurden - dem §62 Abs1 VfGG entsprechend - die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen bundesgesetzlichen Bestimmung sprechenden Bedenken im Einzelnen ausführlich darg

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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