RS Vwgh 1991/9/23 91/19/0162

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79a;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
FrPolG 1954 §5a;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt; am 23.9.1991 91/19/0141, 91/19/0164, 91/19/0186 sowie am 30.9.1991 91/19/0163, 91/19/0165 sowie am 11.11.1991 91/19/0181, 91/19/0182, 91/19/0183, 91/19/0184, 91/19/0185;

Rechtssatz

Im Verfahren über Beschwerden gem § 5a FrPolG hat der unabhängige Verwaltungssenat den mit der Überschrift "Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt" versehenen § 79a AVG anzuwenden. Dies ungeachtet des Umstandes, daß § 5a FrPolG, insbesondere auch dessen Absatz 6 zweiter Satz, nicht explizit einen Verweis darauf enthält, da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 79a AVG in einem solchen Fall ausschließen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190162.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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