TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/11 91/19/0184

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §79a;
FrPolG 1954 §5a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Mai 1991, Zl. 01/26/00012/91, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, zugrunde lag. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid im angefochtenen Umfang der Entscheidung über die Höhe des dem Beschwerdeführer zuerkannten Kostenersatzes mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was zur diesbezüglichen Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift gestellte Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht berechtigt, weil es nicht zutrifft, daß der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht hat. Als Beschwerdepunkt bezeichnet er vielmehr die Verletzung seines Rechtes auf gesetzmäßigen Zuspruch der Vertretungskosten im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien nach S 79a in Verbindung mit § 67 c AVG und § 5 a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erfolgte die Entscheidung im Dreiersenat.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die vorliegende Beschwerde nur in dreifacher Ausfertigung einzubringen war.

W i e n , am 11. November 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190184.X00

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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