TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 91/19/0141

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §79a;
FrPolG 1954 §5a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom B. April 1991, Zl. 01/25/1/91, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/19/0162, zugrunde lag. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch der hier in Beschwerde gezogene Bescheid im angefochtenen Umfang der Entscheidung über die Höhe des dem Beschwerdeführer zuerkannten Kostenersatzes mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was zur diesbezüglichen Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt. Von der Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens ist darauf zurückzuführen, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von § 420,-- zu entrichten waren.

W i e n , am 23. September 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190141.X00

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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