TE Vfgh Erkenntnis 2004/2/23 B1428/00

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art7
ABGB §1425
DSt 1990 §2 Abs1 Z2 und Z3, §40, §49
RL-BA 1977 §3, §16

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen nicht widmungsgemäßer Verwendung von Geldern eines Mandanten (Aufrechnung eines zur Begleichung der Kapitalverkehrsteuer gedachten Betrages gegen eine Honorarforderung); keine Verjährung; keine rechtswidrige Zusammensetzung der OBDK; keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler; keine willkürliche Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien und hat als Vertreter des Unternehmens D. im Dezember 1988 für diese im Zuge einer geplanten Sanierung von der W. Gesellschaft eine Zahlung über

S 860.000,- erhalten. Am Einzahlungsbeleg befand sich ein Vermerk, der als Zahlungsgrund "2 % Kapitalverkehrssteuer aus 43 Mio." angab. Dieser Betrag wurde zur Besicherung einer Bankgarantie für die Kapitalverkehrssteuer erlegt, um vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten. Als letztlich die Sanierung des Unternehmens D. scheiterte, zog das Finanzamt die begebene Bankgarantie. Auf Grund der Formulierung der Bankgarantie (für die der Beschwerdeführer nicht verantwortlich war) wurde aus dieser nur ein Teilbetrag der Steuerschuld abgedeckt, sodaß ein Betrag von S 500.000,- frei wurde. Gegen diesen Betrag hat der Beschwerdeführer seine Honorarforderung an die Firma D. aufgerechnet.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe er den erhaltenen Geldbetrag widmungsgemäß nach den Anweisungen seiner Mandantschaft D. verwendet. Dabei sei der Zahlungsgrund teilweise nur indirekt verwirklicht worden. In weiterer Folge habe die W. Gesellschaft die Geldverwendung jedoch ausdrücklich anerkannt.

Über Antrag der W. Gesellschaft leitete die Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden RAK Wien) ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer wurde des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut 1990 idF BGBl. I 71/1999 (im folgenden: DSt) zu einer Geldbuße verurteilt. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) nicht Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diesen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob.

Mit Ersatzbescheid gab die OBDK der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge, daß der Disziplinarbeschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen dadurch schuldig ist, daß er ab 17. Mai 1991 einen Betrag von S 500.000,- nicht widmungsgemäß zur Bezahlung der Kapitalverkehrssteuer für die W. Gesellschaft verwendet, sondern mit Schreiben vom 21. Juni 1991 die Aufrechnung seiner Honorarforderung gegenüber dem Ausgleichsverwalter der Firmengruppe D, Dr. W., erklärte und trotz Rückzahlungsaufforderung der Firma W. Gesellschaft sowie Dris. W. den Betrag nicht gerichtlich erlegt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Verletzung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in seinen Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Die OBDK hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (ohne einen in Verstoß geratenen Akt des Ausschusses der RAK Wien) und eine Gegenschrift erstattet.

II. 1. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter erachtet sich der Beschwerdeführer verletzt, da im Disziplinarverfahren entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ein bereits verjährter Sachverhalt beurteilt worden sei, die OBDK unrichtig zusammengesetzt gewesen und die Zusammensetzung des zuständigen Senates in geschäftsordnungswidriger Weise erfolgt sei.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992).

Der Beschwerdeführer bringt vor:

1.1. Er habe die Zahlung der W. Gesellschaft am 29. Dezember 1988 erhalten und entsprechend der Weisung seiner Mandantschaft D., wenige Tage nach Erhalt noch im Jänner 1989 diesen Betrag auf ein Bankkonto seiner Mandantschaft zur Begebung einer Bankgarantie weitergeleitet. Diese Bankgarantie sei zur Besicherung der erst etwa ein Jahr später fälligen Kapitalverkehrssteuer dem zuständigen Finanzamt übermittelt worden.

Gemäß §2 Abs1 Z1 [richtig: 2] DSt würde die Verfolgung wegen eines Disziplinarvergehens durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung eines disziplinären Sachverhalts kein Einleitungsbeschluß gefaßt werde. Der Einleitungsbeschluß sei jedoch erst mit 16. November 1994 gefaßt worden, sohin mehr als fünf Jahre nach Abschluß des Ende 1988 bzw. im Jänner 1989 zu beurteilenden Sachverhalts, weshalb die Verjährung bereits eingetreten sei. Weiters sei gemäß §2 Abs1 Z3 DSt die Verfolgung wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werde. §2 DSt sei mit BGBl. I 71/1999 geändert worden und erst auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 begangen würden. Gemäß §2 Abs5 DSt in der Stammfassung [BGBl. 474/1990] dürfe ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn nach der Beendigung des disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen seien. Der inkriminierende Sachverhalt liege jedenfalls mehr als zehn Jahre vor dem am 7. April 2000 verfügten Disziplinarerkenntnisses der OBDK.

Das angefochtene Erkenntnis der OBDK basiert auf dem Einleitungsbeschluß vom 16. November 1994, der dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 1994 zugestellt wurde, und stützt sich auf Sachverhalte, die ab Mai 1991 vorlagen. Der Verfassungsgerichtshof kann der OBDK nicht entgegentreten, wenn sie angesichts dessen annimmt, daß die Disziplinarvergehen sohin weder nach §2 Abs1 Z2 noch nach Z3 DSt verjährt sind.

1.2. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme an die OBDK auf deren Geschäftsordnung sowie auf §64 Abs2 DSt hingewiesen, demnach ein Mitglied der OBDK an der Teilnahme des erkennenden Senates ausgeschlossen sei, wenn dieses Mitglied an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren mitgewirkt habe. Für den Fall, daß diese Ausschlußgründe nicht gewahrt würden, habe er vorsichtshalber jene Mitglieder der OBDK begründet abgelehnt, die an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder an vorangegangenen Verfahren mitgewirkt hätten. Dr. B. habe als vormaliges Mitglied des Disziplinarrates der RAK Wien den Einleitungsbeschluß gefaßt und somit an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen und am vorangegangenen Verfahren mitgewirkt, sodaß sie gemäß §64 Abs2 DSt iVm §26 DSt von einer Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen sei. Die Berufungsverhandlung der OBDK vom 7. April 2000 sei somit unter Teilnahme von Richtern geführt worden, die gemäß zwingender gesetzlicher Bestimmungen wegen Beteiligung am Verfahren jedenfalls von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen seien.

Die Zusammensetzung des zuständigen Senates der OBDK sei auch in geschäftsordnungswidriger Weise erfolgt, da die nach Gesetz und Geschäftsordnung vom Verfahren auszuschließende Anwaltsrichterin Dr. B als Senatsmitglied an der Fassung der Berufungsentscheidung beteiligt gewesen sei.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich beim Einleitungsbeschluß um eine bloße Verfahrensanordnung (s. ua. VfSlg. 10944/1986, 11448/1987, 11608/1988, 12462/1991, 13731/1994) die lediglich Voraussetzung dafür bildet, daß ein Disziplinarverfahren überhaupt in Gang gesetzt werden kann, dieses Verfahren aber zugunsten des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich auch begrenzt. Das künftige Erkenntnis wird durch den Einleitungsbeschluß in keiner Weise präjudiziert (s. VfSlg. 12962/1992, 13731/1994), sodaß auch aus der Mitwirkung an einem solchen Beschluß nicht auf die Befangenheit der Mitwirkenden an der Entscheidung geschlossen werden kann. Es gibt daher keine Grundlage für die Ansicht, daß Anwaltsrichter deswegen, weil sie an der Fassung des Einleitungsbeschlusses teilgenommen haben, von der Entscheidung in der Disziplinarsache in erster oder zweiter Instanz ausgeschlossen wären (s. VfSlg. 13731/1994).

Die OBDK war gemäß ihrer Geschäftsverteilung für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Bestimmungen, insbesondere deren Pkt. 4., geschäftsordnungsgemäß zusammengesetzt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, da in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarrat am 6. Oktober 1995 keine Niederschrift aufgenommen worden sei. Der Disziplinarrat der RAK Wien habe ihn am 19. Juli 1996 wie folgt informiert: "Bedauerlicherweise liegt im Disziplinarakt das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Disziplinarverhandlung vom 6. Oktober 1995 nicht ein." Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung ohne Verhandlungsprotokoll einzubringen, wodurch ihm eine wesentliche Beeinträchtigung im Verfahren entstanden sei.

2.1. Gemäß §42 DSt sei bei jeder mündlichen Verhandlung eine Niederschrift aufzunehmen und gemäß §40 DSt sei deren Abschrift spätestens mit dem Erkenntnis dem Beschuldigten zuzustellen. Die Verletzung in der Protokollführung stelle nach dem DSt alleine einen Grund zur Nichtigerklärung des Verfahrens dar. Auch aufgrund der gemäß §47 DSt subsidiär anzuwendenden Strafprozeßordnung (im folgenden: StPO) sei gemäß §271 StPO bei sonstiger Nichtigkeit gemäß §281 Abs1 Z3 StPO die Protokollführung zwingend vorgeschrieben. Die Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs sei auch durch die Monate nach Ablauf der Berufungsfrist übermittelten Fragmente von Gedächtnisprotokollen nicht beseitigt worden. Die nicht ordnungsgemäße Protokollierung einer Verhandlung und die Nichterstellung eines Protokolls sei jedenfalls als eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften anzusehen, die vom Gesetzgeber mit Nichtigkeit sanktioniert würde. Die OBDK habe zu Unrecht verneint, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten geschmälert sei und damit Willkür geübt.

2.1.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

2.1.3. Am 22. Juli 1996 wurde dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses zugestellt, wenngleich entgegen §40 DSt ohne gleichzeitige Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.

Gemäß §77 DSt sind die Bestimmungen der StPO subsidiär in Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte anzuwenden. Unter Bezugnahme auf §271 StPO ist der Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z3 StPO nur gegeben, wenn die Protokollführung gänzlich unterlassen wurde. Dieser Fehler ist der Behörde jedoch nicht unterlaufen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Verhandlung vor dem Disziplinarrat eine Niederschrift aufgenommen, die teilweise schriftlich erstellt, teilweise auf Tonband diktiert und später in Maschinenschrift übertragen wurde. Da diese Übertragung zunächst unauffindbar war, wurde sie rekonstruiert, in der Folge jedoch wieder aufgefunden. Dem Beschwerdeführer war bereits vor dem Auffinden der in Verlust geratenen Übertragung des Protokolls dessen Rekonstruktion mit der Aufforderung zugestellt worden, sich allenfalls dazu zu äußern. Auch nach Zustellung der wiederaufgefundenen Protokollabschrift im Oktober 1996 erfolgte weder eine Stellungnahme, noch wurde ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt.

2.1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob der Disziplinarrat gehalten gewesen wäre, nach dem Wiederauffinden des Protokolls im Oktober 1996, also vor Abschluß des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang, dem Beschwerdeführer unter Anschluß dieser Niederschrift das Erkenntnis neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Berufungsausführung neuerlich ausgelöst worden wäre (vgl. 11 Os 86/91).

Denn selbst wenn insofern ein Fehler des Disziplinarrates vorläge, wäre dies nicht als eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten; nur eine solche wäre relevant (vgl. §281 Abs3 StPO 1. Satz). Der Beschwerdeführer begehrte weder eine Berichtigung der Protokollrekonstruktion noch des wiederaufgefundenen Protokolls. In der vorliegenden Beschwerde wird über die Behauptung hinaus, es sei keine Niederschrift aufgenommen worden, nicht dargelegt, in welcher Weise dem Beschwerdeführer konkrete Nachteile aus der Zustellung des ungerügt gebliebenen Protokolls erst nach Einbringung der Berufungsschrift entstanden seien.

Im übrigen ist es dem Beschwerdeführer offen gestanden, nachdem das Protokoll während des Berufungsverfahrens wieder aufgefunden und ihm zugestellt wurde, im Rahmen der nicht an das Neuerungsverbot gebundenen Berufung (§49 DSt) wegen des Ausspruches über die Schuld noch bis zum Ende der Berufungsverhandlung auf den Protokollinhalt bezogene Ausführungen zu erstatten. Dies hat er jedoch unterlassen.

2.2. Weiters wirft der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Verletzung des Gleichheitssatzes der belangten Behörde vor, daß die Nichtberücksichtigung der mehrmals beantragten Beischaffung des Weisungsaktes der RAK Wien sowie die Nichtbehandlung eines vorgelegten Beweises ein willkürliches Vorgehen der Behörde darstelle.

Der Beschwerdeführer habe durch seinen rechtlichen Vertreter eine Kopie des bei der RAK unauffindbaren Weisungaktes vorgelegt. Trotzdem habe die OBDK im angefochtenen Erkenntnis entgegen der Aktenlage neuerlich behauptet, daß die von der RAK erteilte Weisung als Beweismittel unerreichbar sei, da diese nach Auskunft der RAK Wien in Verstoß geraten sei.

Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, daß der Akt zumindest nicht zur Gänze unerreichbar gewesen ist, da die von ihm vorgelegten Kopien im Akt der OBDK einliegen. Der OBDK kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Ansicht ist, daß die Erörterung der Weisung im Erkenntnis unterbleiben konnte, weil sich das genannten Beweismittel auf keine entscheidungswesentlichen Umstände beziehe. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Aufrechnung seiner Honorarforderung bereits mit Schreiben vom 21. Juni 1991 erklärt hatte, hingegen das von ihm vorgelegte Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer erst am 29. August 1991, also über zwei Monate später, ergangen ist. Das genannte Schreiben des Ausschusses der RAK Wien kann daher nicht für die Tatumstände entscheidungswesentlich gewesen sein.

2.3. Weiters wirft der Beschwerdeführer der OBDK willkürliches Verhalten dahingehend vor, daß die von ihr vertretene Ansicht, allein aus §1425 ABGB eine Hinterlegungspflicht abzuleiten, unhaltbar sei und außerhalb der möglichen Gesetzesinterpretation liege.

Die in der Beschwerde weitläufig vorgetragenen Einwände zum Nachweis der geltend gemachten Grundrechtsverletzung - die sich der Sache nach in der Behauptung einer fehlerhaften Auslegung erschöpfen - sind im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zielführend, weil der Verfassungsgerichtshof nach dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab nicht zu untersuchen hat, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt in jeder Beziehung den Tatsachen entspricht und die von der belangten Behörde gewählte Gesetzesinterpretation richtig ist; es genügt, daß die Grenzen denkmöglicher Gesetzesanwendung - wie hier - nicht überschritten wurden (VfSlg. 11785/1988).

Im übrigen hat sich die OBDK in ihrer Begründung in erster Linie auf die Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem Anwalt der W. Gesellschaft gestützt, für den Fall, daß zwischen den Parteien kein Einvernehmen erzielt werde, den Betrag gerichtlich zu hinterlegen. Die OBDK hat als erwiesen angenommen, daß trotz mangelnder Einigung der strittige Betrag (damals) nicht hinterlegt wurde. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die OBDK konnte daher denkmöglich davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Verletzung einer Verbindlichkeit gemäß §3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (im folgenden: RL-BA 1977) zu verantworten hat.

Es finden sich auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen geleitet worden wäre. Auch von willkürlicher Gesetzesanwendung kann demnach nicht die Rede sein.

2.4. Der Beschwerdeführer wurde sohin auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

3. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen den Grundsatz "nullum crimen nulla poena sine lege" gemäß Art7 EMRK, da allein die Anführung eines Zahlungsgrundes durch einen Dritten auf dem Erlagschein als zu beachtende Anweisung an einen Rechtsanwalt anzusehen sei, sohin ohne eine gesetzliche Regelung oder eine verfestigte Standesauffassung ein Verstoß gegen eine Berufspflicht angenommen worden sei.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtsansicht des Disziplinarrates teilt, daß ein Verstoß gegen §16 RL-BA 1977 vorliegt, und der Auffassung ist, daß diese Ansicht mit der gefestigten Standesauffassung übereinstimmt, die es dem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Betrag mit einer bestimmten Widmung erhalten hat, weder gestattet diesen zur Sicherstellung einer Kostenforderung zu hinterlegen, noch selbst zu entscheiden inwieweit der Betrag notwendig ist, um den Widmungszweck zu erreichen (unter Hinweis auf OBDK vom 20.1.1969, AnwBl. 1971, 290).

Gemäß §16 RL-BA 1977 darf der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art7 EMRK verletzt.

4. Der Beschwerdeführer hat auch Normbedenken geltend gemacht, ohne diese auszuführen. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus der Sicht dieser Beschwerde keine Bedenken gegen die angewandten Normen entstanden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993; 14408/1996; VfGH 8.6.1999, B788/99).

5. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der Antrag auf Abtretung ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Verfassungsbestimmung des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Befangenheit, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1428.2000

Dokumentnummer

JFT_09959777_00B01428_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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