RS Vwgh 1992/4/29 88/17/0128

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §1 Z13;
EO §156;
EO §183;
EO §237;
EO §35;
EO §36 Abs1 Z1;
EO §9;
KanalG NÖ 1977 §1;
KanalG NÖ 1977 §10;

Rechtssatz

Die Frage, ob der Bf gemäß § 10 NÖ KanalG 1977 Schuldner der mit Bescheid festgesetzten Kanaleinmündungsgebühr geworden ist oder nicht, wird vom Anwendungsbereich des § 35 EO nicht erfaßt. Der Verpflichtete hat, wenn er bestreitet, daß die angenommene Rechtsnachfolge eingetreten sei, gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage nach dieser Gesetzesstelle geltend zu machen, und zwar auch bei einer Exekution auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels (EvBl 1951/475; SZ 27/70). Der Erwerb des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft seitens des Beschwerdeführers durch den Zuschlag im Exekutionsverfahren stellt auch keine den Anspruch als solchen aufhebende oder hemmende Tatsache im Sinne des § 35 EO dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170128.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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