TE Vfgh Erkenntnis 2004/2/26 A1/03

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
F-VG 1948 §2
StVO 1960 §100 Abs7 und Abs10

Leitsatz

Stattgabe einer Klage des Landes Steiermark gegen den Bund auf Erstattung der dem Land erwachsenen Kosten für die von Organen der Bundesgendarmerie benötigten Organmandatsblöcke; eigene Kostentragungsregel der StVO 1960 für Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung; Zuspruch von Verzugszinsen

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 72.088,92 samt 4 % Zinsen seit dem 18. September 2001 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund begehrt das Land Steiermark als klagende Partei folgendes Urteil:

"1. die beklagte Partei, der Bund ist schuldig, dem Land Steiermark als Kläger den Betrag von € 62.628,37 samt 4% Zinsen seit dem 17. September 2001 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen,

2. die beklage Partei, der Bund ist schuldig, dem Land Steiermark als Kläger den Betrag von € 9.460,55 samt 4% Zinsen seit dem 17. September 2001 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen."

1.2. Der - von der beklagten Partei ausdrücklich nicht bestrittene - Sachverhalt wird von der klagenden Partei wie folgt dargestellt:

Den Bezirksgendarmeriekommanden würden in der Steiermark die von ihnen zur Besorgung der straßenpolizeilichen Aufgaben benötigten Formulare für Organmandate von den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung gestellt. Dabei anfallende Kosten würden im Budget der Bezirkshauptmannschaften als Amtssachaufwand verbucht und vom Land Steiermark getragen. Die Höhe der dem Land Steiermark erwachsenen Kosten für Organmandatsblöcke und (ab dem Jahr 1999 zur Verfügung gestellte) bargeldlose Organmandate belaufe sich für die Jahre 1997 bis 2000 auf € 62.828,37 [richtig wohl: € 62.628,37].

Das Landesgendarmeriekommando Steiermark beziehe die von ihm benötigten Formulare für Organmandate direkt bei der Steiermärkischen Landesdruckerei und bezahle sie auch. Für die Begleichung dieser Kosten seien in den Jahren 1997 bis 2001 die Bareinnahmen aus den Organmandaten verwendet worden. Obwohl nach §100 Abs7 StVO die gesamten Strafgelder an das Land Steiermark zu überweisen gewesen wären, seien lediglich die Bareinnahmen abzüglich der Kosten für die Organmandatsblöcke überwiesen worden. In der Annahme, es seien die gesamten Strafgelder überwiesen worden, habe das Land Steiermark gemäß der Kostentragungsregelung des §100 Abs10 StVO 20 vH der erhaltenen Strafgelder an den Bund überwiesen. Von jenem Teil der Strafgelder, der vom Landesgendarmeriekommando direkt zur Bezahlung der Organmandatsblöcke verwendet worden sei und der daher nicht dem Land überwiesen worden sei, seien dem Land Steiermark 80 vH entgangen.

Die vom Landesgendarmeriekommando beglichenen Kosten iHv insgesamt € 11.825,69 könnten an Hand von Lieferaufzeichnungen aus den Jahren 1997 bis 2001 [richtig: 2000, wie sich aus der der Klage angeschlossenen Aufschlüsselung der Kosten ergibt] berechnet werden. Dem Land Steiermark seien entsprechend den zuvor angestellten Erläuterungen 80 vH dieser Summe, also € 9.460,55 entgangen.

Insgesamt handle es sich bei den beiden Sachverhalten um eine Summe von € 72.088,92.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 sowie vom 30. März 2001, vom 28. Mai 2001 und zuletzt vom 12. Juli 2001 habe das Land Steiermark den Bundesminister für Inneres aufgefordert, den aus diesen Sachverhalten offenen Betrag an das Land Steiermark zu überweisen. Das Bundesministerium für Inneres habe jedoch mit Aktenvermerk vom 17. August 2001 eine Zahlungsverpflichtung abgelehnt, "da 'die Anschaffung der Organstrafverfügungsblöcke für die konkrete Tätigkeit der Bundesgendarmerie in Vollziehung der StVO für die Landesbehörden erst erforderlich' werde".

In einer dem Land Steiermark übermittelten Stellungnahme der Finanzprokuratur vom 18. September 2001 werde aus denselben Erwägungen ebenfalls die Meinung vertreten, daß die Länder zur Kostentragung verpflichtet seien.

Die Zahlung sei innerhalb der mit Schreiben vom 30. August 2001 vom Land Steiermark gesetzten Frist (17. September 2001) nicht geleistet worden.

1.3. Die Klagslegitimation begründet die klagende Partei damit, daß das Begehren einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund betreffe, dessen Wurzeln im öffentlichen Recht, nämlich im F-VG 1948 lägen. Der Anspruch sei nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber berufe noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten ließe. Der Anspruch sei auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung berufe. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG sei daher gegeben.

1.4. Zur Begründung der Ansprüche beschäftigt sich die klagende Partei ausführlich mit der Frage der Aufwandtragung nach dem Finanzverfassungsrecht und erläutert dabei zunächst die aus ihrer Sicht relevante kompetenzrechtliche Situation:

Gemäß Art11 Abs1 Z4 B-VG sei in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Gesetzgebung Bundes- und die Vollziehung Landessache. Nach Art15 Abs4 B-VG werde durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt, inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich u.a. auf dem Gebiet der Straßenpolizei außer der örtlichen Straßenpolizei die Vollziehung übertragen werde. Die bundesgesetzliche Bestimmung finde sich in §95 Abs1 lita StVO, wonach im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts oblägen. Nach §103 Abs2 leg.cit. trete §95 StVO in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes in Kraft. Im Land Steiermark sei derzeit das Gesetz vom 18. Mai 1999, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden, LGBl. 86/1999, in Geltung.

Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu §2 F-VG 1948 (die sich von einer rein funktionalen Betrachtungsweise der Kostentragung gelöst und für Fälle der mittelbaren Verwaltung "neue organisatorische Ansätze" entwickelt habe) vertritt die klagende Partei die Ansicht, die beauftragte Gebietskörperschaft sei grundsätzlich verpflichtet, ihre Administration zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, sodaß sich auch diese Angelegenheit insoweit, d. h. in Ansehung ihrer Besorgung, als ihre Aufgaben darstellten. Die von einer Gebietskörperschaft im Namen und unter der Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Angelegenheiten seien von ersterer insoweit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe und die eine Voraussetzung für deren Tätigkeit bildenden, in diesem Sinn unerläßlichen Hilfsmittel grundsätzlich ohne Ersatzanspruch zur Verfügung zu stellen habe. Der beauftragten Gebietskörperschaft seien in diesem Bereich somit der Personalaufwand und der Amtssachaufwand, nicht aber der Zweckaufwand und jener Aufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entstehe, auferlegt.

Betreffend die Frage, welcher Aufwandsart die Kosten für die Organmandatsblöcke zuzurechnen seien, geht die klagende Partei mit dem Gutachten des Bundesgerichtshofes vom 9. November 1936 davon aus, daß alles, was nach den jeweiligen Erfordernissen Voraussetzung für die zweckmäßige Besorgung von Amtsgeschäften sei, als Amtssachaufwand zu qualifizieren sei bzw. daß mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter Amtssachaufwand jener Aufwand zu verstehen sei, der die Voraussetzung für das Tätigwerden der amtlichen Organe schaffe. Dagegen seien als Zweckaufwand nach dem erwähnten Gutachten jene Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar für den Zweck gemacht würden, den zu verfolgen oder zu fördern das Gemeinwesen sich zur Aufgabe gestellt habe bzw. nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes solche, die von vornherein für einen bestimmten Zweck gemacht würden. Abzugrenzen sei der Zweckaufwand damit vom Amtssachaufwand, der die Voraussetzungen für das Tätigwerden der amtlichen Organe schaffe. Der Aufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entstehe, sei hingegen jener Aufwand, der weder als Amtssachaufwand noch als Zweckaufwand einzustufen sei. Organmandatsblöcke seien Formulare, deren Verwendung durch Verordnung vorgeschrieben sei. Das Ausstellen von Organstrafverfügungen sei eine Aufgabe der Organe der öffentlichen Aufsicht. Durch die Herstellung und die Bereitstellung der Organmandatsblöcke würden erst die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Amtsorgane geschaffen. Die Kosten für die Organmandatsblöcke seien daher als Amtssachaufwand einzustufen und im konkreten Fall der "mittelbaren Verwaltung" von Landesverwaltungsaufgaben durch Bundesorgane vom Bund zu tragen.

1.5. Nach §100 Abs7 StVO seien die eingehobenen Strafgelder dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Gemäß §100 Abs10 leg.cit. würden 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache geahndet worden seien, jener Gebietskörperschaft zufließen, die den Aufwand für diese Organe zu tragen habe. Diese Strafgelder seien zur Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entstehe, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Die Strafgelder wären daher zur Gänze - und nicht nach Abzug der Kosten für die Organmandatsblöcke - an das Land Steiermark zu überweisen gewesen. Von diesem Betrag hätte das Land Steiermark 20 vH an den Bund überweisen müssen. Daraus folge, daß von den einbehaltenen Strafgeldern 80 vH dem Land zustünden und diesem zu refundieren seien. Dem Bund würden als Träger für den Aufwand der Organe der Bundesgendarmerie lediglich 20 vH davon zustehen.

Der Bund sei zu Unrecht bereichert worden und daher zur Rückzahlung des geforderten Betrages verpflichtet.

2. Der Bund (vertreten durch den Bundesminister für Inneres) erstattete eine Gegenschrift, in der das Klagebegehren dem Grunde nach bestritten und der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof möge die Klage mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abweisen.

Zunächst hält der Bundesminister fest, daß der Sachverhalt nicht bestritten werde; die Kosten für die Organstrafverfügungsblöcke würden dem Land Steiermark verrechnet. Diese Vorgangsweise wird folgendermaßen begründet:

Es handle sich bei der Anschaffung der Organstrafverfügungsblöcke um die konkrete Tätigkeit der Bundesgendarmerie in Vollziehung der StVO für die Landesbehörden. Daher seien die Länder zu deren Bezahlung zuständig. Gemäß Art10 Abs1 Z14 B-VG sei die Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Für die Ausstattung der Organe der Bundesgendarmerie sei daher das Bundesministerium für Inneres zuständig. In Angelegenheiten der StVO werde die Bundesgendarmerie gemäß §97 Abs1 StVO als Hilfsorgan der jeweils für die Verkehrspolizei zuständigen Behörde tätig und unterstehe in Angelegenheiten der Verkehrspolizei in fachlicher Hinsicht den Landesbehörden. Gemäß Art11 Abs1 Z4 B-VG sei die Straßenpolizei in Vollziehung Landessache. Die Ausstattung mit Organstrafverfügungsblöcken obliege, da diese nicht zum allgemeinen Amtssachaufwand für das Tätigwerden der Organe der Bundesgendarmerie zähle, der funktionell zuständigen Landesbehörde und sei daher vom Land Steiermark zu tragen.

Wörtlich wird in der Gegenschrift weiter ausgeführt:

"Aus §97 Abs2 StVO ergibt sich, dass die Organe für die Landesbehörde tätig werden. Gemäß §50 Abs1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Gemäß §50 Abs3 VStG hat die Behörde eine so genannte Ermächtigungsurkunde auszustellen. Das Land Steiermark übersieht jedoch, dass die Organe der Bundesgendarmerie in Vollziehung der StVO auch ohne Organstrafverfügungsermächtigung tätig werden können. So können sie entweder mit Anzeigeerstattung vorgehen oder gemäß §21 Abs2 VStG 1991 von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen und den Täter auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

Die Ermächtigung zur Einhebung einer Organstrafverfügung ist daher keine Voraussetzung für das Tätigwerden der Organe der Bundesgendarmerie gemäß §97 Abs1 StVO."

Die Argumentation des Landes Steiermark, daß durch die Herstellung und Bereitstellung der Organstrafverfügungsblöcke erst die Voraussetzungen für das Tätigwerden der Amtsorgane geschaffen würden und die Kosten dafür daher als Amtssachaufwand einzustufen wären, ginge folglich ins Leere.

Die Kosten für die Anschaffung der Organstrafverfügungsblöcke entstünden erst mit der konkreten Tätigkeit, nämlich der Ausstellung von Organstrafverfügungen im Rahmen der Ermächtigung. Dieser Aufwand gehöre nicht zum Amtssachaufwand und sei daher vom Land Steiermark zu tragen.

3. Die im Zusammenhang mit dieser Klage relevante Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

3.1. Gemäß Art11 Abs1 Z4 B-VG ist in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache.

Die Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie obliegt in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund (Art10 Abs1 Z14 B-VG). Die Gendarmerie ist demnach organisatorisch gesehen eine Einrichtung des Bundes (näher Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, 655).

Gemäß §97 Abs1 StVO haben die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere (u.a.) der Bundesgendarmerie, die Verkehrspolizei (vgl. §94b Abs1 lita StVO) zu handhaben.

§94a Abs2 leg.cit. sieht vor, daß die Landesregierung Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei in näher bezeichneten Fällen einsetzen kann.

Diese Organe der Straßenaufsicht sind dabei selbst keine Behörden, sondern können als Hilfsorgane der jeweils zuständigen Behörde (vgl. §§94 ff. StVO) nur in deren sachlichem und örtlichem Zuständigkeitsbereich einschreiten (vgl. VfSlg. 6241/1970).

Unter der Überschrift "Organstrafverfügungen" sieht §50 VStG (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I 137/2001) folgendes vor:

"(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 300 S zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(4) - (7) ...

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist."

3.2. Mit der 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994, wurden dem mit "Besondere Vorschriften für das Strafverfahren" überschriebenen §100 StVO, BGBl. 159/1960, die Absätze 8, 9 und 10 angefügt. In der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 50/2002 lautet diese Bestimmung auszugsweise:

"(1) - (6) ...

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs3 a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die keine Bundesstraßen sind. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach §99 Abs4 lith gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

(8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§8 Abs4, 9 Abs7, 23 bis 25 und 26 a Abs3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

(9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Abs8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.

(10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche u.a. gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Die klagende Partei macht einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund geltend, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im F-VG 1948, liegt. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten läßt. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Der Anspruch kann daher gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, A9/01, mwN).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Klage zulässig.

2.1. Gemäß §2 F-VG 1948 tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch, daß eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des §2 F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (vgl. z.B. VfSlg. 9507/1982, 11.939/1988, 14.168/1995; Verfassungsgerichtshof vom 29. November 2002, A9/01, mwN).

Für die Fälle der sogenannten mittelbaren Verwaltung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9507/1982 ausgesprochen, daß zu besorgende Staatsaufgaben der Gebietskörperschaften iSd §2 F-VG 1948 auch dann gegeben sind, wenn die Gebietskörperschaft von Rechts wegen gehalten ist, Angelegenheiten einer anderen Gebietskörperschaft für diese, nach deren Weisungen und unter deren Verantwortung zu führen. Der Gerichtshof hat daraus freilich nicht eine unbeschränkte Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft abgeleitet. Eine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft ist in Fällen mittelbarer Verwaltung nach dieser Entscheidung zwar für den Personalaufwand und den Amtssachaufwand anzunehmen, hingegen nicht für jenen Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht (konkreter Sachaufwand), und ebensowenig für den sogenannten Zweckaufwand, das sind jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden. Für diese Aufwandskategorien ist somit auch nach der zitierten Entscheidung im Bereich mittelbarer Verwaltung keine Kostentragungspflicht der besorgenden Gebietskörperschaft anzunehmen, sondern eine Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, der die aufwandsverursachende Aufgabe zuzuordnen ist (vgl. ausführlich wiederum Verfassungsgerichtshof vom 29. November 2002, A9/01).

Diese Aussagen wurden für die Fallgruppen der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches von Gemeinden getroffen. Es besteht allerdings kein Anlaß, die Kostentragung in einem Fall der mittelbaren Landesverwaltung - wie er hier vorliegt - anders zu sehen. Danach wäre, sofern abweichende Kostentragungsregeln nicht bestehen, von streitentscheidender Bedeutung, ob die Kosten der Organstrafverfügungsblöcke als (allgemeiner) Amtssachaufwand oder als konkreter Sachaufwand einzuordnen sind.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Frage jedoch letztlich offenlassen, weil die (auch von der klagenden Partei angeführte) Vorschrift des §100 Abs10 StVO eine auch für den Streitfall maßgebliche Kostentragungsregel enthält. Nach dieser Vorschrift fließen grundsätzlich 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Ausdrücklich heißt es dann: "Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden."

Der Gerichtshof interpretiert diese Regelung im Zusammenhang mit §100 Abs7 StVO (unter Außerachtlassung des in Abs3 a leg.cit. geregelten Sonderfalles) so, daß der Bund verpflichtet ist, den Aufwand zu tragen, der für die Organe der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache zusätzlich durch den Einsatz auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung anfällt, und hiefür 20 vH der Einnahmen aus den Strafgeldern erhält. Die restlichen 80 vH sind dem jeweiligen Straßenerhalter abzuführen und sollen für die Erhaltung der Straßen und für Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung verwendet werden. Wie bereits erwähnt, ist (nach §100 Abs10 leg.cit.) der Anteil von 20 vH zu verwenden "für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht". Mit dieser Formulierung, die weder Differenzierungen enthält noch Einschränkungen macht, ist der gesamte Aufwand angesprochen, der durch diese Aufgabe verursacht wird. Betroffen ist daher neben dem Personalaufwand nicht nur der (allgemeine) Amtssachaufwand, sondern auch der sogenannte konkrete Sachaufwand, der erst durch die verkehrsüberwachende Tätigkeit der genannten Organe entsteht. Selbst wenn somit der Aufwand für die Organstrafverfügungsblöcke im Sinne der hg. Judikatur als konkreter Sachaufwand anzusehen wäre, wäre aus §100 Abs10 StVO abzuleiten, daß der Bund diese Kosten zunächst zu tragen hat und als Kompensation für diese und die sonstigen Überwachungskosten 20 vH der Einnahmen aus Strafgeldern erhält. Eine andere Interpretation hätte das wenig einleuchtende Resultat, daß der Bund 20 vH der Einnahmen aus den Strafgeldern erhielte und die Länder dessen ungeachtet zusätzlich die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammenhängenden konkreten Sachaufwendungen zu tragen hätten, obwohl dem Gesetzgeber offenbar vorschwebt, daß 80 vH der Einnahmen aus den Strafgeldern (ausschließlich) für die Erhaltung der Straßen und für Verkehrsüberwachungseinrichtungen zu verwenden sind (vgl. auch §100 Abs8 leg.cit.).

2.3. Da nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt das Land Steiermark nicht nur 20 vH der Bruttoeinnahmen aus den eingenommenen Strafgeldern abgeführt hat, sondern zusätzlich dadurch mit Kosten belastet wurde, daß einerseits den Bezirksgendarmeriekommanden die benötigten Organstrafverfügungsblöcke auf Kosten des Landes und ohne Ersatz durch den Bund zur Verfügung gestellt wurden und andererseits die vom Landesgendarmeriekommando abgeführten Einnahmen aus den Strafgeldern vorweg um die Kosten der Beschaffung von Organstrafverfügungsblöcken gekürzt wurden (wodurch dem Land 80 vH dieses Betrages an Einnahmen entgangen sind), besteht das Hauptbegehren dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

3. Wenn das Gesetz - wie hier - nichts Gegenteiliges bestimmt, sind nach der ständigen, mit dem Erkenntnis VfSlg. 28/1919 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verzuges (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 10. Juni 2003, A3/03, mwN), das ist hier der 18. September 2001, der Tag nach Ablauf der von der klagenden Partei gesetzten Zahlungsfrist. Das Zinsenbegehren bestand daher erst ab diesem Tag zu Recht.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Landesverwaltung mittelbare, Straßenpolizei, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A1.2003

Dokumentnummer

JFT_09959774_03A00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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