RS Vwgh 1993/1/14 91/19/0010

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/20 91/19/0201 2

Stammrechtssatz

Gerade weil in der Regel eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers (eines Transportunternehmers) nicht zumutbar ist, kommt (nicht zuletzt auch angesichts der Neigung mancher Lenker, aus privatem Interesse die Fahrtdauer unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften abzukürzen) der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, und darüber hinaus alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems und trotz der sonstigen im obigen Sinn getroffenen Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991190010.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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