TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/12 92/18/0192

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §37;
AZG §14 Abs2;
AZG §15 Abs1;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0229 92/18/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in R, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. April 1992, Zlen. Ge - 50.952/3 - 1992/Pan/Neu,

Ge - 50.960/3 - 1992/Pan/Stü und Ge - 50.961/3 - 1992/Pan/Stü, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz bestraft.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Verwirklichung der objektiven Tatbestände der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, sondern bekämpft die Annahme der belangten Behörde, daß ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei. Ein Verwaltungsstrafverfahren sei amtswegig zu führen, weshalb die Strafbehörde aus eigenem die notwendigen Beweise aufzunehmen habe. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen, daß der vom Arbeitnehmer verwendete LKW eine Schlafkabine aufweise, die es ihm ermögliche, im LKW zu nächtigen; ferner habe er vorgebracht, daß wiederholt Anweisungen an die Lenker ergangen seien, die vorgeschriebenen Lenkzeiten und Lenkpausen einzuhalten, und daß es regelmäßige Kontrollen der Fahrtenbücher gebe. Diese Kontrollen im Zusammenhang mit der Erteilung der Weisung, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, stellten nach Ansicht des Beschwerdeführers Maßnahmen dar, die seine Strafbarkeit "mangels Verschulden" ausschlössen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die entsprechenden vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufzunehmen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen:

Da zum Tatvorwurf der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die bezogenen Verwaltungsvorschriften auch nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Beschwerdeführer hatte daher glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach INITIATIV alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der belangten Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen. Was die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anlangt, so hat der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG) ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüberhinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (das Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0570).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das oben skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht geeignet. Hiefür reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das oben angeführte Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur) insbesondere die Behauptung nicht aus, den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Fahrtenbücher durchgeführt zu haben. Auch der Umstand, daß der vom Lenker verwendete LKW mit einer Schlafkabine ausgestattet war, vermag noch nicht die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu gewährleisten. In der Abstandnahme von der Aufnahme der vom Beschwerdeführer zu diesen Themen angebotenen Beweise kann daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180192.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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