RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0402

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §26 Abs1;
AZG §28 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/20 92/18/0184 2

Stammrechtssatz

Beruft sich das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer als Arbeitgeberin fungierenden GmbH im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des AZG lediglich auf die Errichtung eines mehrstufigen Kontrollsystems, ohne eine Kontrolle der in letzter Stufe unter ihm stehenden Kontrollorgane (des iSd § 28 Abs 1 AZG Bevollmächtigten) durch seine eigene Person zu behaupten, so vermag dieses Vorbringen mangelndes Verschulden nicht darzutun (Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0086).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180402.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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