TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/20 92/18/0184

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §26 Abs1;
AZG §28 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. April 1992, Zl. VII/2a-V-1.245/9/5-92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher angeführten Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß in einer örtlich umschriebenen Filiale laut Feststellungen des Arbeitsinspektors vom 29. Jänner 1990 zumindest im Zeitraum Dezember 1989 und Jänner 1990 mangelhafte Aufzeichnungen über die von (drei namentlich genannten) Arbeitnehmerinnen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien; das Arbeitsende sei übereinstimmend mit dem Ladenschluß um 18.30 Uhr angegeben worden, wobei offensichtlich angefallene Arbeitszeiten nach Ladenschluß für das Fertigbedienen von Kunden, die Kassenabrechnung, den Bankweg etc. von jeweils einer viertel bis halben Stunde nicht berücksichtigt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 AZG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, unter anderem von der Bezirksverwaltungsbehörde mit den dort angeführten Strafmitteln zu bestrafen. Nach § 26 Abs. 1 AZG haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst der Ansicht des Beschwerdeführers, der Schuldspruch verstoße gegen die Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950, nicht beizupflichten. Der Gerichtshof versteht nämlich die Formulierung desselben dahin, daß im gesamten Monat Dezember 1989 und im Jänner 1990 bis zum 29. hinsichtlich aller drei Arbeitnehmerinnen davon auszugehen ist, daß das Arbeitsende abweichend von den Aufzeichnungen nicht mit dem Ladenschluß um 18.30 Uhr zusammenfiel, sondern darüber hinausging. Dem in diesem Zusammenhang verwendeten Wort "offensichtlich" kommt keine wesentliche Bedeutung zu. Der Gerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer damit der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder nicht in die Lage versetzt worden wäre, auf diesen Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung im Grunde des § 31 Abs. 1 und 2 VStG 1950 liegt nicht vor, da seinem Vertreter am 25. April 1990 die Anzeige des Arbeitsinspektorates mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, worin nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0090) eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung zu erblicken ist.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften in Zweifel stellt, ob der Ladenschluß (regelmäßig) mit 18.30 Uhr anzunehmen gewesen sei, so genügt der Hinweis, daß er selbst in der Beschwerde nichts davon Abweichendes behauptet. Daß aber die belangte Behörde mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen konnte, daß in Hinsicht auf alle drei Arbeitnehmerinnen jedenfalls eine Abweichung der tatsächlichen Arbeitszeit von dem angenommenen Ladenschluß vorlag, widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wobei auch der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht vorzubringen vermag.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß es dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gelungen sei, im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der vorgeworfenen Verletzung des AZG kein Verschulden treffe. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mehrstufige Kontrollsystem war nämlich schon deshalb nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden darzutun, weil er eine Kontrolle der in letzter Stufe unter ihm stehenden Kontrollorgane durch seine eigene Person nicht behauptet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl. 91/19/0086) und stichprobenweise Überprüfungen der Filialen durch den Beschwerdeführer selbst nicht ausreichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0136). Selbst wenn der vom Beschwerdeführer namentlich genannte "Personalchef" als Bevollmächtigter im Sinne des § 28 Abs. 1 AZG anzusehen gewesen wäre, wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, auch dessen Tätigkeit in ihm zumutbarer und effizienter Weise zu überwachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1986, Zlen. 83/11/0144, 0146); eine solche Überwachung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist für den Gerichtshof auch nicht erkennbar, inwieweit der Unterlassung der Zurkenntnisbringung der Stellungnahme des im Berufungsverfahren beigezogenen Arbeitsinspektorates in Hinsicht auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides Relevanz zukommt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180184.X00

Im RIS seit

20.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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