RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
ABGB §916 Abs1;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/18 90/08/0197 8

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem § 2 Abs 1 Z 1 BSVG und B-PSVG ist der Abschluß eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, der in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Punkten abgeändert wurde und daß der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080034.X07

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten