RS Vwgh 1993/3/31 92/01/0883

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ob von der Berufungsbehörde gem § 16 Abs 1 AsylG 1991 ergänzende Ermittlungen darüber durchzuführen gewesen wären, ob die Übergriffe der türkischen Behörde eine systematische Verfolgung des Asylwerbers darstellten, hängt davon ab, ob einer der hiefür vorgesehenen Fälle des § 20 Abs 2 AsylG 1991 vorlagen (Hinweis E 17.2.1992, 92/01/0835), welche Frage von der Berufungsbehörde zu prüfen gewesen wäre.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010883.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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