RS Vfgh 1987/2/28 A5/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41

Leitsatz

Klage auf Rückerstattung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde; Rückzahlung des Klagsbetrages (bis auf einen Minimalbetrag von S 30,--) vor der Klagserstattung; kein Anspruch auf Zinsen und Kosten; Abweisung des Klagebegehrens

Rechtssatz

Klage gegen das Land Wien auf Rückersatz einer Geldstrafe nach Aufhebung des Straferkenntnisses in 2. Instanz.

Auf Grund des unbestrittenen, in den vorgelegten Verwaltungsakten Deckung findenden Vorbringens der beklagten Partei wurde die Rückzahlung des von der Klägerin geforderten Betrages von S 2.200,-- mit Ausnahme eines Betrages von S 30,-- durch Zahlung eines Betrages von S 2.170,-- bereits am 10.6.1986, somit also erhebliche Zeit vor der Klagserstattung (3.7.1986) vorgenommen. Der zunächst offen gebliebene Betrag von S 30,-- wurde der Klägerin unbestrittenermaßen - wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich am 22.10.1986 - ebenfalls bezahlt. Das Begehren auf Zahlung der Kapitalforderung ist daher abzuweisen.

Auch ein Anspruch auf Zinsen und Kosten besteht unter den gegebenen Umständen nicht, weil die Klägerin das Klagebegehren voll aufrecht erhielt, obwohl ihr vorgehalten wurde - wogegen sie nicht widersprach -, daß schon vor Klagserhebung, abgesehen von dem Minimalbetrag von S 30,--, Zahlung geleistet worden sei.

Vollinhaltliche Abweisung der Klage.

Ein Anspruch auf Zinsen und Kosten besteht unter den gegebenen Umständen nicht, weil die Klägerin das Klagebegehren voll aufrecht erhielt, obwohl ihr vorgehalten wurde - wogegen sie nicht widersprach -, daß schon vor Klagserhebung, abgesehen von dem Minimalbetrag von S 30,--, Zahlung geleistet worden sei. Zu bemerken bleibt, daß selbst wenn die Klage zu Recht erhoben worden wäre, Kosten nicht wie begehrt - pauschal in Höhe von S 11.000,-- - sondern gemäß §41 VfGG iVm §35 VfGG und §41 Abs2 ZPO zuzusprechen gewesen wären (vgl. E v 25.6.1986 A10/85).

Entscheidungstexte

  • A 5/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.1987 A 5/86

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A5.1986

Dokumentnummer

JFR_10129772_86A00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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