TE Vfgh Erkenntnis 1987/2/28 A5/86

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41

Leitsatz

Klage auf Rückerstattung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde; Rückzahlung des Klagsbetrages (bis auf einen Minimalbetrag von S 30,--) vor der Klagserstattung; kein Anspruch auf Zinsen und Kosten; Abweisung des Klagebegehrens

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit einer auf Art137 B-VG gestützten - am 3. Juli 1986 beim VfGH eingelangten - Klage wird von der Klägerin im wesentlichen vorgebracht:

Die Bundespolizeidirektion habe über sie mit Straferkenntnis vom 2. August 1985 eine Geldstrafe von S 2.000,-zuzüglich eines Verfahrenskostenbeitrages von S 200,-- verhängt. Sie habe die Zahlung dieser Beträge am 26. August 1985 vorgenommen, jedoch Berufung erhoben. Mit Berufungsentscheidung vom 24. April 1986 sei der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben worden, worauf sie die beklagte Partei mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 28. April 1986 aufgefordert habe, die Rückzahlung des Betrages von S 2.200,-- binnen drei Wochen vorzunehmen. Da Zahlung nicht geleistet worden sei, begehre sie, das beklagte Land Wien zur Zahlung eines Betrages von S 2.200,-samt 4 % Zinsen seit dem Klagstage sowie den Ersatz der Prozeßkosten - begehrt werden S 10.000,-- zuzüglich USt im Betrage von S 1.000,-- - zu verurteilen.

1.2. Die beklagte Partei stellte das Sachvorbringen der Klägerin außer Streit, brachte jedoch vor, daß von ihr bereits am 16. Mai 1986 eine Rückzahlung zu eigenen Handen der Klägerin angeordnet worden sei, der Versuch jedoch fehlgeschlagen habe, da die Klägerin an eine neue Anschrift verzogen war. Nachdem die neue Anschrift im Wege des Zentralmeldeamtes eruiert worden war, sei am 10. Juni 1986 - also erhebliche Zeit vor der Klagseinbringung - ein Betrag von S 2.170,-- rückgezahlt worden; S 30,-- seien für Unkosten des ersten Rückzahlungsversuches zunächst einbehalten worden. Die beklagte Partei begehre daher, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

1.3. Die klagende Partei hielt diesem Vorbringen (lediglich) entgegen, daß ein Einbehalt von S 30,-- für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ersten Rückzahlungsversuch unzulässig sei, da die Beklagte die Rückzahlung mit dem, dem Mahnschreiben angeschlossenen, Erlagschein vornehmen hätte können.

1.4. Mit Schriftsatz vom 3. November 1986 gab die beklagte Partei hierauf bekannt, daß auch der Betrag von S 30,-an die Klägerin rücküberwiesen worden sei, womit nach Ansicht des beklagten Rechtsträgers die Klägerin klaglos gestellt erscheine.

2. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. zB VfSlg. 5386/1966, 6093/1969, 8065/1977, 8666/1979) - Klage erwogen:

2.1. Auf Grund des unbestrittenen, in den vorgelegten Verwaltungsakten Deckung findenden Vorbringens der beklagten Partei wurde die Rückzahlung des von der Klägerin geforderten Betrages von S 2.200,-- mit Ausnahme eines Betrages von S 30,-durch Zahlung eines Betrages von S 2.170,-- bereits am 10. Juni 1986, somit also erhebliche Zeit vor der Klagserstattung (3. Juli 1986) vorgenommen. Der zunächst offen gebliebene Betrag von S 30,-- wurde der Klägerin unbestrittenermaßen - wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich am 22. Oktober 1986 - ebenfalls bezahlt. Das Begehren auf Zahlung der Kapitalforderung ist daher abzuweisen.

2.2. Auch ein Anspruch auf Zinsen und Kosten besteht unter den gegebenen Umständen nicht, weil die Klägerin das Klagebegehren voll aufrecht erhielt, obwohl ihr vorgehalten wurde - wogegen sie nicht widersprach -, daß schon vor Klagserhebung, abgesehen von dem Minimalbetrag von S 30,--, Zahlung geleistet worden sei. Zu bemerken bleibt, daß selbst wenn die Klage zu Recht erhoben worden wäre, Kosten nicht wie begehrt - pauschal in Höhe von S 11.000,-- - sondern gemäß §41 VerfGG iVm §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO zuzusprechen gewesen wären (vgl. das ebenfalls an den gleichen Klagevertreter ergangene Erkenntnis vom 25. Juni 1986 A10/85).

2.3. Das Klagebegehren war daher vollinhaltlich abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A5.1986

Dokumentnummer

JFT_10129772_86A00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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