TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/25 A10/85

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer mit Strafverfügung verhängten und - trotz rechtzeitigem Einspruch - bereits bezahlten Geldstrafe; kein rechtskräftiger Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens; nach Rückzahlung des Strafbetrages auf Kostenersatz eingeschränktes Klagebegehren gerechtfertigt; Kostenersatzforderung anhand des Rechtsanwalttarifes auszumessen

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger Prozeßkosten im Betrage von 1449,12 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG am 11. Juni 1985 erhobenen, gegen das Land Wien gerichteten Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er am 18. September 1984 von der Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien) aufgefordert wurde, eine mit Strafverfügung der BPD Wien vom 20. Feber 1984 über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1100 S zu bezahlen, widrigenfalls der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe veranlaßt werden müsse. Obwohl er gegen diese Strafverfügung fristgerecht, nämlich am 27. Feber 1984, Einspruch erhoben habe, habe er - um Weiterungen zu vermeiden - den Betrag von 1100 S an die BPD Wien bezahlt, jedoch mit Schreiben vom 24. September 1984 von der BPD Wien die Rücküberweisung des Geldbetrages binnen 14 Tagen gefordert, da mit der Erhebung des Einspruches die Strafverfügung außer Kraft getreten sei und daher für das Behalten des bezahlten Betrages kein Rechtstitel bestehe.

Die BPD Wien habe jedoch den Betrag nicht rückgezahlt; sie habe vielmehr sein Rückzahlungsbegehren als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20. Feber 1984 gewertet und diesen mit Bescheid vom 25. Oktober 1984 zurückgewiesen.

Die Wr. Landesregierung habe in der Folge aufgrund der vom Kläger dagegen eingebrachten Berufung diesen Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG 1950 mit Bescheid vom 25. März 1985 behoben.

Eine Rückerstattung der geleisteten Zahlung in der Höhe von 1100 S an den Kläger sei auch in der Folge (bis zur Einbringung der Klage) nicht erfolgt. Der Kläger begehre daher die Zahlung von 1100 S samt 4 vH Zinsen seit Klagstag sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Das Land Wien legte am 2. August 1985 den Verwaltungsstrafakt mit der Mitteilung vor, daß der vom Kläger begehrte Betrag von 1100 S nunmehr rückgezahlt worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 26. August 1985 erklärte sich der Kläger als klaglos gestellt und schränkte das Klagebegehren auf Ersatz der Prozeßkosten ein.

II. Der VfGH hat über die Klage erwogen:

1. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich, daß das Vorbringen der Parteien zutrifft.

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde dem vorgelegten Akt zufolge bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

2. Die Klage ist zulässig (vgl. VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; VfSlg. 10498/1985).

3. Das auf den Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkte Klagebegehren ist gerechtfertigt:

Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 24. September 1984 die Rückzahlung des Betrages von 1100 S begehrt. (Dieses Verlangen war - wie durch das folgende Verwaltungsverfahren bestätigt wird - gerechtfertigt.) Der Umstand, daß die Behörde dieses Schreiben (auch) als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet hat, ändert daran nichts.

Die beklagte Partei hat die ihr vom Kläger gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten und den Betrag erst nach Einbringung der Klage überwiesen. Der Kläger hat der Zahlung durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozeßkosten Rechnung getragen (§235 Abs4 ZPO).

Da die Klage begründet erhoben wurde, ist die Forderung des Klägers auf Ersatz der Prozeßkosten gerechtfertigt. Diese waren allerdings gemäß §41 VerfGG iVm. §35 VerfGG und §41 Abs2 ZPO anhand des Rechtsanwaltstarifes auszumessen und nicht - wie der Kläger begehrt - anhand der in Verfahren nach Art144 gemäß §88 VerfGG gebührenden Pauschalsätze (vgl. VfSlg. 10495/1985); dies deshalb, weil in Verfahren nach Art137 B-VG der Rechtsanwaltstarif sinngemäß anzuwenden ist, während sich bei Beschwerdeverfahren eine analoge anwendbare Tarifpost im Rechtsanwaltstarif nicht findet.

In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer im Betrag von 109,92 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A10.1985

Dokumentnummer

JFT_10139375_85A00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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