RS Vfgh 1987/3/2 WI-14/86

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Veröffentlicht am 02.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 vorletzter Satz
NRWO 1971 §15
VfGG §68 Abs1
NRWO 1971 §103
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Anfechtung der Wahl zum Nationalrat 1986; Verweisung in der Anfechtungsschrift auf eine frühere Eingabe unzulässig; maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Anfechtungsfrist; rechtswidrige Ungültigerklärung eines Stimmzettels könnte hier von keinem Einfluß auf das Wahlergebnis sein; im übrigen mangelnde Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten; Abweisung der Wahlanfechtung als unbegründet

Rechtssatz

Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 23.11.1986 durch die Wählergruppe "FPÖ" - Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung.

Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §105 NRWO 1971 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Ungültigerklärung von Stimmzetteln (vgl. dazu zB VfGH 6.12.1986 WI-2/86), wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §105 NRWO 1971 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Ungültigerklärung von Stimmzetteln vergleiche dazu zB VfGH 6.12.1986 WI-2/86), wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (siehe VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), das ist hier bei der Wahl zum Nationalrat - soweit es nicht um die Anfechtung ziffernmäßiger Ermittlungen geht - die der jeweiligen Verbandswahlbehörde obliegende Kundmachung (Verlautbarung) des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens durch Anschlag an der Amtstafel jenes Amtes, dem der Vorsitzende der betreffenden (Verbands-)Wahlbehörde angehört (§103 NRWO 1971; VfSlg. 9940/1984).

Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, daß die Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbandes I (für die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien) das (Wahl-)Ergebnis iS des §103 NRWO 1971 am 1.12.1986 an der Amtstafel des Magistrats der Stadt Wien anschlagen ließ.Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, daß die Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbandes römisch eins (für die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien) das (Wahl-)Ergebnis iS des §103 NRWO 1971 am 1.12.1986 an der Amtstafel des Magistrats der Stadt Wien anschlagen ließ.

Die am 24.12.1986 zur Post beförderte Wahlanfechtung wurde daher rechtzeitig erhoben.

Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 23.11.1986 durch die Wählergruppe "FPÖ" ua wegen (nach Ansicht der Anfechtungswerberin) zu Unrecht erfolgter Wertung eines Stimmzettels als ungültig.

Nun ist einer Wahlanfechtung - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VfGG 1953):

Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980; VfGH 14.6.1986 WI-7/85, 6.12.1986 WI-2/86).Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte vergleiche VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980; VfGH 14.6.1986 WI-7/85, 6.12.1986 WI-2/86).

Da aber die behauptete rechtswidrige Ungültigerklärung eines Stimmzettels in der Gemeinde Gerasdorf auf das Wahlergebnis keinesfalls Einfluß üben könnte, ist die Wahlanfechtung in diesem Punkt - allein schon aus dieser Erwägung - unbegründet, ohne daß das dieser Frage gewidmete Anfechtungsvorbringen auf seine materielle Richtigkeit hin geprüft werden mußte.

Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens.

Das hauptsächliche Anfechtungsvorbringen - das sinngemäß darauf hinausläuft, daß sich Vorfälle wie in der Gemeinde Gerasdorf (Wertung eines Stimmzettels, der in der Spalte "FPÖ" bloß den Namen "Jörg Haider" aufwies, als ungültig) auch in anderen Gemeinden Niederösterreichs zugetragen haben sollen, ohne dafür Bescheinigungsmaterial welcher Art immer anzubieten - erfüllt nicht die unabdingbare formale Anfechtungsvoraussetzung einer Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens schon in der Anfechtungsschrift selbst, entzieht sich also einer näheren Untersuchung: Insoweit liegen der Wahlanfechtung in Wahrheit unbestimmt gehaltene Mutmaßungen ohne zureichendes sachliches Substrat zugrunde, die für eine Nachprüfung ungeeignet sind (vgl. VfSlg. 6207/1970, 9650/1983, 10226/1984).Das hauptsächliche Anfechtungsvorbringen - das sinngemäß darauf hinausläuft, daß sich Vorfälle wie in der Gemeinde Gerasdorf (Wertung eines Stimmzettels, der in der Spalte "FPÖ" bloß den Namen "Jörg Haider" aufwies, als ungültig) auch in anderen Gemeinden Niederösterreichs zugetragen haben sollen, ohne dafür Bescheinigungsmaterial welcher Art immer anzubieten - erfüllt nicht die unabdingbare formale Anfechtungsvoraussetzung einer Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens schon in der Anfechtungsschrift selbst, entzieht sich also einer näheren Untersuchung: Insoweit liegen der Wahlanfechtung in Wahrheit unbestimmt gehaltene Mutmaßungen ohne zureichendes sachliches Substrat zugrunde, die für eine Nachprüfung ungeeignet sind vergleiche VfSlg. 6207/1970, 9650/1983, 10226/1984).

Anfechtung der Nationalratswahl vom 23.11.1986 durch die Wählergruppe "FPÖ" - Nach dem Beschwerdevorbringen sei eine bestimmte (im einzelnen dargelegte) Rechtswidrigkeit "... auch bei anderen Gemeindewahlbehörden ..." vorgefallen.

Bemerkt sei, daß die FPÖ, eine im zuletzt gewählten Nationalrat durch mehr als drei Mitglieder vertretene Partei, in jede Wahlbehörde - zur Kontrollierung der Feststellung der Wahlergebnisse - zumindest Vertrauenspersonen entsenden durfte (§15 Abs3 und 4 NRWO 1971). Sie wäre darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, ihre Behauptung, daß sich bei der örtlichen Stimmzettelprüfung Wertungsfehler ergaben, entsprechend zu konkretisieren. Dabei kann es - der von der Anfechtungswerberin verfochtenen Rechtsmeinung zuwider - allerdings keine Rolle spielen, ob und in welchem Umfang die FPÖ ihre Entsendungsrechte iSd §15 NRWO 1971 tatsächlich in Anspruch genommen hatte.

Behauptete Rechtswidrigkeiten teils ohne Einfluß auf das Wahlergebnis (Wertungsfehler bei der Stimmzettelprüfung) teils mangelnd substantiiert.

Wahlanfechtungsschrift in unzulässiger Verweisung auf eine frühere Eingabe (siehe dazu: VfSlg. 9021/1981, 9887/1983).

Entscheidungstexte

  • W I-14/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.03.1987 W I-14/86

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Parteienvorbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:WI14.1986

Dokumentnummer

JFR_10129698_86W0I014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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