TE Vfgh Erkenntnis 1986/12/6 WI-2/86

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Veröffentlicht am 06.12.1986
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 vorletzter Satz
Tir GdWO 1973 §8
Tir GdWO 1973 §58 Abs3
VfGG §68 Abs1
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Anfechtung der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 16. März 1986; entgegen der Bestimmung des §8 keine Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden durch den Gemeinderat (sondern durch die gesetzlich nicht dazu berufenen politischen Parteien); gesetzwidrige Konstituierung aller so einberufenen und später tätig gewordenen Wahlbehörden; unterlaufene Rechtswidrigkeit konnte von Einfluß auf das Wahlergebnis sein, insbesondere da die gesamte Abwicklung der Wahl irregulär eingerichteten Wahlbehörden überantwortet war; Aufhebung der Wahl von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an

Spruch

Die Wahl zu dem Gemeinderat der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 16. März 1986 wird in Stattgebung der Anfechtung - von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an (§8 TGWO 1973) - aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 16. März 1986 fanden die - von der Tir. Landesregierung mit Kundmachung vom 19. November 1985 (LGBl. 73/1985) ausgeschriebenen - allgemeinen Wahlen der Gemeinderäte im Bundesland Tir. - darunter die Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Fieberbrunn (politischer Bezirk Kitzbühel) - statt.

1.1.2. Mit Kundmachung des Bürgermeisters als Leiter der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 7. März 1986 wurden gemäß §37 Abs1 der Tir. Gemeindewahlordnung 1973, LGBl. 63/1973 idF LGBl. 4/1980, (TGWO 1973) die von den Wählergruppen (wahlwerbenden Parteien)

1)

Fieberbrunner Gemeinschaftsliste

2)

Für unsere Heimat, Wirtschaft und Fremdenverkehr

3)

SPÖ - Fieberbrunn - Dorf

4)

SPÖ - Fieberbrunn - Rosenegg

5)

SPÖ - Fieberbrunn - Pfaffenschwendt

6)

Bürgernahe Fieberbrunner Liste (BFL)

7)

Liste Fieberbrunn

8)

Allgemeine, soziale, demokratische Fieberbrunner Heimatliste

Für Arbeiter, Angestellte, Rentner, Nebenerwerbsbauern, Gewerbetreibende und Privatzimmervermieter

eingebrachten Wahlvorschläge (mit Listenkoppelungen) verlautbart.

1.1.3. Laut Kundmachung des Gemeindewahlleiters der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 17. März 1986 entfielen von den 2303 gültig abgegebenen Stimmen - 304 wurden als ungültig gewertet - auf die

Liste 1: Fieberbrunner Gemeinschaftsliste

529 Stimmen (3 Gemeinderatsmandate)

Liste 2: Für unsere Heimat, Wirtschaft und Fremdenverkehr 444 Stimmen (3 Gemeinderatsmandate)

Liste 3: SPÖ - Fieberbrunn - Dorf

417 Stimmen (3 Gemeinderatsmandate)

Liste 4: SPÖ - Fieberbrunn - Rosenegg

121 Stimmen (0 Gemeinderatsmandate)

Liste 5: SPÖ - Fieberbrunn - Pfaffenschwendt

196 Stimmen (1 Gemeinderatsmandat)

Liste 6: Bürgernahe Fieberbrunner Liste (BFL)

178 Stimmen (1 Gemeinderatsmandat)

Liste 7: Liste Fieberbrunn

413 Stimmen (3 Gemeinderatsmandate)

Liste 8: Allgemeine, soziale, demokratische Fieberbrunner Heimatliste für Arbeiter, Angestellte, Rentner, Nebenerwerbsbauern, Gewerbetreibende und Privatzimmervermieter

5 Stimmen (0 Gemeinderatsmandate).

1.2.1.1. Mit ihrer am 7. April 1986 zur Post gegebenen und der Sache nach auf Art141 Abs1 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die Wählergruppe "Allgemeine, soziale, demokratische Fieberbrunner Heimatliste für Arbeiter, Angestellte, Rentner, Nebenerwerbsbauern, Gewerbetreibende und Privatzimmervermieter" - durch den Zustellungsbevollmächtigten Rudolf Schmidt -, der VfGH möge die Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 16. März 1986 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an, aufheben.

1.2.1.2. Begründend wurde dazu ua. vorgebracht, daß der Gemeinderat - entgegen der zwingenden Bestimmung des §8 Abs3 TGWO 1973 - eine beschlußmäßige Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Sprengel- und Gemeindewahlbehörden unterlassen habe, sodaß die gesamte Wahl von gesetzwidrig konstituierten Wahlbehörden durchgeführt und geleitet worden sei. Weiters hätten die rechtswidrig zusammengesetzten Wahlbehörden 233 für die Anfechtungswerberin abgegebene Stimmzettel nur deshalb für ungültig erklärt, weil diese Urkunden - bezogen auf den Wortlaut des Wahlvorschlages - eine verkürzte Wählergruppenbezeichnung, nämlich: "Allgemeine soziale-demokratische Fieberbrunner-Heimatliste", aufwiesen. Die streitverfangenen Stimmzettel wären jedoch, weil eine ausreichende Bezeichnung der Wählergruppe iS des §46 Abs3 TGWO 1973 enthaltend, als gültig zu werten gewesen.

1.2.2. Die Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde Fieberbrunn erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie die Richtigkeit des Anfechtungsvorbringens, der Gemeinderat habe keinen Beschluß über die Zahl der Beisitzer der Wahlbehörden gefaßt, bestätigte, jedoch für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat, weil die unterlaufene Rechtswidrigkeit ohne Einfluß auf das Wahlergebnis geblieben sei.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.3. Nun sieht zwar §58 Abs3 TGWO 1973 administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen die - hier von der Anfechtungswerberin ungerügt gelassene ziffernmäßige (vgl. VfSlg. 9065/1981) - Ermittlung des Wahlergebnisses.

Zur Geltendmachung aller anderen nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffenden Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens (wie die gesetzwidrige Zusammensetzung der Wahlbehörden und die unrichtige Wertung einzelner Stimmzettel - vgl. VfSlg. 7391/1974) steht, weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist, die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offen (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953).

2.1.4. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der besagten Gemeinderatswahl vor dem VfGH ist somit der 17. März 1986, das ist der Tag der ortsüblichen Kundmachung des Wahlergebnisses in der Gemeinde.

Die am 7. April 1986 zur Post beförderte Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht.

2.1.5. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. Zur Durchführung und Leitung "der Wahl" dh. immer dann, wenn die Landesregierung allgemeine Wahlen der Gemeinderäte im LGBl. ausschreibt (§4 TGWO 1973), werden Wahlbehörden bestellt (§§7 und 8 TGWO 1973). Gemäß §8 Abs1 TGWO 1973 ist in jeder Gemeinde eine Gemeindewahlbehörde zu bilden, bestehend aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens drei, höchstens acht Beisitzern. Abs2 dieser Gesetzesstelle legt fest, daß dann, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt wird, für jeden dieser Sprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen ist, die aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Wahlleiter und der gleichen Zahl von Beisitzern wie bei der Gemeindewahlbehörde besteht. Kraft §8 Abs3 TGWO 1973 hat der Gemeinderat unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien die Zahl der Beisitzer der Wahlbehörden und deren Verteilung auf die Gemeinderatsparteien festzusetzen; die Beisitzer (Ersatzmänner) sind dann von diesen Parteien namhaft zu machen und vom Bürgermeister zu bestellen.

2.2.2. Für die Gemeinderatswahl vom 16. März 1986 setzte der Gemeinderat der Marktgemeinde Fieberbrunn die Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden - das Gesetz räumt hier dem Gemeinderat einen Ermessensspielraum ein und sieht, wie schon erwähnt, mindestens drei und höchstens acht Beisitzer vor - überhaupt nicht fest.

Nach der Aktenlage wurde diese Beisitzerzahl vielmehr von den dazu gesetzlich gar nicht berufenen politischen Parteien ÖVP und SPÖ unter Ausschluß des zuständigen Gemeinderatskollegiums einvernehmlich mit fünf bestimmt. Das bedeutet, daß alle aufgrund und nach Maßgabe dieser Vorgangsweise einberufenen und später die Durchführung und Leitung der Wahl in der Marktgemeinde Fieberbrunn besorgenden Wahlbehörden gesetzwidrig konstituiert sind.

Diese das Wahlverfahren belastende Rechtswidrigkeit wurde also von der Anfechtungswerberin mit Recht gerügt.

2.2.3.1. Nun ist einer Wahlanfechtung aber nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - wie hier - erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VerfGG 1953). Dazu sprach der VfGH schon wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980; 10906/1986).

2.2.3.2. Ein solcher Einfluß der unterlaufenen Rechtsverletzung auf das Wahlergebnis ist in der Tat grundsätzlich nicht auszuschließen, wenn Wahlbehörden einschreiten, die nicht gesetzmäßig konstituiert und zusammengesetzt sind:

Der VfGH legte bereits im Erk. VfSlg. 4882/1964 dar, daß eine Verletzung jener Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern sollen, die Möglichkeit von Mißbräuchen jedenfalls eröffnet, ohne daß es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedürfe (s. auch VfSlg. 11020/1986); dies gilt im besonderen Maß, wenn - wie hier - die gesamte Abwicklung der Wahl irregulär eingerichteten (Wahl-)Behörden überantwortet wurde. Dabei war (mit) zu bedenken, daß diese Organe eine größere Anzahl von Stimmzetteln als ungültig betrachtet hatten, welche die anfechtende Wählergruppe für sich in Anspruch nimmt.

2.3. Der Wahlanfechtung war darum, weil die festgestellte Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte, allein schon aus diesem Grund stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wahlen, Wahlbehörden, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI2.1986

Dokumentnummer

JFT_10138794_86WI0002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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