RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0168

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1064;
ABGB §703;
ABGB §897;
AVG §56;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich von Schenkungsverträgen ist, ungeachtet des Umstandes, daß sie unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, maßgeblicher Stichtag für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabszeitpunkt (Hinweis E 19.9.1980, 2207/77, E 18.6.1991, 90/08/0197 und E 16.3.1993, 91/08/0082). Für die Versicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem BSVG ändert sich daran nichts, wenn in der Folge die Bedingung nicht eintritt und daraus privatrechtliche Rückabwicklungsansprüche erwachsen, weil mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage die auf Grund des Abschlusses des wenn auch aufschiebend bedingten Schenkungsvertrages mit einem vereinbarten Übergabszeitpunkt eingetretene Versicherungspflicht und Beitragspflicht auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise durch einen rückwirkenden Wegfall dieses Vertrages nicht wieder rückwirkend beseitigt werden kann (Hinweis E 20.12.1972, 285/72).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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