RS Vfgh 1987/6/25 V40/87

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art18
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litb
.Automaten-.Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratkorn vom 16.12.1982
Stmk GdO §42 Abs2
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

AutomatenV Gratkorn vom 16.12.1982; mangelnde Bestimmtheit des Untersagungsbereiches in §1 Z1; die V (die Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zum Gegenstand hat) wurde entgegen §42 Abs2 Stmk. GemeindeO 1967 nicht vom Bürgermeister, sondern vom Gemeinderat beschlossen - Erlassung der V durch eine unzuständige Behörde; Aufhebung der V als gesetzwidrig

Rechtssatz

Aufhebung der (Automaten-)Verordnung der Marktgemeinde Gratkorn vom 16.12.1982 - Mangelnde Bestimmtheit der Festlegung der Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden".

Die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken erweisen sich als begründet:

Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. 1981/619 kann verfassungskonform nur dahin verstanden werden, daß die Gemeinde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, dazu verpflichtet ist, konkrete Festlegungen zu treffen, wo im Gemeindegebiet die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt ist. Da sich die Verordnung in §1 Z1 darauf beschränkt, die Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden," zu umschreiben, weist sie nicht die vom Gesetz gebotene Bestimmtheit auf (vgl. VfGH 22.6.1987 V35/87).

Es trifft aber auch das weitere vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Bedenken zu, daß die Verordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde:

Aus den von der Gemeinde Gratkorn vorgelegten Unterlagen, aber auch aus der Verordnung selbst ergibt sich, daß die in Prüfung gezogene Verordnung tatsächlich dem Gemeinderat als Verordnungsgeber zuzurechnen ist. Da die Verordnung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand hat, die gemäß §42 Abs2 der Stmk. Gemeindeordnung 1967 vom Bürgermeister zu besorgen sind, sie aber dennoch vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Gemäß Art139 Abs3 litb B-VG ist daher die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich übertragener, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V40.1987

Dokumentnummer

JFR_10129375_87V00040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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