RS Vfgh 1987/11/26 B632/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art13
DSt 1872 §2
MRK Art6 Abs1
MRK Art10
DSt 1872 §29 Abs3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Überprüfung des bekämpften Bescheides der OBDK bloß auf grobe Fehlerhaftigkeit; vertretbare Annahme standeswidrigen Verhaltens (beleidigende Schreibweise); Einleitungsbeschluß ist schlichte Verfahrensandrohung - kein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Bf.; allfällige unrichtige Zusammensetzung zu Behörde bei Form dieses Beschlussesbericht keine Verletzung des Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, jedenfalls auch nicht des Art6 MRK

Rechtssatz

Verhängung einer Disziplinarstrafe über Rechtsanwalt; Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

Geht man davon aus, daß der Beschwerdeführer in der Berufung die Wendung "Entgleisung (des Erstrichters), der noch nachzugehen sein wird", gebraucht, obwohl, wie die belangte Behörde - zu Recht - betont, die rechtfertigende Behauptung, das Erstgericht habe ihm eine Zeugenbeeinflussung unterstellt, keineswegs zutrifft, dann ist es jedenfalls nicht abwegig, daß die belangte Behörde in dem Vorwurf des Beschwerdeführers gegen das Gericht ein standeswidriges Verhalten erblickte. Da über den Beschwerdeführer wegen dieses Verhaltens nicht einmal eine Zusatzstrafe verhängt wurde, ist auch insoferne der angefochtene Bescheid jedenfalls vertretbar.

Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt erachtet der Verfassungsgerichtshof für entbehrlich, weil er den bekämpften Bescheid nicht auf seine Richtigkeit, sondern bloß auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen hat (vgl. zB VfGH 28.2.1986 B566/83, 13.10.1986 B42/85).Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt erachtet der Verfassungsgerichtshof für entbehrlich, weil er den bekämpften Bescheid nicht auf seine Richtigkeit, sondern bloß auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen hat vergleiche zB VfGH 28.2.1986 B566/83, 13.10.1986 B42/85).

Beschwerdevorwurf, der Einleitungsbeschluß sei von einer Behörde gefaßt worden, die nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war.

Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die eingehende Begründung in VfSlg. 9425/1982, sowie weiters VfGH 25.6.1986 B477/86, G115/86) um eine schlichte Verfahrensanordnung, durch die ein unmittelbarer Eingriff in Rechte nicht stattfindet. Seine rechtliche Bedeutung liegt allein darin, daß ein Disziplinarverfahren seinen Fortgang nimmt (VfSlg. 9425/1982). Entsprechend dem rechtlichen Charakter eines Einleitungsbeschlusses ist das Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grunde keinesfalls geeignet nachzuweisen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 MRK verletzt wurde. Damit kann auf sich beruhen, ob eine Anwendung des Art6 MRK im vorliegenden Fall überhaupt in Frage kommt (vgl. VfGH 14.10.1987 G181/86 ua).Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insbesondere die eingehende Begründung in VfSlg. 9425/1982, sowie weiters VfGH 25.6.1986 B477/86, G115/86) um eine schlichte Verfahrensanordnung, durch die ein unmittelbarer Eingriff in Rechte nicht stattfindet. Seine rechtliche Bedeutung liegt allein darin, daß ein Disziplinarverfahren seinen Fortgang nimmt (VfSlg. 9425/1982). Entsprechend dem rechtlichen Charakter eines Einleitungsbeschlusses ist das Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grunde keinesfalls geeignet nachzuweisen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 MRK verletzt wurde. Damit kann auf sich beruhen, ob eine Anwendung des Art6 MRK im vorliegenden Fall überhaupt in Frage kommt vergleiche VfGH 14.10.1987 G181/86 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Prüfungsmaßstab, Meinungsäußerungsfreiheit, Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B632.1987

Dokumentnummer

JFR_10128874_87B00632_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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