TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/15 G8/04 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3 und Abs4
EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF SteuerreformG 2000, BGBl I 106/1999, §124b
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung des generellen Ausschlusses der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium im Gegensatz zu Aufwendungen für andere Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, wie etwa Fachhochschulstudien (betreffend ua die Absetzbarkeit von Studiengebühren)

Spruch

Die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung BGBl. I 1999/106, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/106, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1145/02, B1222/02 und B574/03 Verfahren über Beschwerden nach Art144 B-VG gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sowie des Unabhängigen Finanzsenates anhängig, in denen es vor allem um die Frage geht, inwieweit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, als Werbungskosten iSd. §16 Abs1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 1999/106, (EStG 1988) steuerlich abzugsfähig sind.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1145/02, B1222/02 und B574/03 Verfahren über Beschwerden nach Art144 B-VG gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sowie des Unabhängigen Finanzsenates anhängig, in denen es vor allem um die Frage geht, inwieweit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, als Werbungskosten iSd. §16 Abs1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/106, (EStG 1988) steuerlich abzugsfähig sind.

2. Der Verfassungsgerichtshof beschloss aus Anlass dieser Beschwerden am 5. Dezember 2003, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 EStG 1988 in der genannten Fassung einzuleiten.

3. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht aufzuheben; für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG "als Datum des Außerkrafttretens den 31. Dezember 2004 bestimmen, um gegebenenfalls eine auf Grund des Erkenntnisses erforderliche Neuregelung mit Wirksamkeit für Veranlagungs- sowie Lohnzahlungszeiträume ab dem Kalenderjahr 2005 vornehmen zu können".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. §16 Abs1 Z10 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 1999/106, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben): 1.1. §16 Abs1 Z10 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. römisch eins 1999/106, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist §4 Abs3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind auch:

...

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des §13 Abs7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen."

(Ordentliche [Universitäts]Studien waren gemäß §4 Z2 Universitäts-StudienG, BGBl. 1997/48, - welche Bestimmung kraft §143 Abs9 UniversitätsG 2002, BGBl. I 120, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist - die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.) (Ordentliche [Universitäts]Studien waren gemäß §4 Z2 Universitäts-StudienG, BGBl. 1997/48, - welche Bestimmung kraft §143 Abs9 UniversitätsG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist - die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.)

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2000 führen dazu - auszugsweise - Folgendes aus:

"Erläuterungen

Allgemeiner Teil

...

Die bisherige strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und von steuerlich abzugsfähigen Kosten für die Fortbildung andererseits soll gelockert werden. Ausbildungskosten werden dadurch in all jenen Fällen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, in denen sie mit einem bereits ausgeübten oder einem damit artverwandten Beruf im Zusammenhang stehen. Die Abzugsfähigkeit von durch die Aus- oder Fortbildung bedingten Nächtigungen wird betraglich begrenzt.

...

Besonderer Teil

Artikel IArtikel römisch eins

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

...

Zu ArtI Z3 und Z10 (§4 Abs4 Z7 und §16):

Abzugsfähig sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:

  • -Strichaufzählung
    Abzugsfähig sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur - Kosmetiker oder Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).

  • -Strichaufzählung
    Abzugsfähig sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach Italien).

Als Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen.

...

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

Nach wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein).

..."

1.2. Mit dem oben wiedergegebenen §16 Abs1 Z10 EStG 1988 idFd. Steuerreformgesetzes 2000 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowohl für Aus-, als auch für Fortbildungsmaßnahmen erstmals explizit geregelt. Bis dahin wurde zwischen - bei beruflicher Veranlassung - abzugsfähigen Fortbildungskosten und generell nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten differenziert. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium oder einem Fachhochschulstudium stellten dabei nach der Rechtsprechung - grundsätzlich - nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar (vgl. VfSlg. 13.696/1994 sowie etwa VwSlg. 5571 F/1981; VwGH 23.5.1996, 95/15/0038; VwSlg. 7097 F/1996). 1.2. Mit dem oben wiedergegebenen §16 Abs1 Z10 EStG 1988 idFd. Steuerreformgesetzes 2000 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowohl für Aus-, als auch für Fortbildungsmaßnahmen erstmals explizit geregelt. Bis dahin wurde zwischen - bei beruflicher Veranlassung - abzugsfähigen Fortbildungskosten und generell nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten differenziert. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium oder einem Fachhochschulstudium stellten dabei nach der Rechtsprechung - grundsätzlich - nicht abzugsfähige Ausbildungskosten dar vergleiche VfSlg. 13.696/1994 sowie etwa VwSlg. 5571 F/1981; VwGH 23.5.1996, 95/15/0038; VwSlg. 7097 F/1996).

1.3. In der Folge wurde dann mit dem Bundesgesetz BGBl. I 2002/155 der erste Satz des §16 Abs1 Z10 EStG 1988 dahingehend erweitert, dass auch "Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen", als Werbungskosten gelten. Gemäß §124b Z75 EStG 1988 war diese Änderung erstmals bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2003 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden, anzuwenden. 1.3. In der Folge wurde dann mit dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins 2002/155 der erste Satz des §16 Abs1 Z10 EStG 1988 dahingehend erweitert, dass auch "Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen", als Werbungskosten gelten. Gemäß §124b Z75 EStG 1988 war diese Änderung erstmals bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2003 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden, anzuwenden.

1.4. Schließlich wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 2003/71, §16 Abs1 Z10 EStG 1988 dahin geändert, dass - im Hinblick auf §124b Z77 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden - auch Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht. 1.4. Schließlich wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. römisch eins 2003/71, §16 Abs1 Z10 EStG 1988 dahin geändert, dass - im Hinblick auf §124b Z77 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2004 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden - auch Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.

2. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss, er habe bei der Entscheidung über die an ihn gerichteten Beschwerden die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

3.1. In der Sache stützte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, die in Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung könnte verfassungswidrig sein, auf die folgenden Erwägungen:

"Der Verfassungsgerichtshof vermag ... vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass kraft §16 Abs1 Z10 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, generell nicht steuerlich abzugsfähig sind. Es dürfte nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass ein ordentliches Universitätsstudium eine 'Aus- [oder] Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit' darstellt. Das dürfte auch die mittlerweile mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 erfolgte Änderung des §16 Abs1 Z10 EStG indizieren, der zu Folge zukünftig Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium steuerlich abzugsfähig sind, 'wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht'. Ausgehend davon dürfte aber die im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung vorgenommene Differenzierung zwischen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium einerseits und Aufwendungen im Zusammenhang mit sonstigen 'Aus- [oder] Fortbildungsmaßnahmen' andererseits nicht zu rechtfertigen sein."

3.2. Die Bundesregierung hält dem in ihrer Äußerung Folgendes entgegen:

"1. Bemerkungen zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000

Bildungsmaßnahmen waren vor Erlassung des Steuerreformgesetzes 2000 nur in eingeschränktem Ausmaß steuerlich absetzbar. Rechtsprechung und Lehre nahmen aufgrund der älteren Rechtslage eine strenge Differenzierung in Aus- bzw. Fortbildungskosten vor. Während bis dahin lediglich die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig waren, wurden Ausbildungskosten grundsätzlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung qualifiziert (vgl. z.B. Grünberger, Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nach dem Steuerreformgesetz 2000 und der neu geschaffene Bildungsbeitrag, AnwBl. 2000, 186). Bildungsmaßnahmen waren vor Erlassung des Steuerreformgesetzes 2000 nur in eingeschränktem Ausmaß steuerlich absetzbar. Rechtsprechung und Lehre nahmen aufgrund der älteren Rechtslage eine strenge Differenzierung in Aus- bzw. Fortbildungskosten vor. Während bis dahin lediglich die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig waren, wurden Ausbildungskosten grundsätzlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung qualifiziert vergleiche z.B. Grünberger, Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nach dem Steuerreformgesetz 2000 und der neu geschaffene Bildungsbeitrag, AnwBl. 2000, 186).

Bei der Frage des finanziellen Aufwandes für Universitätsstudien manifestiert sich nun in typischer Weise die Abgrenzungsproblematik zwischen nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten und abzugsfähigen Fortbildungskosten. Ein Universitätsstudium steht typischerweise dem Bereich der Ausbildung wesentlich näher, weil die breit angelegte universitäre Ausbildung über den Rahmen der abzugsfähigen Fortbildung hinausgeht. Aufwendungen für ein Universitätsstudium waren - wie erwähnt - gemäß der vor dem Steuerreformgesetz 2000 maßgeblichen, durch die Judikatur geprägten Rechtslage in der Regel steuerlich nicht abzugsfähig, ausgenommen, es handelte sich um Fälle einer 'qualifizierten Verflechtung' eines (Zweit)Studiums mit einem ausgeübten Beruf (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Bei der Frage des finanziellen Aufwandes für Universitätsstudien manifestiert sich nun in typischer Weise die Abgrenzungsproblematik zwischen nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten und abzugsfähigen Fortbildungskosten. Ein Universitätsstudium steht typischerweise dem Bereich der Ausbildung wesentlich näher, weil die breit angelegte universitäre Ausbildung über den Rahmen der abzugsfähigen Fortbildung hinausgeht. Aufwendungen für ein Universitätsstudium waren - wie erwähnt - gemäß der vor dem Steuerreformgesetz 2000 maßgeblichen, durch die Judikatur geprägten Rechtslage in der Regel steuerlich nicht abzugsfähig, ausgenommen, es handelte sich um Fälle einer 'qualifizierten Verflechtung' eines (Zweit)Studiums mit einem ausgeübten Beruf vergleiche z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,

§16 Tz 102, Stichwort 'Fortbildungskosten').

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verfassungsgerichtshof die Differenzierung zwischen Ausbildungskosten einerseits und Fortbildungskosten andererseits nicht als sachfremd wertete (vgl. VfSlg 13.696/1993). ... Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Verfassungsgerichtshof die Differenzierung zwischen Ausbildungskosten einerseits und Fortbildungskosten andererseits nicht als sachfremd wertete vergleiche VfSlg 13.696/1993). ...

2. Zur Änderung der Rechtslage durch das Steuerreformgesetz 2000

Mit dem Steuerreformgesetz 2000 kam es grundsätzlich zu einer Ausweitung der steuerlich anerkannten Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen. ... Im 'verwandten Bereich' wurden nunmehr auch Ausbildungskosten abzugsfähig gemacht (vgl. §16 Abs1 Z10 EStG i.d.F. Mit dem Steuerreformgesetz 2000 kam es grundsätzlich zu einer Ausweitung der steuerlich anerkannten Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen. ... Im 'verwandten Bereich' wurden nunmehr auch Ausbildungskosten abzugsfähig gemacht vergleiche §16 Abs1 Z10 EStG i.d.F.

StRefG 2000: 'Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit'). Andererseits wurden Kosten für eine allgemeinbildende (höhere) Schule und Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium vom Abzug ausgeschlossen.

Dadurch konnte der Gesetzgeber den Steuerrechtsvollzug wesentlich vereinfachen und hat im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes damit angeordnet, bestimmte Aufwendungen nicht im Einzelfall zu prüfen, sondern generell entweder der Betriebs- bzw. Berufssphäre oder generell der Privatsphäre zuzuordnen. Anlass für die derart typisierende Regelung waren die Schwierigkeiten, mit denen Zuordnungen im Bereich der Bildungsaufwendungen im Steuerrechtsvollzug verbunden waren, zumal die schwierige und strittige Abgrenzungsfrage zwischen Ausbildung und Fortbildung zuvor zu zahlreichen langwierigen Abgaben(berufungs)verfahren führte.

Diese gesetzgeberische Maßnahme ist - wie erwähnt - Teil des Gesamtkonzeptes einer grundsätzlichen Ausweitung der Abzugsfähigkeit im Aus- bzw. Fortbildungsbereich. Dabei wurden in einem vergleichsweise eingeschränkten Anwendungsbereich - nämlich der Aufwendungen für eine allgemeinbildende (höhere) Schule und ein ordentliches Universitätsstudium - Kosten dem nichtabzugsfähigen Bereich zugewiesen. Im Vergleich zur davor bestehenden Rechtslage bedeutet dies allerdings nur im engen Bereich der sog. 'qualifizierten Verflechtung' des Studiums mit einem Beruf eine Schlechterstellung.

Diese - nach Ansicht der Bundesregierung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers stehende - Wertung erscheint sachlich gerechtfertigt, weil

  • -Strichaufzählung
    im Bereich der allgemeinbildenden (höheren) Schulen und ordentlichen Universitätsstudien typischerweise die Ausbildungskomponente gegenüber einer allfälligen Fortbildungskomponente erheblich überwiegt,

  • -Strichaufzählung
    der Bereich der Abzugsfähigkeit (Bereich der 'qualifizierten Verflechtung') nach der zuvor gegebenen Rechtslage nur einen sehr geringen Anwendungsbereich hatte und

  • -Strichaufzählung
    die in langwierigen Abgabenverfahren zu lösenden schwierigen Abgrenzungsfragen dadurch vermieden werden.

Der Gesetzgeber hat daher in zulässiger Weise derartige Kosten generell dem nichtabzugsfähigen Bereich zugewiesen. Diese Typisierung ist sachlich gerechtfertigt und vermeidet schwierige Abgrenzungsfragen sowie langwierige Abgabenverfahren. Derartige pauschalierende Regelungen im Interesse der Verwaltungsökonomie werden vom Verfassungsgerichtshof regelmäßig nicht beanstandet, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht widersprechen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht ein Gesetz noch nicht gleichheitswidrig (vgl. dazu zusammenfassend: Öhlinger, Verfassungsrecht, 5. Auflage, Rz 768 ff mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur). Der Gesetzgeber hat daher in zulässiger Weise derartige Kosten generell dem nichtabzugsfähigen Bereich zugewiesen. Diese Typisierung ist sachlich gerechtfertigt und vermeidet schwierige Abgrenzungsfragen sowie langwierige Abgabenverfahren. Derartige pauschalierende Regelungen im Interesse der Verwaltungsökonomie werden vom Verfassungsgerichtshof regelmäßig nicht beanstandet, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht widersprechen. Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht ein Gesetz noch nicht gleichheitswidrig vergleiche dazu zusammenfassend: Öhlinger, Verfassungsrecht, 5. Auflage, Rz 768 ff mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur).

3. Zur weiteren Rechtsentwicklung

Mit der neuerlichen Novellierung des §16 Abs1 Z10 EStG durch das Bundesgesetz BGBl I 155/2002 wurde das Konzept der Öffnung der abzugsfähigen Aus- bzw. Fortbildungskosten ausgeweitet ('umfassende Umschulungsmaßnahmen'), ohne den durch das Steuerreformgesetz 2000 eingeschlagenen Weg im Bezug auf allgemeinbildende (höhere) Schulen und ordentlichen Universitätsstudien zu verlassen. Mit der neuerlichen Novellierung des §16 Abs1 Z10 EStG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2002, wurde das Konzept der Öffnung der abzugsfähigen Aus- bzw. Fortbildungskosten ausgeweitet ('umfassende Umschulungsmaßnahmen'), ohne den durch das Steuerreformgesetz 2000 eingeschlagenen Weg im Bezug auf allgemeinbildende (höhere) Schulen und ordentlichen Universitätsstudien zu verlassen.

Erst durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71/2003, wurden (mit Wirksamkeit ab 2004) Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium in die Abzugsfähigkeit einbezogen. Diese Maßnahme stellt eine steuerliche Entlastungsmaßnahme im Hinblick auf die zuvor eingeführten Studienbeiträge für Universitätsstudien dar. Diese gesetzgeberische Entscheidung hat nach Ansicht der Bundesregierung keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der sachlich gerechtfertigten und daher zulässigen Einschränkung hinsichtlich der Jahre vor 2004. Erst durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, wurden (mit Wirksamkeit ab 2004) Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium in die Abzugsfähigkeit einbezogen. Diese Maßnahme stellt eine steuerliche Entlastungsmaßnahme im Hinblick auf die zuvor eingeführten Studienbeiträge für Universitätsstudien dar. Diese gesetzgeberische Entscheidung hat nach Ansicht der Bundesregierung keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der sachlich gerechtfertigten und daher zulässigen Einschränkung hinsichtlich der Jahre vor 2004.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass nach Ansicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit der den Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens bildenden Wortfolge des §16 Abs1 Z10 EStG 1988, BGBl. 400, i.d.F. BGBl. I 106/1999 nicht vorliegt." Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass nach Ansicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit der den Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahrens bildenden Wortfolge des §16 Abs1 Z10 EStG 1988, BGBl. 400, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999, nicht vorliegt."

3.3. Dieses Vorbringen ist - aus den nachstehenden Erwägungen - nicht geeignet, die im Prüfungsbeschluss vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Bedenken zu zerstreuen.

Die Bundesregierung versucht den generellen Ausschluss der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, im Wesentlichen damit zu rechtfertigen, dass

a) im Bereich der ordentlichen Universitätsstudien typischerweise die Ausbildungskomponente gegenüber einer allfälligen Fortbildungskomponente erheblich überwiege;

b) der Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium im Vergleich zu der zuvor gegebenen Rechtslage nur im engen Bereich der so genannten "qualifizierten Verflechtung" des Studiums mit einem Beruf eine Schlechterstellung darstelle;

c) die in langwierigen Abgabenverfahren zu lösenden schwierigen Abgrenzungsfragen dadurch vermieden würden.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zu a) Dieses Argument ist angesichts einer Regelung, die - grundsätzlich - die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowohl für Ausbildungs- als auch für Fortbildungsmaßnahmen vorsieht, nicht geeignet, den generellen Ausschluss der Aufwendungen für bestimmte (Aus- bzw. Fort-)Bildungsmaßnahmen sachlich zu rechtfertigen.

Zu b) Auch der Umstand, dass die frühere Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Universitätsstudium behaupteter Maßen nur einen engen Anwendungsbereich hatte, ist nicht geeignet, die Sachlichkeit der nunmehrigen Differenzierung darzutun, ist die Rechtslage doch jetzt vor dem Hintergrund eines Gesamtkonzeptes zu beurteilen, nach dem Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in einem wesentlich größeren Umfang abzugsfähig sind.

Zu c) Die damit angesprochenen Abgrenzungsfragen können allein daraus resultieren, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme "im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit" steht. Inwiefern in dieser Hinsicht ein - für die gleichheitsrechtliche Beurteilung - relevanter Unterschied zwischen einem ordentlichen Universitätsstudium und anderen Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, wie etwa Fachhochschulstudien, bestehen sollte, wurde von der Bundesregierung nicht dargetan und ist für den Verfassungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

4. Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken haben sich somit als zutreffend erwiesen. Die in Prüfung gezogene Bestimmung verstößt daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG).

Wenngleich die Bestimmung ihren zeitlichen Anwendungsbereich bereits verloren hat (§16 Abs1 Z10 EStG 1988, idF BGBl. I 1999/106, war im Hinblick auf §124b Z75 EStG 1988, idF BGBl. I 2002/155, letztmalig bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 bzw. - wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird - letztmalig für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden), war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. VfSlg. 8709/1979, S. 417, und die dort angeführte Vorjudikatur) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 vorzugehen. Wenngleich die Bestimmung ihren zeitlichen Anwendungsbereich bereits verloren hat (§16 Abs1 Z10 EStG 1988, in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/106, war im Hinblick auf §124b Z75 EStG 1988, in der Fassung BGBl. römisch eins 2002/155, letztmalig bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 bzw. - wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird - letztmalig für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden), war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. VfSlg. 8709/1979, Sitzung 417, und die dort angeführte Vorjudikatur) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 vorzugehen.

Im Hinblick auf den beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich kam die von der Bundesregierung begehrte Festsetzung einer Frist für das Außerkrafttreten der in Rede stehenden Bestimmung

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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