RS Vfgh 1988/2/25 V144/87, V145/87, V153/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litb
AutomatenV des Gemeinderates der Stadt Murau vom 23.06.82
Stmk GdO 1967 §42 Abs2
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

Bloß demonstrative Aufzählung der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten würde Bezeichnungspflicht nicht entsprechen Art119 Abs2 B-VG, §42 Abs2 Stmk. Gemeindeordnung; Angelegenheiten des §52 Abs4 GewO fallen in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde - Erlassung der AutomatenV fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters AutomatenV des Gemeinderates der Stadt Murau vom 23.06.82; von unzuständiger Behörde erlassen - Aufhebung der ganzen Verordnung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Angelegenheiten des §52 Abs4 GewO in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, abzugehen (vgl. VfGH 22.06.87 V35/87 und 25.06.87 V40/87).

Da die AutomatenV Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zum Gegenstand hat, die gemäß §42 Abs2 der Stmk. GdO 1967 vom Bürgermeister zu besorgen sind, sie aber dennoch vom Gemeinderat beschlossen wurde, ist sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Gemäß Art139 Abs3 litb B-VG ist daher die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Gewerberecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich übertragener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V144.1987

Dokumentnummer

JFR_10119775_87V00144_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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